Bundesgerichtshof · 6. Strafsenat · Beschluss · 6 StR 498/25
Eine überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer ist bei der Strafzumessung eigenständig zu berücksichtigen. Das gilt neben dem zeitlichen Abstand zur Tat und neben einem Vollstreckungsabschlag wegen rechtsstaatswidriger Verzögerung.
§ 64 StGB§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO§ 337 Abs. 1 StPO
Entscheidung einordnen →Bundesgerichtshof · 5. Strafsenat · Beschluss · 5 StR 265/26
Bejaht das Tatgericht den vertypten Milderungsgrund des § 46a StGB, muss es zunächst prüfen, ob dieser zusammen mit den allgemeinen Milderungsgründen einen minder schweren Fall begründet. Erst danach darf es auf eine Milderung des Regelstrafrahmens nach § 49 Abs. 1 StGB ausweichen.
§ 46a StGB§ 49 Abs. 1 StGB§ 224 Abs. 1 Alt. 1 und 2 StGB
Entscheidung einordnen →Bundesgerichtshof · 5. Strafsenat · Urteil · 5 StR 125/26
Eine Versuchsmilderung muss auf einer Gesamtwürdigung festgestellter Tatsachen beruhen. Weder eine unbelegte familiäre Zwangslage noch nicht einschlägige Vorstrafen dürfen ohne tragfähige Begründung strafmildernd wirken.
§ 211 Abs. 2 StGB§ 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB§ 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB
Entscheidung einordnen →Bundesgerichtshof · 5. Strafsenat · Urteil · 5 StR 667/25
Ein nur eingeschränktes Geständnis schließt § 46a Nr. 1 StGB nicht zwingend aus, wenn der kommunikative Ausgleich gelungen ist und der verbleibende Streit für das Opfer keine besondere Bedeutung mehr hat.
§ 46a Nr. 1 StGB§ 49 Abs. 1 StGB§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB
Entscheidung einordnen →Bundesgerichtshof · 5. Strafsenat · Beschluss · 5 StR 314/26
Ob der Abstand zwischen Tat und Urteil ausdrücklich strafmildernd erörtert werden muss, hängt von einer einzelfallbezogenen Gesamtwürdigung und seiner Wechselwirkung mit den übrigen Zumessungsumständen ab.
§ 46 StGB§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO§ 337 Abs. 1 StPO
Entscheidung einordnen →Bundesgerichtshof · 6. Strafsenat · Beschluss · 6 StR 193/26
Der BGH beanstandet mehrere Wertungsfehler: tatsächliche Unbestraftheit, langer Zeitablauf und nur für einzelne Taten festgestellte Umstände waren nicht korrekt berücksichtigt.
§ 337 Abs. 1 StPO§ 349 Abs. 4 StPO§ 353 Abs. 2 StPO
Entscheidung einordnen →Bundesgerichtshof · 5. Strafsenat · Beschluss · 5 StR 538/25
Eine Strafrahmenverschiebung wegen Aufklärungshilfe setzt voraus, dass die Angaben eine reale Verurteilungsmöglichkeit für Beteiligte der aufgedeckten Tat schaffen oder hierzu wesentlich beitragen. Wird die Beteiligung eines bereits Verstorbenen offenbart, fehlt dieser Aufklärungserfolg.
§ 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 StGB§ 49 Abs. 1 StGB§ 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG
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