Was hat das Gericht entschieden?
Ob der Abstand zwischen Tat und Urteil ausdrücklich strafmildernd erörtert werden muss, hängt von einer einzelfallbezogenen Gesamtwürdigung und seiner Wechselwirkung mit den übrigen Zumessungsumständen ab.
Ausgangslage
Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, Vergewaltigung und Körperverletzung verurteilt. Zwischen Tat und Urteil lagen etwa fünfeinhalb Jahre. Die Strafkammer benannte diesen Zeitraum nicht ausdrücklich als strafmildernden Gesichtspunkt. Der Angeklagte beanstandete mit seiner Revision auch die Strafzumessung.
Die revisionsrechtlichen Maßstäbe
- 01
Nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO müssen die Urteilsgründe die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände mitteilen. Eine erschöpfende Aufzählung sämtlicher denkbarer Zumessungstatsachen ist dagegen weder vorgeschrieben noch möglich; Bewertung und Gewichtung liegen grundsätzlich beim Tatgericht.
- 02
Auch ein Abstand von mehreren Jahren zwischen Tat und Urteil ist nicht in jeder Fallgestaltung ein bestimmender Strafzumessungsgrund. Der Zeitablauf kann Tat und Täter insbesondere bei längerer beanstandungsfreier Führung oder überwundenen Tatfolgen günstiger erscheinen lassen, muss aber stets im Zusammenhang mit den konkreten Umständen bewertet werden.
- 03
Im entschiedenen Fall wirkten die Tatfolgen für die Geschädigte und ihre Familie bis zur Hauptverhandlung erheblich fort. Zudem hatte der Angeklagte sein grenzüberschreitendes Verhalten nach der Tat fortgesetzt. Deshalb lag nach Auffassung des BGH kein Darlegungsmangel darin, dass das Landgericht den Zeitablauf nicht ausdrücklich zugunsten des Angeklagten anführte.
Was folgt daraus für die Revisionsprüfung?
Eine auf die Sachrüge gestützte Prüfung darf beim Zeitablauf nicht bei der Zahl der vergangenen Jahre stehen bleiben. Maßgeblich sind unter anderem die weitere Entwicklung des Angeklagten, fortdauernde Tatfolgen, nachträgliches Verhalten und das Gewicht der übrigen Strafzumessungsumstände.
Fehlt eine ausdrückliche Erörterung, ist zu unterscheiden: Ein Rechtsfehler liegt nahe, wenn der Zeitablauf nach der konkreten Fallgestaltung erkennbar bestimmend war. War sein Gewicht dagegen durch andere Umstände begrenzt, muss das Urteil ihn nicht notwendig gesondert benennen.
Der Beschluss relativiert nicht den Grundsatz, dass erheblicher Zeitablauf strafmildernde Bedeutung gewinnen kann. Er grenzt vielmehr Fallgestaltungen ab, in denen seine fehlende ausdrückliche Erwähnung noch keinen Verstoß gegen § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO begründet.
Die Entscheidung zeigt die Grenzen einer schematischen Strafzumessungsrüge. Anders als in Fällen, in denen langer Zeitablauf nach den Feststellungen ein bestimmender Gesichtspunkt ist, genügt die bloße Zeitspanne nicht. Die Übertragbarkeit hängt von einer sorgfältigen Gesamtschau der Urteilsgründe ab.
Normen und interne Vertiefung
Eine Entscheidung ist ein Maßstab – kein Ersatz für die Akte.
Ob der Rechtsfehler auf Ihr Verfahren übertragbar ist, hängt von Urteil, Protokoll, Anträgen, Beschlüssen und den laufenden Fristen ab.
Revision prüfen lassen