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Rechtsprechung · Stand 12. September 2026

Verfahrensrecht und absolute Revisionsgründe

Urteilsabsetzung, Besetzung, Protokoll, Anwesenheit und weitere formelle Fehler des Erkenntnisverfahrens.

Verfahrensrüge verstehen
13 Entscheidungen

Sortiert nach Entscheidungsdatum

Verfahrensrecht

Bundesgerichtshof · 5. Strafsenat · Beschluss · 5 StR 202/26

Pflichtverteidiger: Interne Weisung begrenzt Befugnisse nicht

Ein Angeklagter kann die gesetzlichen Befugnisse seines Pflichtverteidigers nicht durch eine interne Aufgabenverteilung beschränken. Eine fristgerechte Sachrüge begründet die einheitliche Revision wirksam; verspätete Verfahrensrügen können deshalb regelmäßig nicht über Wiedereinsetzung nachgeholt werden.

§ 46 Abs. 1 StPO§ 140 ff. StPO§§ 143, 143a StPO
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Verfahrensrecht

Bundesgerichtshof · 5. Strafsenat · Beschluss · 5 StR 131/26

Befangenheitsrüge: Entscheidenden Gesprächsvermerk vollständig vorlegen

Stützt sich eine Befangenheitsrüge auf Äußerungen in einem Rechtsgespräch, muss die Revisionsbegründung den Vermerk vorlegen, aus dem sich deren Kontext ergeben kann. Für eine Aufklärungsrüge genügt zudem kein Beweisziel; erforderlich ist eine bestimmte Beweistatsache.

§ 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO§ 244 Abs. 2 StPO§ 338 Nr. 3 StPO
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Verfahrensrecht

Bundesgerichtshof · 1. Strafsenat · Beschluss · 1 StR 164/26

Befangenheitsantrag: Abgelehnte Richter dürfen nicht in eigener Sache entscheiden

Trägt ein Befangenheitsgesuch konkrete Umstände vor, die über die bloße Mitwirkung an einer nachteiligen Vorentscheidung hinausgehen und eine inhaltliche Prüfung erfordern, dürfen die abgelehnten Richter es nicht selbst als unzulässig verwerfen. Ein Verstoß kann den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO begründen.

Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG§ 24 Abs. 2 StPO§ 26 Abs. 3 StPO
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Verfahrensrecht

Bayerisches Oberstes Landesgericht · 6. Strafsenat · Beschluss · 206 StRR 166/26

Revisionsbegründung zu Protokoll: Bloßes Abschreiben wahrt § 345 Abs. 2 StPO nicht

Wird eine Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet, muss der Urkundsbeamte an der Ausgestaltung mitwirken und die volle Verantwortung für den Inhalt übernehmen. Das bloße Abschreiben oder formale Umkleiden eines Eigenschriftsatzes genügt nicht.

§ 345 Abs. 2 StPO§ 344 StPO§ 349 Abs. 1 StPO
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Verfahrensrecht

Bundesgerichtshof · 5. Strafsenat · Beschluss · 5 StR 294/26

Späte Revisionsrücknahme nach elektronischem Verwerfungsbeschluss ist wirkungslos

Ein Verwerfungsbeschluss nach § 349 Abs. 2 StPO ist bei elektronischer Aktenführung erlassen, sobald alle berufenen Senatsmitglieder ihn qualifiziert elektronisch signiert und in den Geschäftsgang gegeben haben. Eine erst danach eingegangene Revisionsrücknahme ist gegenstandslos.

§ 32b Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 3 BStrafAktFV
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Bundesgerichtshof · 2. Strafsenat · Urteil · 2 StR 57/25

Verfahrensrüge: 9.292 Seiten ersetzen keinen gezielten Tatsachenvortrag

Auch ein tausendseitiges Anlagenkonvolut wahrt § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht, wenn der für die einzelne Verfahrensrüge maßgebliche Stoff nicht eigenständig, vollständig und verständlich aufbereitet ist. Eine gesonderte Inbegriffsrüge hatte dagegen Erfolg, weil eingeführte Chatnachrichten erörterungsbedürftig waren.

§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO§ 261 StPO§ 338 Nr. 8 StPO
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Verfahrensrecht

Bundesgerichtshof · 1. Strafsenat · Beschluss · 1 StR 269/25

Zeugnisverweigerungsrecht nach § 153a-Einstellung

Das Angehörigen-Zeugnisverweigerungsrecht erlischt jedenfalls dann, wenn das Verfahren nach Erfüllung einer Auflage gemäß § 153a StPO endgültig eingestellt ist und eine weitere Verfolgung als Verbrechen ausgeschlossen werden kann. Eine spätere Änderung muss bei beweismittelbezogenen Ablehnungsgründen grundsätzlich durch einen neuen Beweisantrag aufgegriffen werden.

§ 52 Abs. 1 und 3 StPO§ 153a Abs. 1 und 2 StPO§ 244 Abs. 2 und 3 StPO
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Verfahrensrecht

Bundesgerichtshof · 3. Strafsenat · Urteil · 3 StR 409/25

§ 154a StPO: Wirksame Beschränkung begrenzt die Kognitionspflicht

Beschränkt das Tatgericht die Strafverfolgung wirksam auf eine bestimmte Gesetzesverletzung, darf es ausgeschiedene rechtliche Gesichtspunkte erst nach förmlicher Wiedereinbeziehung prüfen. Der BGH tendiert dazu, die unterbliebene Wiedereinbeziehung nur auf eine ordnungsgemäß ausgeführte Verfahrensrüge zu kontrollieren.

§ 154a Abs. 2 und 3 StPO§ 264 Abs. 1 StPO§ 265 StPO
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Bayerisches Oberstes Landesgericht · 2. Strafsenat · Beschluss · 202 StRR 39/25

Elektronische Anklageschrift: Einfache Signatur genügt regelmäßig

Bei elektronischer Aktenführung verlangt § 32b Abs. 1 Satz 2 StPO eine qualifizierte elektronische Signatur nur für Dokumente, die ausdrücklich zu unterschreiben oder zu unterzeichnen sind. Für die Anklageschrift genügt regelmäßig der Namenszusatz der verantwortlichen Staatsanwältin oder des verantwortlichen Staatsanwalts.

§ 32b Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO§ 168 Satz 4 StPO§ 200 StPO
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