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Einziehung

Bundesgerichtshof · 4. Strafsenat · Beschluss vom · 4 StR 100/26

Tatertrag geht Wertersatz vor – Korrektur kann sich auf Mitangeklagte erstrecken

Noch vorhandene betrügerisch erlangte Smartphones waren vorrangig als Tatertrag einzuziehen; Wertersatz, Aufwendungen und § 357 StPO waren getrennt zu prüfen.

Kernaussage

Was hat das Gericht entschieden?

Noch vorhandene betrügerisch erlangte Smartphones waren vorrangig als Tatertrag einzuziehen; Wertersatz, Aufwendungen und § 357 StPO waren getrennt zu prüfen.

Entscheidungsgegenstand

Ausgangslage

Nach mehreren Betrugstaten hatte das Landgericht Wertersatzeinziehung angeordnet. Zwei betrügerisch erlangte Mobiltelefone waren jedoch noch bei Tatbeteiligten vorhanden; außerdem waren Aufwendungen und gesamtschuldnerische Haftung zu berücksichtigen.

Tragende Erwägungen

Die revisionsrechtlichen Maßstäbe

  1. 01

    Ist der konkret erlangte Gegenstand noch vorhanden, ist grundsätzlich dieser Tatertrag nach § 73 Abs. 1 StGB einzuziehen; Wertersatz tritt insoweit zurück.

  2. 02

    Bei der Wertermittlung können abzugsfähige Aufwendungen nach § 73d Abs. 1 StGB zu berücksichtigen sein. Die Berechnung bleibt tatbezogen.

  3. 03

    Der sachlich-rechtliche Fehler wirkte sich nach § 357 Satz 1 StPO auch zugunsten eines nicht revidierenden Mitangeklagten aus.

Praxiseinordnung

Was folgt daraus für die Revisionsprüfung?

Für jede Tat ist zwischen Originalgegenstand, Wertersatz und etwaigen Aufwendungen zu unterscheiden.

Gesamtschuldnerische Haftung ersetzt keine tatbezogene Berechnung und keine Prüfung bereits eingetretener Erfüllungswirkungen.

Bei mehreren Angeklagten ist zusätzlich zu prüfen, ob ein identischer Rechtsfehler die Erstreckung nach § 357 StPO eröffnet.

Bedeutung der Entscheidung

Die Entscheidung verbindet mehrere typische Fehlerquellen der Einziehung. Sie eignet sich als Prüfungsraster für Tenor, Urteilsgründe und Sicherstellungsverzeichnis.

Rechtsgrundlagen

Normen und interne Vertiefung

§ 73 Abs. 1 StGB§ 73c StGB§ 73d Abs. 1 StGB§ 357 Satz 1 StPO
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Eine Entscheidung ist ein Maßstab – kein Ersatz für die Akte.

Ob der Rechtsfehler auf Ihr Verfahren übertragbar ist, hängt von Urteil, Protokoll, Anträgen, Beschlüssen und den laufenden Fristen ab.

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