Was hat das Gericht entschieden?
Auch ein Mittäter haftet nicht automatisch für den Wert der gesamten Tatbeute. Einziehung setzt tatsächliche oder wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt voraus; einem Fahrer, der nur seinen Tatlohn erhielt, kann ohne weitere Feststellungen nur dieser Betrag zugerechnet werden.
Ausgangslage
Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) verurteilte den Angeklagten wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs in sechs Fällen zu vier Jahren und neun Monaten Gesamtfreiheitsstrafe. Er fuhr seine als Abholerin eingesetzte Lebensgefährtin zu den Tat- und Übergabeorten. Sie nahm Beute im Gesamtwert von 190.773,20 Euro entgegen und zahlte ihm insgesamt mindestens 1.800 Euro Tatlohn. Das Landgericht ordnete gegen ihn dennoch die gesamtschuldnerische Einziehung des Wertes der gesamten Tatbeute an. Seine Sachrüge führte zur Reduzierung der Einziehung auf 1.800 Euro und zur Herabsetzung einer Einzelstrafe; der Gesamtstrafenausspruch blieb bestehen.
Die revisionsrechtlichen Maßstäbe
- 01
Die Einziehung des Wertes von Taterträgen setzt voraus, dass der Täter oder Teilnehmer aus oder für die Tat einen Vermögenswert erlangt und darüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausgeübt hat. Die bloße Annahme von Mittäterschaft ersetzt Feststellungen zu einer solchen Verfügungsmacht nicht.
- 02
Die gesamte Beute kann einem Tatbeteiligten nur zugerechnet werden, wenn die Beteiligten ihm Mitverfügungsgewalt einräumen wollten und er sie tatsächlich hatte. Ausreichend ist faktische oder wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt, die einen ungehinderten Zugriff auf den Vermögensgegenstand ermöglicht.
- 03
Der Angeklagte fuhr die Mitangeklagte lediglich zu den Orten; allein sie holte die Tatbeute ab. Die Urteilsgründe belegten nicht, dass der Angeklagte auf die Beute ungehindert zugreifen konnte. Weitere Feststellungen waren nicht zu erwarten, sodass nur sein tatsächlich erlangter Tatlohn von 1.800 Euro eingezogen werden durfte.
- 04
Eine Einzelstrafe war ebenfalls rechtsfehlerhaft, weil sie bei einem Schaden von 6.000 Euro höher ausgefallen war als bei vergleichbaren Taten mit Schäden von 8.000 und 10.000 Euro, ohne dass das Urteil zusätzliche erschwerende Umstände erkennen ließ. Der Senat setzte sie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO herab.
- 05
Derselbe Strafzumessungsfehler betraf die nicht revidierende Mitangeklagte. Der Bundesgerichtshof erstreckte die Korrektur nach § 357 StPO auf sie, nicht aber die Reduzierung der Einziehung, weil diese Änderung nicht zu ihren Gunsten gewirkt hätte.
- 06
Die geringfügige Herabsetzung der Einzelstrafe berührte die jeweilige Gesamtstrafe nicht. Der Senat konnte wegen des engen Zusammenzugs der Einzelstrafen ausschließen, dass das Landgericht niedrigere Gesamtstrafen gebildet hätte.
Was folgt daraus für die Revisionsprüfung?
Bei jeder Einziehungsanordnung ist für jeden Beteiligten getrennt festzustellen, welcher Vermögenswert ihm tatsächlich zufloss oder auf welchen Gegenstand er faktisch beziehungsweise wirtschaftlich zugreifen konnte.
Mittäterschaft und gesamtschuldnerische Einziehung folgen unterschiedlichen Voraussetzungen. Gemeinsame Tatplanung oder Tatbeiträge belegen nicht ohne Weiteres eine gemeinsame Herrschaft über die Beute.
Bei Fahrern, Kurieren und Abholern ist besonders zwischen Tatlohn, kurzfristiger Besitzposition und echter Mitverfügungsgewalt über die Gesamtbeute zu unterscheiden. Maßgeblich bleiben die konkreten tatsächlichen Zugriffsmöglichkeiten.
Auch scheinbar geringe Inkonsistenzen zwischen Einzelstrafen können einen Rechtsfehler zeigen. Weicht die Strafe bei geringerem Schaden ohne erkennbare zusätzliche Belastungsfaktoren nach oben ab, müssen die Urteilsgründe eine nachvollziehbare Erklärung bieten.
Die Erstreckung nach § 357 StPO setzt voraus, dass dieselbe Gesetzesverletzung einen nicht revidierenden Mitangeklagten betrifft und die Änderung zu seinen Gunsten wirkt. Sie überträgt nicht automatisch jede für den Revisionsführer erreichte Korrektur.
Der Beschluss zeigt, dass die revisionsrechtliche Kontrolle der Einziehung nicht bei der Beteiligungsform enden darf. Gerade bei arbeitsteiligem Vorgehen können Tatbeitrag, Tatlohn und Zugriff auf die Beute weit auseinanderfallen. Eine fehlende Individualisierung der tatsächlichen Verfügungsmacht kann den Einziehungsbetrag deshalb erheblich reduzieren.
Normen und interne Vertiefung
Eine Entscheidung ist ein Maßstab – kein Ersatz für die Akte.
Ob der Rechtsfehler auf Ihr Verfahren übertragbar ist, hängt von Urteil, Protokoll, Anträgen, Beschlüssen und den laufenden Fristen ab.
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