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Einziehung

Bundesgerichtshof · 1. Strafsenat · Beschluss vom · 1 StR 497/24

Marktmanipulation: Der gesamte Verkaufserlös kann eingezogen werden

Bei handelsgestützter Marktmanipulation unterliegt grundsätzlich der gesamte Verkaufserlös der Einziehung. Auch leichtfertige Verbotsunkenntnis hindert das Abzugsverbot für bewusst eingesetzte Finanzinstrumente nicht.

Kernaussage

Was hat das Gericht entschieden?

Bei handelsgestützter Marktmanipulation unterliegt grundsätzlich der gesamte Verkaufserlös der Einziehung. Auch leichtfertige Verbotsunkenntnis hindert das Abzugsverbot für bewusst eingesetzte Finanzinstrumente nicht.

Entscheidungsgegenstand

Ausgangslage

Der Angeklagte erteilte für eigene und fremde Depots aufeinander abgestimmte Kauf- und Verkaufsaufträge, um innerhalb eines Familienverbunds Verluste und Gewinne steuerlich zu gestalten, Geld zu liquidieren und bestimmte Wertpapiere im Bestand zu halten. Das Landgericht Stuttgart verurteilte ihn wegen Marktmanipulation in zwölf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe und ordnete die Einziehung eigener Verkaufserlöse sowie des Wertes erworbener Finanzinstrumente an. Der Angeklagte hatte leichtfertig verkannt, dass sein Vorgehen strafbar war. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision blieb ohne Erfolg.

Tragende Erwägungen

Die revisionsrechtlichen Maßstäbe

  1. 01

    Bei handelsgestützter Marktmanipulation ist grundsätzlich der gesamte Erlös aus den Wertpapierverkäufen Tatertrag. Nach dem Bruttoprinzip werden Anschaffungskosten nicht schon deshalb vom Einziehungsbetrag abgezogen, weil die veräußerten Finanzinstrumente ursprünglich entgeltlich erworben wurden.

  2. 02

    Kosten, die bereits vor Tatplanung und Tatvorbereitung entstanden sind, sind keine Aufwendungen im Sinne von § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB, wenn ihnen der erforderliche zeitliche und sachliche Zusammenhang mit dem strafrechtswidrigen Erlangen fehlt. Der spätere Einsatz der Wertpapiere für das verbotene Gegengeschäft fällt dagegen unter das Abzugsverbot des § 73d Abs. 1 Satz 2 StGB.

  3. 03

    Das Abzugsverbot setzt kein positives Bewusstsein voraus, rechtswidrig zu handeln. Es genügt, dass der Täter die Finanzinstrumente bewusst für die vorsätzliche Tat einsetzt und die Illegalität seines Handelns leichtfertig verkennt. Davon unterscheidet der Senat Fälle, in denen bereits die Tat selbst nur fahrlässig begangen wird.

  4. 04

    Finanzinstrumente, die dem Täter durch das manipulierte Kaufgeschäft zufließen, sind Tatertrag und weder Tatmittel noch Tatobjekt. Die abweichende Einordnung des Landgerichts wirkte sich hier nicht aus, weil die Einziehung nach §§ 73 ff. StGB zwingend war, kein Abzug in Betracht kam und der Angeklagte sich gegen die geänderte rechtliche Grundlage nicht wirksamer hätte verteidigen können.

  5. 05

    Die Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung darf nicht als Bruchteil der verhängten Strafe bemessen werden. Der Rechtsfehler führte hier gleichwohl nicht zur Aufhebung, weil die gewährte Vollstreckungsanrechnung den Angeklagten erheblich begünstigte und die Verzögerung mehr als ausglich.

Praxiseinordnung

Was folgt daraus für die Revisionsprüfung?

Bei Einziehungsanordnungen ist genau zu trennen: Welcher Vermögenswert wurde durch die Tat erlangt, wann entstanden Erwerbs- oder sonstige Kosten, und wurde ein Vermögensgegenstand bewusst zur Tatbegehung oder -vorbereitung eingesetzt? Erst diese Zuordnung entscheidet über Abzugsgebot und Abzugsverbot.

Ist das Geschäft oder seine Abwicklung als Ganzes verboten, kann der gesamte Erlös abgeschöpft werden. Anders kann es bei einem für sich genommen legalen Rechtsgeschäft liegen, das lediglich im Umfeld einer Straftat abgeschlossen oder erfüllt wird; der jeweilige Straftatbestand und sein Schutzzweck bleiben deshalb entscheidend.

Die Aussage zur leichtfertigen Verbotsunkenntnis betrifft den bewussten Einsatz von Vermögenswerten für eine vorsätzlich verwirklichte Marktmanipulation. Sie darf nicht ohne Weiteres auf fahrlässige Delikte, einen unvermeidbaren Verbotsirrtum oder anders strukturierte Geschäfte übertragen werden.

Eine falsche Bezeichnung als Tatmittel statt Tatertrag erzwingt nicht automatisch die Aufhebung. Revisionsrechtlich sind Beruhen, zwingende oder fakultative Rechtsfolge und eine mögliche Beschränkung der Verteidigung eigenständig zu prüfen.

Bedeutung der Entscheidung

Der Beschluss schärft die revisionsrechtliche Kontrolle der Vermögensabschöpfung im Wirtschafts- und Kapitalmarktstrafrecht. Besonders praxisrelevant sind die Abgrenzung von Tatertrag, Tatmittel und Tatobjekt sowie die Reichweite des Bruttoprinzips bei vermeidbarer Verbotsunkenntnis; die Übertragbarkeit hängt vom konkreten Straftatbestand, der Art des Geschäfts und dem zeitlichen Zusammenhang der Aufwendungen ab.

Rechtsgrundlagen

Normen und interne Vertiefung

§ 17 Satz 2 StGB§ 73 Abs. 1 StGB§ 73c Satz 1 StGB§ 73d Abs. 1 StGB§ 74 Abs. 1 und 2 StGB§ 337 Abs. 1 StPO§ 349 Abs. 2 StPOArt. 12 Abs. 1 und Art. 15 Marktmissbrauchsverordnung
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