Amtliche PrimärquellenJüngste Einordnungen.
Sortiert nach Entscheidungsdatum. Alle Fundstellen führen unmittelbar zur amtlichen Veröffentlichungsseite und, soweit vorhanden, zum Original-PDF des Gerichts.
Bundesgerichtshof · 6. Strafsenat · Beschluss · 6 StR 193/26
Der BGH beanstandet mehrere Wertungsfehler: tatsächliche Unbestraftheit, langer Zeitablauf und nur für einzelne Taten festgestellte Umstände waren nicht korrekt berücksichtigt.
§ 337 Abs. 1 StPO§ 349 Abs. 4 StPO§ 353 Abs. 2 StPO
Entscheidung einordnen →Bundesgerichtshof · 5. Strafsenat · Urteil · 5 StR 691/25
Das Tatgericht darf Zweifel haben; seine Gründe müssen aber widerspruchsfrei erklären, wie Zeugenaussage, Nachrichten und sonstige Beweismittel bewertet wurden.
§ 261 StPO§ 337 Abs. 1 StPO
Entscheidung einordnen →Bundesgerichtshof · 4. Strafsenat · Beschluss · 4 StR 100/26
Noch vorhandene betrügerisch erlangte Smartphones waren vorrangig als Tatertrag einzuziehen; Wertersatz, Aufwendungen und § 357 StPO waren getrennt zu prüfen.
§ 73 Abs. 1 StGB§ 73c StGB§ 73d Abs. 1 StGB
Entscheidung einordnen →Bundesgerichtshof · 4. Strafsenat · Beschluss · 4 StR 228/26
Ohne klare Daten zu Tatzeiten, Rechtskraft, früherer Sachentscheidung und Vollstreckungsstand lässt sich eine Zäsurwirkung revisionsgerichtlich nicht zuverlässig prüfen.
§ 55 StGB§ 337 Abs. 1 StPO§ 349 Abs. 4 StPO
Entscheidung einordnen →Bundesgerichtshof · 6. Strafsenat · Urteil · 6 StR 395/25
Die bloße Wiedergabe einer über Verteidiger abgegebenen Einlassung ersetzt keine tatgerichtliche Beweiswürdigung; Formalgeständnisse haben nur erheblich verminderten Beweiswert.
§ 239a Abs. 1 StGB§ 239b Abs. 1 StGB§ 337 Abs. 1 StPO
Entscheidung einordnen →Bundesgerichtshof · 1. Strafsenat · Beschluss · 1 StR 151/26
Der staatliche Zahlungsanspruch nach § 73c StGB war in Höhe des wirksamen Verzichts auf sichergestelltes Bargeld erloschen; die weitergehende Wertersatzeinziehung musste entfallen.
§ 73 StGB§ 73c StGB§ 349 Abs. 4 StPO
Entscheidung einordnen →Bundesgerichtshof · 1. Strafsenat · Beschluss · 1 StR 119/26
Ein gesperrtes Nutzerkonto und die Abordnung eines Richters genügen nicht ohne weitere Prüfung, um dessen Verhinderung bei der elektronischen Urteilsunterzeichnung anzunehmen.
§ 275 Abs. 1 und 2 StPO§ 338 Nr. 7 StPO§ 349 Abs. 4 StPO
Entscheidung einordnen →Bundesgerichtshof · 6. Strafsenat · Beschluss · 6 StR 76/26
Diagnose und Ergebnis eines Gutachtens genügen nicht: Das Urteil muss die wesentlichen Anknüpfungspunkte zur Schuldfähigkeit und zum Zusammenhang zwischen Zustand und Tat wiedergeben.
§ 20 StGB§ 21 StGB§ 63 StGB
Entscheidung einordnen →Bundesgerichtshof · 2. Strafsenat · Beschluss · 2 StR 353/25
Für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt verlangt die Neufassung des § 64 StGB tatsächliche Anhaltspunkte für eine Erfolgswahrscheinlichkeit höheren Grades.
§ 64 Satz 2 StGB§ 246a Abs. 1 StPO§ 349 Abs. 4 StPO
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