Rechtsanwalt Markus Chilcott Revisionsverteidigung bundesweit
Das Urteil ist gesprochen.
Das Verfahren ist nicht zwingend beendet.
Revision bedeutet präzise Kontrolle: Hat das Gericht Verfahrensrecht verletzt? Tragen die Feststellungen den Schuldspruch? Ist die Beweiswürdigung rechtsfehlerfrei? Wurde die Strafe rechtmäßig zugemessen?
Kanzlei für Revision im Strafrecht
Eine Revision gewinnt nicht durch Lautstärke. Sie gewinnt durch den Rechtsfehler, der erkannt, vollständig vorgetragen und überzeugend eingeordnet wird.
Das Revisionsgericht verhandelt den Fall grundsätzlich nicht noch einmal. Es überprüft das Urteil auf Rechtsfehler. Deshalb entscheidet die Qualität der juristischen Analyse – nicht die Wiederholung der Beweisaufnahme.
Wir trennen konsequent zwischen verständlichem Unbehagen am Urteil und einem revisiblen Fehler. Das schafft früh Klarheit über die rechtlichen Ansatzpunkte, die erforderlichen Unterlagen und die realistische Strategie.
Vier Ebenen.
Kein blinder Fleck.
Ein Revisionsmandat wird nicht mit einer Standardschrift bearbeitet. Ausgangspunkt sind Urteil, Hauptverhandlungsprotokoll und der konkrete Verfahrensgang.
Zulässigkeit & Fristen
Statthaftigkeit, Beschwer, Einlegung, Zustellung und die nicht verlängerbare Begründungsfrist.
Mehr erfahren →02Verfahrensrügen
Chronologische Fehlersuche vom Eröffnungsbeschluss bis zur Urteilsverkündung – mit Blick auf § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
Mehr erfahren →03Sachrüge
Prüfung von Feststellungen, Beweiswürdigung, Subsumtion und Strafzumessung anhand der schriftlichen Urteilsgründe.
Mehr erfahren →04Beruhen & Strategie
Nicht jeder Fehler führt zur Aufhebung. Entscheidend ist, ob das Urteil auf ihm beruhen kann – und welche Rügen tragen.
Mehr erfahren →Keine neue Beweisaufnahme.
Eine neue rechtliche Prüfung.
Ablauf des Revisionsverfahrens →
RechtsanwaltMarkus Chilcott
Revision ist Spezialarbeit.
Rechtsanwalt Markus Chilcott ist seit mehr als 20 Jahren als Strafverteidiger tätig und übernimmt Revisionsmandate bundesweit.
Die Bearbeitung beginnt mit einer nüchternen Bestandsaufnahme: Welche Entscheidung ist angefochten? Welche Fristen laufen? Welche Teile der Akte sind unverzichtbar? Welche Verfahrensvorgänge müssen rekonstruiert werden? Erst dann folgt die Bewertung der möglichen Rügen.
- Fokus auf Strafrecht und Strafprozessrecht
- Persönliche Analyse der Revisionsansätze
- Bundesweite Zusammenarbeit mit Instanzverteidigern
- Klare Einschätzung ohne Erfolgsversprechen
So beginnt ein Revisionsmandat.
Frist klären
Verkündung, Zustellung und bisherige Erklärungen werden sofort erfasst.
Unterlagen sichern
Urteil, Protokoll, Anträge, Beschlüsse und relevante Aktenteile werden beschafft.
Fehler prüfen
Der Verfahrensgang wird chronologisch und das Urteil sachlich-rechtlich analysiert.
Revision begründen
Tragfähige Rügen werden vollständig, präzise und fristgerecht ausgearbeitet.
Verfahren begleiten
Wir reagieren auf Stellungnahmen und vertreten bis zur Entscheidung und gegebenenfalls in neuer Hauptverhandlung.
Spezialisierung kennt keine Postleitzahl.
Revisionsarbeit entsteht aus Urteil, Protokoll und Akte. Deshalb kann sie bundesweit auf gleichbleibend hohem Niveau organisiert werden. Vier Zentralstandorte und weitere Zweigstellen bzw. Besprechungszentren gewährleisten zugleich persönliche Erreichbarkeit.
Alle 24 StandorteBremen · Buxtehude · Elmshorn · Hannover · Hildesheim · Itzehoe · Kassel · Kiel · Leipzig · Leverkusen · Lüneburg · Magdeburg · Mainz · München · Neumünster · Niebüll · Rostock · Saarbrücken · Wiesbaden · Wuppertal
Was Mandanten nach einem Urteil wissen müssen.
Wie lange ist die Frist für die Revision im Strafrecht?+
Die Revision muss grundsätzlich innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils bei dem Gericht eingelegt werden, dessen Urteil angefochten wird (§ 341 StPO). War der Angeklagte bei der Verkündung nicht anwesend, gelten Besonderheiten. Die Frist sollte niemals ohne konkrete Prüfung berechnet werden.
Wann muss die Revision begründet werden?+
Revisionsanträge und Revisionsbegründung sind grundsätzlich binnen eines Monats nach Ablauf der Einlegungsfrist bzw. nach Zustellung des schriftlichen Urteils anzubringen (§ 345 StPO). Verfahrensrügen müssen innerhalb dieser Frist vollständig und formgerecht vorgetragen sein; sie lassen sich danach grundsätzlich nicht ergänzen.
Was ist der Unterschied zwischen Revision und Berufung?+
Die Berufung eröffnet grundsätzlich eine neue Tatsacheninstanz mit erneuter Beweisaufnahme. Die Revision prüft demgegenüber Rechtsfehler des angefochtenen Urteils und des vorausgegangenen Verfahrens. Zeugen werden im Revisionsverfahren regelmäßig nicht erneut vernommen.
Kann ich für die Revision den Strafverteidiger wechseln?+
Ja. Gerade die Revisionsbegründung kann von einem auf Revisionsrecht konzentrierten Verteidiger übernommen werden. Wichtig ist, dass der Wechsel die laufenden, nicht verlängerbaren Fristen nicht gefährdet und die vollständigen Unterlagen schnell verfügbar sind.
Welche Unterlagen werden für eine Revisionsprüfung benötigt?+
Zentral sind das schriftliche Urteil, das Hauptverhandlungsprotokoll, Anklage und Eröffnungsbeschluss sowie alle Anträge, Beschlüsse, Widersprüche und sonstigen für mögliche Verfahrensfehler relevanten Aktenteile. Zu Beginn genügt häufig eine kurze Frist- und Verfahrensübersicht; die vollständige Akte wird anschließend angefordert.
Warten Sie nicht auf die schriftlichen Gründe, wenn die Einlegungsfrist läuft.
Teilen Sie uns Gericht, Aktenzeichen und Verkündungsdatum mit. Wir klären, was sofort geschehen muss und welche Unterlagen anschließend benötigt werden.