Fristen der strafrechtlichen Revision
Nach einem Strafurteil sind zwei Friststufen auseinanderzuhalten: zuerst die Einlegung der Revision, anschließend Revisionsantrag und Begründung. Wer auf das schriftliche Urteil wartet, bevor die Revision eingelegt wird, kann das Rechtsmittel verlieren.
Die Einlegungsfrist: grundsätzlich eine Woche
Wurde das Urteil in Anwesenheit des Angeklagten verkündet, beginnt die Wochenfrist regelmäßig mit der Verkündung (§ 341 Abs. 1 StPO). Die Revision ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Urteil angefochten wird. Für Abwesenheitsurteile und bestimmte Vertretungssituationen gelten Sonderregeln.
Urteilsdatum, Gericht und Aktenzeichen sofort notieren und noch am Tag der Kontaktaufnahme mitteilen. Die konkrete Fristberechnung gehört in anwaltliche Hand.
Die Begründungsfrist: grundsätzlich ein Monat
Revisionsanträge und Begründung sind nach § 345 StPO grundsätzlich binnen eines Monats anzubringen. Der Beginn hängt insbesondere von der wirksamen Zustellung des vollständig abgefassten Urteils und vom Ablauf der Einlegungsfrist ab. Die Einzelheiten können komplex sein, etwa bei mehreren Verteidigern, einer verspäteten Urteilsabsetzung oder Zustellungsmängeln.
Entscheidend ist: Die Frist zur Begründung kann nicht auf Antrag durch das Gericht verlängert werden. § 345 Abs. 1 Satz 2 und 3 StPO verlängert sie jedoch kraft Gesetzes um einen Monat, wenn das Urteil später als 21 Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht wird, und um einen weiteren Monat bei mehr als 35 Wochen. Sämtliche Verfahrensrügen müssen innerhalb der konkret berechneten Frist vollständig erhoben sein; ein späteres Nachschieben fehlender Tatsachen ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Was innerhalb welcher Frist geschehen muss
Revision einlegen
Grundsätzlich binnen einer Woche beim Tatgericht. Eine knappe Einlegung genügt zunächst; die Begründung folgt gesondert.
Zustellung prüfen
Nur eine wirksame Zustellung setzt die Begründungsfrist in Lauf. Vollständigkeit des Urteils und Fertigstellung des Protokolls können relevant sein.
Unterlagen beschaffen
Das schriftliche Urteil allein reicht für die Suche nach Verfahrensfehlern häufig nicht. Protokoll, Anträge, Beschlüsse und Aktenbestandteile müssen rechtzeitig vorliegen.
Begründung fertigstellen
Sachrüge und sämtliche Verfahrensrügen müssen formgerecht beim zuständigen Tatgericht angebracht werden.
Wiedereinsetzung ist kein verlässlicher Plan B
Unter engen Voraussetzungen kann bei unverschuldeter Fristversäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden. Der Antrag selbst unterliegt Fristen und strengen Darlegungsanforderungen; die versäumte Handlung muss nachgeholt werden. Eine bereits fristgerecht, aber unzulänglich erhobene Verfahrensrüge lässt sich durch Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht reparieren.
Was Sie bei laufender Frist mitteilen sollten
- Gericht und Aktenzeichen,
- Datum und ungefähre Uhrzeit der Urteilsverkündung,
- ob Sie persönlich anwesend waren,
- ob bereits Revision oder ein unbestimmtes Rechtsmittel eingelegt wurde,
- ob und wann das schriftliche Urteil zugestellt wurde,
- Name und Kontaktdaten des bisherigen Verteidigers.
Aktuelle Entscheidungen zu Form und Frist
Die formgerechte Übermittlung ist selbst dann entscheidend, wenn die Sachrüge inhaltlich tragfähig wäre. Vertiefend:
- Aktuelle Rechtsprechung zum Verfahrensrecht
- BGH 2 StR 259/26 zur beA-Fremdeinreichung
- BayObLG 206 StRR 166/26 zur Begründung zu Protokoll
Geht es um ein konkretes Urteil?
Fristklärung, Unterlagenübergabe und Mandatsanfrage erfolgen auf der eigenständigen Kanzleiseite für strafrechtliche Revisionen.
Frist auf der Kanzleiseite klären