Bundesgerichtshof · 1. Strafsenat · Beschluss · 1 StR 119/26
Abordnung allein rechtfertigt keinen ungeprüften Verhinderungsvermerk bei der Urteilsunterzeichnung
Ein gesperrtes Nutzerkonto und die Abordnung eines Richters genügen nicht ohne weitere Prüfung, um dessen Verhinderung bei der elektronischen Urteilsunterzeichnung anzunehmen.
§ 275 Abs. 1 und 2 StPO§ 338 Nr. 7 StPO§ 349 Abs. 4 StPO
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