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Strafzumessung

Bundesgerichtshof · 6. Strafsenat · Beschluss vom · 6 StR 193/26

Unbestraftheit, Zeitablauf und tatbezogene Feststellungen müssen in der Strafzumessung stimmen

Der BGH beanstandet mehrere Wertungsfehler: tatsächliche Unbestraftheit, langer Zeitablauf und nur für einzelne Taten festgestellte Umstände waren nicht korrekt berücksichtigt.

Kernaussage

Was hat das Gericht entschieden?

Der BGH beanstandet mehrere Wertungsfehler: tatsächliche Unbestraftheit, langer Zeitablauf und nur für einzelne Taten festgestellte Umstände waren nicht korrekt berücksichtigt.

Entscheidungsgegenstand

Ausgangslage

Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen zahlreicher Sexualdelikte verurteilt. Die Sachrüge blieb zum Schuldspruch ohne Erfolg, führte aber zur vollständigen Aufhebung des Strafausspruchs.

Tragende Erwägungen

Die revisionsrechtlichen Maßstäbe

  1. 01

    War der Angeklagte zu den Tatzeiten unbestraft, darf dies nicht lediglich als unerhebliche Vorbelastung oder im Wesentlichen straffreies Vorleben abgeschwächt werden.

  2. 02

    Der erhebliche zeitliche Abstand zwischen Tat und Urteil ist ein bestimmender Strafzumessungsgrund. Das gilt auch bei Taten des sexuellen Missbrauchs von Kindern.

  3. 03

    Belastende Umstände dürfen nur denjenigen Einzeltaten zugerechnet werden, für die sie tatsächlich festgestellt sind. Eine pauschale Übertragung auf weitere Fälle trägt die Strafzumessung nicht.

Praxiseinordnung

Was folgt daraus für die Revisionsprüfung?

Vorstrafenlage und Tatzeiten sind für jede Zumessungsentscheidung chronologisch abzugleichen.

Bei Serientaten muss die schriftliche Begründung erkennen lassen, welche belastenden Merkmale welcher konkreten Einzeltat zugeordnet wurden.

Eine ausgeführte Sachrüge sollte einzelne Wertungsfehler getrennt darstellen und anschließend ihre mögliche Auswirkung auf Einzel- und Gesamtstrafe erläutern.

Bedeutung der Entscheidung

Die Entscheidung ist ein anschauliches Beispiel dafür, dass auch innerhalb des weiten tatrichterlichen Wertungsspielraums überprüfbare Rechtsfehler vorliegen können. Die Feststellungen blieben bestehen; nur über die Strafen muss neu entschieden werden.

Rechtsgrundlagen

Normen und interne Vertiefung

§ 337 Abs. 1 StPO§ 349 Abs. 4 StPO§ 353 Abs. 2 StPO
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Eine Entscheidung ist ein Maßstab – kein Ersatz für die Akte.

Ob der Rechtsfehler auf Ihr Verfahren übertragbar ist, hängt von Urteil, Protokoll, Anträgen, Beschlüssen und den laufenden Fristen ab.

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