Bundesgerichtshof · 4. Strafsenat · Beschluss · 4 StR 100/26
Tatertrag geht Wertersatz vor – Korrektur kann sich auf Mitangeklagte erstrecken
Noch vorhandene betrügerisch erlangte Smartphones waren vorrangig als Tatertrag einzuziehen; Wertersatz, Aufwendungen und § 357 StPO waren getrennt zu prüfen.
§ 73 Abs. 1 StGB§ 73c StGB§ 73d Abs. 1 StGB
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