Bundesgerichtshof · 6. Strafsenat · Beschluss · 6 StR 76/26
Eine Unterbringung nach § 63 StGB verlangt nachvollziehbare Anknüpfungstatsachen
Diagnose und Ergebnis eines Gutachtens genügen nicht: Das Urteil muss die wesentlichen Anknüpfungspunkte zur Schuldfähigkeit und zum Zusammenhang zwischen Zustand und Tat wiedergeben.
§ 20 StGB§ 21 StGB§ 63 StGB
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