Urteil verkündet?Die Revision muss grundsätzlich binnen einer Woche eingelegt werden.Jetzt Frist sichern
Häufige Fragen

Revision im Strafrecht – klar beantwortet.

Nach einer Verurteilung entstehen unter Zeitdruck viele Fragen. Hier finden Sie die wichtigsten Antworten. Für die konkrete Frist und Strategie ist stets das individuelle Verfahren maßgeblich.

FAQ Revision Strafrecht

Wie lange ist die Frist für die Revision im Strafrecht?+

Die Revision muss grundsätzlich innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils bei dem Gericht eingelegt werden, dessen Urteil angefochten wird (§ 341 StPO). War der Angeklagte bei der Verkündung nicht anwesend, gelten Besonderheiten. Die Frist sollte niemals ohne konkrete Prüfung berechnet werden.

Wann muss die Revision begründet werden?+

Revisionsanträge und Revisionsbegründung sind grundsätzlich binnen eines Monats nach Ablauf der Einlegungsfrist bzw. nach Zustellung des schriftlichen Urteils anzubringen (§ 345 StPO). Verfahrensrügen müssen innerhalb dieser Frist vollständig und formgerecht vorgetragen sein; sie lassen sich danach grundsätzlich nicht ergänzen.

Was ist der Unterschied zwischen Revision und Berufung?+

Die Berufung eröffnet grundsätzlich eine neue Tatsacheninstanz mit erneuter Beweisaufnahme. Die Revision prüft demgegenüber Rechtsfehler des angefochtenen Urteils und des vorausgegangenen Verfahrens. Zeugen werden im Revisionsverfahren regelmäßig nicht erneut vernommen.

Kann ich für die Revision den Strafverteidiger wechseln?+

Ja. Gerade die Revisionsbegründung kann von einem auf Revisionsrecht konzentrierten Verteidiger übernommen werden. Wichtig ist, dass der Wechsel die laufenden, nicht verlängerbaren Fristen nicht gefährdet und die vollständigen Unterlagen schnell verfügbar sind.

Welche Unterlagen werden für eine Revisionsprüfung benötigt?+

Zentral sind das schriftliche Urteil, das Hauptverhandlungsprotokoll, Anklage und Eröffnungsbeschluss sowie alle Anträge, Beschlüsse, Widersprüche und sonstigen für mögliche Verfahrensfehler relevanten Aktenteile. Zu Beginn genügt häufig eine kurze Frist- und Verfahrensübersicht; die vollständige Akte wird anschließend angefordert.

Kann man die Erfolgsaussichten sofort einschätzen?+

Seriös meist nicht. Eine belastbare Einschätzung setzt jedenfalls das schriftliche Urteil, häufig auch Protokoll und Verfahrensakte voraus. Erst die systematische Prüfung zeigt, ob ein Rechtsfehler vorliegt, ordnungsgemäß gerügt werden kann und das Urteil darauf beruht.

Welches Gericht entscheidet über die Revision?+

Das hängt insbesondere davon ab, welches Gericht das angefochtene Urteil erlassen hat. Über Revisionen gegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichts und Oberlandesgerichts entscheidet regelmäßig der Bundesgerichtshof. Für bestimmte Revisionen gegen amtsgerichtliche Urteile ist das Oberlandesgericht zuständig.

Was ist eine Sprungrevision?+

Gegen ein amtsgerichtliches Urteil kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen statt der Berufung unmittelbar Revision eingelegt werden (§ 335 StPO). Damit wird die Berufungsinstanz übersprungen. Ob das sinnvoll ist, hängt davon ab, ob eine neue Tatsachenverhandlung oder eine reine Rechtskontrolle dem Verteidigungsziel besser dient.

Findet beim BGH eine neue Hauptverhandlung mit Zeugen statt?+

Nein. Eine Revisionshauptverhandlung ist keine neue Tatsacheninstanz. Das Revisionsgericht prüft Rechtsfragen; Zeugen werden grundsätzlich nicht erneut vernommen. Viele Revisionen werden zudem ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden.

Kann sich die Strafe durch meine Revision erhöhen?+

Hat nur der Angeklagte oder die Staatsanwaltschaft zu seinen Gunsten Revision eingelegt, gilt grundsätzlich das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO. Greift auch die Staatsanwaltschaft das Urteil zu Ungunsten an, kann die Lage anders sein. Ausnahmen und Reichweite müssen konkret geprüft werden.

Was kostet eine Revisionsverteidigung?+

Der Aufwand hängt stark vom Umfang des Urteils, der Dauer der Hauptverhandlung, der Zahl möglicher Verfahrensrügen und dem Aktenumfang ab. Nach einer ersten Sichtung wird transparent geklärt, welche Prüfung erforderlich ist und auf welcher Vergütungsgrundlage das Mandat übernommen werden kann.

Kann die Kanzlei nur die Revisionsbegründung übernehmen?+

Ja. Eine Mandatsteilung ist möglich. Der bisherige Verteidiger kann im Verfahren verbleiben, während die revisionsrechtliche Prüfung und Begründung spezialisiert bearbeitet wird. Zuständigkeiten und Fristen müssen eindeutig abgestimmt sein.

Ihr Urteil. Unsere Prüfung.

Revision nicht auf Verdacht, sondern mit Methode.

Schildern Sie kurz, wann das Urteil verkündet und wann es zugestellt wurde. Wir klären zuerst die Fristen und den nächsten sinnvollen Schritt.

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