Bundesgerichtshof · 6. Strafsenat · Beschluss · 6 StR 160/26
Ist Tatbeute sichergestellt worden oder an Geschädigte zurückgelangt, darf ihr voller Wert nicht ohne weitere Feststellungen als Wertersatz eingezogen werden. Das Urteil muss Verbleib und Rückgewähr nachvollziehbar klären.
§ 73 Abs. 1 StGB§ 73c StGB§ 73e Abs. 1 Satz 1 StGB
Entscheidung einordnen →Bundesgerichtshof · 7. Strafsenat · Beschluss · 7 StR 2/26
Tragen die Urteilsfeststellungen eine geringfügige Wertersatzeinziehung nicht, kann der BGH die Verfolgung auf die übrigen Rechtsfolgen beschränken und die Einziehung entfallen lassen, wenn ein neuer Rechtsgang unverhältnismäßig aufwendig wäre.
§ 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO§ 349 Abs. 2 und 4 StPO§ 354 Abs. 1 StPO analog
Entscheidung einordnen →Bundesgerichtshof · 4. Strafsenat · Beschluss · 4 StR 100/26
Noch vorhandene betrügerisch erlangte Smartphones waren vorrangig als Tatertrag einzuziehen; Wertersatz, Aufwendungen und § 357 StPO waren getrennt zu prüfen.
§ 73 Abs. 1 StGB§ 73c StGB§ 73d Abs. 1 StGB
Entscheidung einordnen →Bundesgerichtshof · 1. Strafsenat · Beschluss · 1 StR 497/24
Bei handelsgestützter Marktmanipulation unterliegt grundsätzlich der gesamte Verkaufserlös der Einziehung. Auch leichtfertige Verbotsunkenntnis hindert das Abzugsverbot für bewusst eingesetzte Finanzinstrumente nicht.
§ 17 Satz 2 StGB§ 73 Abs. 1 StGB§ 73c Satz 1 StGB
Entscheidung einordnen →Bundesgerichtshof · 4. Strafsenat · Beschluss · 4 StR 202/26
Auch ein Mittäter haftet nicht automatisch für den Wert der gesamten Tatbeute. Einziehung setzt tatsächliche oder wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt voraus; einem Fahrer, der nur seinen Tatlohn erhielt, kann ohne weitere Feststellungen nur dieser Betrag zugerechnet werden.
§ 73 Abs. 1 StGB§ 73c Satz 1 StGB§ 349 Abs. 2 und 4 StPO
Entscheidung einordnen →Bundesgerichtshof · 1. Strafsenat · Beschluss · 1 StR 151/26
Der staatliche Zahlungsanspruch nach § 73c StGB war in Höhe des wirksamen Verzichts auf sichergestelltes Bargeld erloschen; die weitergehende Wertersatzeinziehung musste entfallen.
§ 73 StGB§ 73c StGB§ 349 Abs. 4 StPO
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