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Einziehung

Bundesgerichtshof · 1. Strafsenat · Beschluss vom · 1 StR 151/26

Verzicht auf sichergestelltes Bargeld kann den Wertersatzeinziehungsanspruch mindern

Der staatliche Zahlungsanspruch nach § 73c StGB war in Höhe des wirksamen Verzichts auf sichergestelltes Bargeld erloschen; die weitergehende Wertersatzeinziehung musste entfallen.

Kernaussage

Was hat das Gericht entschieden?

Der staatliche Zahlungsanspruch nach § 73c StGB war in Höhe des wirksamen Verzichts auf sichergestelltes Bargeld erloschen; die weitergehende Wertersatzeinziehung musste entfallen.

Entscheidungsgegenstand

Ausgangslage

Das Landgericht hatte neben einer Jugendstrafe die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Der Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung auf die Rückgabe sichergestellten Bargeldes verzichtet.

Tragende Erwägungen

Die revisionsrechtlichen Maßstäbe

  1. 01

    Ein wirksamer Verzicht auf sichergestelltes Bargeld kann den staatlichen Zahlungsanspruch nach § 73c StGB in entsprechender Höhe zum Erlöschen bringen.

  2. 02

    Soweit der Anspruch erloschen ist, scheidet eine zusätzliche Einziehung des Wertes von Taterträgen aus.

  3. 03

    Der BGH korrigierte den Einziehungsbetrag auf die allgemeine Sachrüge hin und passte die Kostenentscheidung an den Teilerfolg an.

Praxiseinordnung

Was folgt daraus für die Revisionsprüfung?

Einziehungsberechnungen müssen mit allen sichergestellten Vermögenswerten, Verzichtserklärungen und bereits eingetretenen Erfüllungswirkungen abgeglichen werden.

Der Tenor ist nicht isoliert zu lesen. Tatbezogene Berechnungen, Sicherstellungslisten und Erklärungen in der Hauptverhandlung gehören zusammen.

Auch ein begrenzter Erfolg bei der Einziehung kann eine differenzierte Kostenentscheidung rechtfertigen.

Bedeutung der Entscheidung

Die Entscheidung zeigt die praktische Reichweite der allgemeinen Sachrüge: Selbst wenn Schuld- und Strafausspruch Bestand haben, kann die Vermögensabschöpfung revisionsrechtlich korrigiert werden.

Rechtsgrundlagen

Normen und interne Vertiefung

§ 73 StGB§ 73c StGB§ 349 Abs. 4 StPO§ 473 Abs. 4 StPO
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Eine Entscheidung ist ein Maßstab – kein Ersatz für die Akte.

Ob der Rechtsfehler auf Ihr Verfahren übertragbar ist, hängt von Urteil, Protokoll, Anträgen, Beschlüssen und den laufenden Fristen ab.

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