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Verfahrensrecht

Bundesgerichtshof · 1. Strafsenat · Beschluss vom · 1 StR 164/26

Befangenheitsantrag: Abgelehnte Richter dürfen nicht in eigener Sache entscheiden

Trägt ein Befangenheitsgesuch konkrete Umstände vor, die über die bloße Mitwirkung an einer nachteiligen Vorentscheidung hinausgehen und eine inhaltliche Prüfung erfordern, dürfen die abgelehnten Richter es nicht selbst als unzulässig verwerfen. Ein Verstoß kann den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO begründen.

Kernaussage

Was hat das Gericht entschieden?

Trägt ein Befangenheitsgesuch konkrete Umstände vor, die über die bloße Mitwirkung an einer nachteiligen Vorentscheidung hinausgehen und eine inhaltliche Prüfung erfordern, dürfen die abgelehnten Richter es nicht selbst als unzulässig verwerfen. Ein Verstoß kann den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO begründen.

Entscheidungsgegenstand

Ausgangslage

Das Landgericht Ravensburg hatte zwei Angeklagte wegen Anstiftung zum versuchten Mord beziehungsweise versuchten Mordes zu Freiheitsstrafen von neun Jahren und sechs Monaten sowie neun Jahren verurteilt. Nach der Ablehnung eines Antrags auf audiovisuelle Vernehmung eines Auslandszeugen ergänzte die Schwurgerichtskammer ihre Begründung. Die Verteidigung leitete daraus eine endgültige Vorfestlegung und eine zuvor unvollständige Befassung mit ihrem Vorbringen ab und lehnte die Berufsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Die Kammer verwarf die Gesuche unter Mitwirkung der abgelehnten Richter als unzulässig. Beide Revisionen hatten mit der Verfahrensrüge Erfolg.

Tragende Erwägungen

Die revisionsrechtlichen Maßstäbe

  1. 01

    Ein Ablehnungsgesuch darf nach § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO unter Mitwirkung der abgelehnten Richter nur dann als unzulässig verworfen werden, wenn seine Begründung für sich allein und ohne weitere Aktenkenntnis offensichtlich völlig ungeeignet ist. Wegen des Rechts auf den gesetzlichen Richter gilt hierfür ein strenger Maßstab.

  2. 02

    Die bloße Beteiligung an einer für den Antragsteller nachteiligen Zwischen- oder Vorentscheidung trägt regelmäßig kein Befangenheitsgesuch. Eine solche Formalablehnung kann grundsätzlich mit einem Formalbeschluss beschieden werden, ohne dass die abgelehnten Richter in der Sache prüfen müssen.

  3. 03

    Anders liegt es, wenn konkrete Tatsachen aus dem Verfahrensgeschehen vorgetragen werden, die über die negative Vorentscheidung und deren notwendige inhaltliche Begründung hinausgehen. Erfordert das Gesuch auch nur eine geringfügige Prüfung der Art und Weise richterlicher Mitwirkung, ist nach § 27 StPO ohne die abgelehnten Richter zu entscheiden.

  4. 04

    Hier stützten die Angeklagten ihre Gesuche nicht nur auf die Ablehnung des Beweisantrags. Sie machten anhand des nachgeschobenen Ergänzungsbeschlusses eine endgültige Vorfestlegung gegenüber dem bislang unvernommenen Auslandszeugen und eine möglicherweise zuvor unterbliebene Auseinandersetzung mit ihrem Antragsvorbringen geltend. Dieser Vortrag war inhaltlich mit der Sachentscheidung verknüpft und sperrte eine Selbstentscheidung der abgelehnten Richter.

  5. 05

    Die Anwendung des § 26a StPO war nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht mehr vertretbar und entzog den Angeklagten ihren gesetzlichen Richter. Deshalb war dem Revisionsgericht eine nachträgliche Prüfung nach Beschwerdegrundsätzen, ob die Gesuche in der Sache erfolgreich gewesen wären, verwehrt.

  6. 06

    Der Rechtsfehler verwirklichte den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil, soweit es die beiden Revisionsführer betraf, vollständig mit den Feststellungen auf und verwies die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer zurück.

Praxiseinordnung

Was folgt daraus für die Revisionsprüfung?

Eine Befangenheitsrüge muss den zeitlichen Ablauf, den konkreten Anlass, sämtliche für die Besorgnis maßgeblichen Äußerungen oder Beschlüsse und die Wahrnehmung aus Sicht eines verständigen Angeklagten vollständig darstellen. Die bloße Behauptung einer falschen oder nachteiligen Entscheidung genügt nicht.

Besonders herauszuarbeiten ist, welche Umstände über die zulässige vorläufige Beweiswürdigung bei einer Beweisantragsentscheidung hinausgehen. Dazu können ein nachträgliches Nachschieben von Gründen, Anzeichen einer endgültigen Vorfestlegung oder eine zuvor erkennbar unvollständige Kenntnisnahme entscheidenden Vorbringens gehören.

Für die Revisionsbegründung sind neben dem Befangenheitsgesuch auch die vorausgegangenen Anträge, gerichtlichen Entscheidungen, Ergänzungen, dienstlichen Äußerungen und der Verwerfungsbeschluss rügebezogen mitzuteilen, soweit sie für die Prüfung nach §§ 26a, 27 und 338 Nr. 3 StPO erforderlich sind.

Die Entscheidung trennt die formelle Zuständigkeit für die Behandlung des Gesuchs von dessen materieller Begründetheit. Selbst wenn eine Vertreterkammer das Gesuch voraussichtlich als unbegründet verworfen hätte, heilt dies die unzulässige Selbstentscheidung der abgelehnten Richter nicht.

Der Beschluss bedeutet nicht, dass jede fehlerhafte Beweisantragsentscheidung oder jede nachteilige Beweisantizipation Befangenheit begründet. Übertragbar ist der Maßstab für die Zuständigkeitsgrenze des § 26a StPO; ob tatsächlich Besorgnis der Befangenheit besteht, bleibt anhand des konkreten Verfahrensgeschehens gesondert zu prüfen.

Bedeutung der Entscheidung

Der Beschluss schärft eine für die Verfahrensrüge entscheidende Grenze: Sobald ein Befangenheitsgesuch konkrete, sachlich prüfungsbedürftige Umstände zur Art richterlicher Mitwirkung vorträgt, dürfen die abgelehnten Richter nicht selbst über seine Unzulässigkeit entscheiden. Für die Revision ist die korrekte Einordnung besonders bedeutsam, weil eine grob verfehlte Selbstentscheidung den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO auslösen kann, ohne dass nachträglich geprüft wird, ob das Gesuch materiell Erfolg gehabt hätte.

Rechtsgrundlagen

Normen und interne Vertiefung

Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG§ 24 Abs. 2 StPO§ 26 Abs. 3 StPO§ 26a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 StPO§ 27 StPO§ 28 Abs. 2 StPO§ 244 Abs. 5 Satz 2 StPO§ 338 Nr. 3 StPO§ 349 Abs. 4 StPO
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