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Verfahrensrecht

Bundesgerichtshof · 5. Strafsenat · Beschluss vom · 5 StR 131/26

Befangenheitsrüge: Entscheidenden Gesprächsvermerk vollständig vorlegen

Stützt sich eine Befangenheitsrüge auf Äußerungen in einem Rechtsgespräch, muss die Revisionsbegründung den Vermerk vorlegen, aus dem sich deren Kontext ergeben kann. Für eine Aufklärungsrüge genügt zudem kein Beweisziel; erforderlich ist eine bestimmte Beweistatsache.

Kernaussage

Was hat das Gericht entschieden?

Stützt sich eine Befangenheitsrüge auf Äußerungen in einem Rechtsgespräch, muss die Revisionsbegründung den Vermerk vorlegen, aus dem sich deren Kontext ergeben kann. Für eine Aufklärungsrüge genügt zudem kein Beweisziel; erforderlich ist eine bestimmte Beweistatsache.

Entscheidungsgegenstand

Ausgangslage

Das Landgericht Hamburg verurteilte zwei Revisionsführer und einen weiteren Angeklagten wegen Betäubungsmitteldelikten. Einer der Revisionsführer beanstandete mit einer Rüge nach § 338 Nr. 3 StPO die Mitwirkung zweier zuvor wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnter Richterinnen. Das Ablehnungsgesuch bezog sich auf zwei Äußerungen der Vorsitzenden, von denen eine in einem Rechtsgespräch gefallen war. Außerdem erhob der Angeklagte eine Aufklärungsrüge wegen der unterbliebenen Vernehmung eines Auslandszeugen zur Situation in einer Wohnung vor einer Durchsuchung. Der Bundesgerichtshof verwarf beide Verfahrensrügen als unzulässig und die Revisionen insgesamt als unbegründet.

Tragende Erwägungen

Die revisionsrechtlichen Maßstäbe

  1. 01

    Eine Verfahrensrüge muss nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO alle Tatsachen so vollständig mitteilen, dass das Revisionsgericht ihre Begründetheit allein anhand der Revisionsbegründung prüfen kann. Dazu gehören auch Unterlagen, die einen möglicherweise entlastenden Kontext des beanstandeten Verfahrensgeschehens erkennen lassen.

  2. 02

    Der Vermerk über das Rechtsgespräch musste vorgelegt werden, weil nach dem übrigen Revisionsvorbringen und den beigefügten dienstlichen Äußerungen unklar blieb, in welchem Zusammenhang die zweite beanstandete Äußerung der Vorsitzenden gefallen war. Der Vermerk konnte Informationen enthalten, aus denen sich die Unbedenklichkeit der Äußerung ergab.

  3. 03

    Der Vortragsmangel erfasste auch die erste beanstandete Äußerung. Die Revision leitete die Besorgnis der Befangenheit gerade aus der Zusammenschau beider Äußerungen her; eine isolierte Prüfung entsprach damit nicht der vorgetragenen Angriffsrichtung.

  4. 04

    Ein allein auf die erste Äußerung gestütztes Ablehnungsgesuch wäre nach der Entscheidung zudem nicht unverzüglich im Sinne von § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO angebracht worden. Vollständiger Tatsachenvortrag ersetzt deshalb nicht die gesonderte Prüfung möglicher Präklusion.

  5. 05

    Auch die Aufklärungsrüge war unzulässig. Die Formulierung, die Situation in der Wohnung sei vor der Durchsuchung eine völlig andere gewesen und dort habe keine Munition auf dem Boden gelegen, bezeichnete nach Auffassung des Senats lediglich das erstrebte Beweisziel, aber keine hinreichend bestimmte Tatsache, die der Auslandszeuge hätte bekunden sollen.

  6. 06

    Der Bundesgerichtshof verwarf die Revisionen als unbegründet. Lediglich bei einem Angeklagten entfiel entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts der Ausspruch über die Aufrechterhaltung einer früheren Einziehungsanordnung.

Praxiseinordnung

Was folgt daraus für die Revisionsprüfung?

Bei einer Befangenheitsrüge ist der gesamte für die beanstandete Äußerung maßgebliche Gesprächszusammenhang darzustellen. Ein protokollierter oder aktenkundiger Vermerk darf nicht ausgespart werden, wenn er Inhalt, Anlass oder mögliche Unbedenklichkeit der Äußerung näher erklären kann.

Die Darlegung muss auch ungünstige oder relativierende Umstände enthalten. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erlaubt keine Auswahl nur derjenigen Ausschnitte, die den behaupteten Verfahrensfehler stützen.

Mehrere Äußerungen, aus deren Zusammenschau die Besorgnis der Befangenheit hergeleitet wird, bilden eine einheitliche Angriffsgrundlage. Fehlt der Kontext einer Äußerung, kann dies die gesamte Rüge unzulässig machen.

Für eine Aufklärungsrüge ist präzise zu formulieren, welche konkrete Wahrnehmung oder Tatsache das vermisste Beweismittel ergeben hätte. Eine wertende Umschreibung des gewünschten Beweisergebnisses oder die bloße Verneinung eines unbestimmten Gesamtbildes genügt nicht.

Der Beschluss entscheidet nicht, dass Befangenheitsrügen aufgrund von Äußerungen in Rechtsgesprächen generell unbegründet sind. Er betrifft die Zulässigkeit der konkreten Revisionsrüge; bei vollständigem Vortrag bleiben Inhalt, verständige Würdigung und rechtzeitige Anbringung des Ablehnungsgesuchs eigenständig zu prüfen.

Bedeutung der Entscheidung

Die Entscheidung verdeutlicht zwei zentrale Darlegungshürden des Revisionsverfahrens. Bei der Rüge nach § 338 Nr. 3 StPO kann bereits ein fehlender Gesprächsvermerk die Prüfung des Äußerungskontexts verhindern; bei der Aufklärungsrüge muss eine bestimmte Beweistatsache an die Stelle eines bloßen Beweisziels treten. Für die Verteidigung folgt daraus, Rügegrundlage, Gegenumstände, Erhaltungsakte und Beweisthema vor der Formulierung quellenfest zu schließen.

Rechtsgrundlagen

Normen und interne Vertiefung

§ 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO§ 244 Abs. 2 StPO§ 338 Nr. 3 StPO§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO§ 349 Abs. 2 StPO
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