Bundesgerichtshof · 6. Strafsenat · Beschluss · 6 StR 193/26
Unbestraftheit, Zeitablauf und tatbezogene Feststellungen müssen in der Strafzumessung stimmen
Der BGH beanstandet mehrere Wertungsfehler: tatsächliche Unbestraftheit, langer Zeitablauf und nur für einzelne Taten festgestellte Umstände waren nicht korrekt berücksichtigt.
§ 337 Abs. 1 StPO§ 349 Abs. 4 StPO§ 353 Abs. 2 StPO
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