Bundesgerichtshof · 2. Strafsenat · Urteil · 2 StR 667/25
Zweifelt das Tatgericht an der Datengrundlage eines Altersgutachtens, muss es dem Sachverständigen Gelegenheit zur Nachprüfung und Ergänzung geben. Es darf das Gutachten nicht verwerfen, ohne das erreichbare Beweismittel auszuschöpfen.
§ 1 Abs. 2 JGG§ 32 JGG§ 244 Abs. 2 StPO
Entscheidung einordnen →Bundesgerichtshof · 5. Strafsenat · Beschluss · 5 StR 202/26
Ein Angeklagter kann die gesetzlichen Befugnisse seines Pflichtverteidigers nicht durch eine interne Aufgabenverteilung beschränken. Eine fristgerechte Sachrüge begründet die einheitliche Revision wirksam; verspätete Verfahrensrügen können deshalb regelmäßig nicht über Wiedereinsetzung nachgeholt werden.
§ 46 Abs. 1 StPO§ 140 ff. StPO§§ 143, 143a StPO
Entscheidung einordnen →Bundesgerichtshof · 5. Strafsenat · Beschluss · 5 StR 131/26
Stützt sich eine Befangenheitsrüge auf Äußerungen in einem Rechtsgespräch, muss die Revisionsbegründung den Vermerk vorlegen, aus dem sich deren Kontext ergeben kann. Für eine Aufklärungsrüge genügt zudem kein Beweisziel; erforderlich ist eine bestimmte Beweistatsache.
§ 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO§ 244 Abs. 2 StPO§ 338 Nr. 3 StPO
Entscheidung einordnen →Bundesgerichtshof · 1. Strafsenat · Beschluss · 1 StR 164/26
Trägt ein Befangenheitsgesuch konkrete Umstände vor, die über die bloße Mitwirkung an einer nachteiligen Vorentscheidung hinausgehen und eine inhaltliche Prüfung erfordern, dürfen die abgelehnten Richter es nicht selbst als unzulässig verwerfen. Ein Verstoß kann den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO begründen.
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG§ 24 Abs. 2 StPO§ 26 Abs. 3 StPO
Entscheidung einordnen →Bayerisches Oberstes Landesgericht · 6. Strafsenat · Beschluss · 206 StRR 166/26
Wird eine Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet, muss der Urkundsbeamte an der Ausgestaltung mitwirken und die volle Verantwortung für den Inhalt übernehmen. Das bloße Abschreiben oder formale Umkleiden eines Eigenschriftsatzes genügt nicht.
§ 345 Abs. 2 StPO§ 344 StPO§ 349 Abs. 1 StPO
Entscheidung einordnen →Bundesgerichtshof · 5. Strafsenat · Beschluss · 5 StR 294/26
Ein Verwerfungsbeschluss nach § 349 Abs. 2 StPO ist bei elektronischer Aktenführung erlassen, sobald alle berufenen Senatsmitglieder ihn qualifiziert elektronisch signiert und in den Geschäftsgang gegeben haben. Eine erst danach eingegangene Revisionsrücknahme ist gegenstandslos.
§ 32b Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 3 BStrafAktFV
Entscheidung einordnen →Bundesgerichtshof · 2. Strafsenat · Beschluss · 2 StR 259/26
Trägt die Revisionsschrift nur die einfache Signatur eines Rechtsanwalts, wird aber aus dem beA einer anderen Rechtsanwältin versandt, ist die Einlegung nicht formgerecht.
§ 32a Abs. 3 und 4 StPO§ 32d Satz 2 StPO§ 341 Abs. 1 StPO
Entscheidung einordnen →Bundesgerichtshof · 1. Strafsenat · Beschluss · 1 StR 156/26
Eine wirksame Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch hindert das Revisionsgericht nicht daran, ein Verfahrenshindernis wegen fehlender Anklage zu berücksichtigen.
§ 206a Abs. 1 StPO§ 349 Abs. 2 und 4 StPO§ 354 Abs. 1 StPO
Entscheidung einordnen →Bundesgerichtshof · 2. Strafsenat · Urteil · 2 StR 57/25
Auch ein tausendseitiges Anlagenkonvolut wahrt § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht, wenn der für die einzelne Verfahrensrüge maßgebliche Stoff nicht eigenständig, vollständig und verständlich aufbereitet ist. Eine gesonderte Inbegriffsrüge hatte dagegen Erfolg, weil eingeführte Chatnachrichten erörterungsbedürftig waren.
§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO§ 261 StPO§ 338 Nr. 8 StPO
Entscheidung einordnen →Bundesgerichtshof · 1. Strafsenat · Beschluss · 1 StR 269/25
Das Angehörigen-Zeugnisverweigerungsrecht erlischt jedenfalls dann, wenn das Verfahren nach Erfüllung einer Auflage gemäß § 153a StPO endgültig eingestellt ist und eine weitere Verfolgung als Verbrechen ausgeschlossen werden kann. Eine spätere Änderung muss bei beweismittelbezogenen Ablehnungsgründen grundsätzlich durch einen neuen Beweisantrag aufgegriffen werden.
§ 52 Abs. 1 und 3 StPO§ 153a Abs. 1 und 2 StPO§ 244 Abs. 2 und 3 StPO
Entscheidung einordnen →Bundesgerichtshof · 1. Strafsenat · Beschluss · 1 StR 119/26
Ein gesperrtes Nutzerkonto und die Abordnung eines Richters genügen nicht ohne weitere Prüfung, um dessen Verhinderung bei der elektronischen Urteilsunterzeichnung anzunehmen.
§ 275 Abs. 1 und 2 StPO§ 338 Nr. 7 StPO§ 349 Abs. 4 StPO
Entscheidung einordnen →Bundesgerichtshof · 3. Strafsenat · Urteil · 3 StR 409/25
Beschränkt das Tatgericht die Strafverfolgung wirksam auf eine bestimmte Gesetzesverletzung, darf es ausgeschiedene rechtliche Gesichtspunkte erst nach förmlicher Wiedereinbeziehung prüfen. Der BGH tendiert dazu, die unterbliebene Wiedereinbeziehung nur auf eine ordnungsgemäß ausgeführte Verfahrensrüge zu kontrollieren.
§ 154a Abs. 2 und 3 StPO§ 264 Abs. 1 StPO§ 265 StPO
Entscheidung einordnen →Bayerisches Oberstes Landesgericht · 2. Strafsenat · Beschluss · 202 StRR 39/25
Bei elektronischer Aktenführung verlangt § 32b Abs. 1 Satz 2 StPO eine qualifizierte elektronische Signatur nur für Dokumente, die ausdrücklich zu unterschreiben oder zu unterzeichnen sind. Für die Anklageschrift genügt regelmäßig der Namenszusatz der verantwortlichen Staatsanwältin oder des verantwortlichen Staatsanwalts.
§ 32b Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO§ 168 Satz 4 StPO§ 200 StPO
Entscheidung einordnen →