Was hat das Gericht entschieden?
Eine überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer ist bei der Strafzumessung eigenständig zu berücksichtigen. Das gilt neben dem zeitlichen Abstand zur Tat und neben einem Vollstreckungsabschlag wegen rechtsstaatswidriger Verzögerung.
Ausgangslage
Das Landgericht Neuruppin verurteilte den Angeklagten wegen mehrerer Betäubungsmittel- und Cannabisdelikte unter Einbeziehung einer früheren Strafe zu drei Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe. Drei Monate erklärte es zum Ausgleich einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung für vollstreckt. Bei den Einzelstrafen berücksichtigte es den langen Abstand zu den Taten aus den Jahren 2016 bis 2019, ließ aber eine eigenständige Würdigung der Verfahrensdauer nicht erkennen. Eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt lehnte es wegen fehlenden symptomatischen Zusammenhangs ab. Die Revision hatte im Strafausspruch und hinsichtlich der unterbliebenen Maßregel Erfolg.
Die revisionsrechtlichen Maßstäbe
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Eine überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer ist ein bestimmender Strafzumessungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO. Sie muss unabhängig davon gewürdigt werden, dass die Tat lange zurückliegt oder für eine rechtsstaatswidrige Verzögerung ein Vollstreckungsabschlag gewährt wird.
- 02
Der zeitliche Abstand zwischen Tat und Urteil, die allgemeine Dauer des Verfahrens und die Kompensation einer konventionswidrigen Verzögerung betreffen unterschiedliche Gesichtspunkte. Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass das Tatgericht diese Ebenen nicht miteinander gleichgesetzt hat.
- 03
Weil das Landgericht nur den langen Zeitablauf seit den Taten und den Vollstreckungsabschlag ausdrücklich anführte, konnte der Senat nicht ausschließen, dass die Verfahrensdauer bei den Einzelstrafen unberücksichtigt geblieben war. Mit den Einzelstrafen entfiel auch die Gesamtstrafe.
- 04
Auch die Ablehnung der Unterbringung nach § 64 StGB war nicht tragfähig begründet. Die Annahme, der Betäubungsmittelhandel habe vor allem einem gewinnorientierten Lebensstil und nur nachrangig dem Eigenkonsum gedient, fand in den Feststellungen zu Lebensumständen und Erlösen keine ausreichende Grundlage.
- 05
Das neue Tatgericht muss den symptomatischen Zusammenhang und die Erfolgsaussicht der Maßregel unter Hinzuziehung eines Sachverständigen erneut prüfen. Die bereits getroffene Kompensationsentscheidung bleibt von der Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs unberührt.
Was folgt daraus für die Revisionsprüfung?
Bei lange dauernden Verfahren ist in der Revisionsprüfung zwischen drei Punkten zu trennen: dem Abstand zur Tat, der gesamten Verfahrensdauer und einer rechtsstaatswidrigen Verzögerung mit gesonderter Kompensation.
Erwähnt das Urteil nur die lange zurückliegende Tat und den Vollstreckungsabschlag, kann ein Darstellungsmangel nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO vorliegen. Entscheidend ist, ob die eigenständige strafmildernde Wirkung der Verfahrensdauer nachvollziehbar berücksichtigt wurde.
Bei § 64 StGB genügt eine abstrakte Gegenüberstellung von Gewinnstreben und Suchtmittelkonsum nicht. Die Wertung zum symptomatischen Zusammenhang muss durch konkrete Feststellungen zu Konsum, Tatmotivation, Lebensführung und Verwendung der Erlöse getragen sein.
Die Entscheidung besagt nicht, dass jede lange Verfahrensdauer automatisch zu einer bestimmten Strafreduzierung führt. Gewicht und Auswirkung bleiben Sache des Tatgerichts; revisionsrechtlich überprüfbar sein muss aber, dass der Gesichtspunkt erkannt und eigenständig gewürdigt wurde.
Der Beschluss verdeutlicht, dass mehrere zeitbezogene Strafmilderungsgründe nicht ineinander aufgehen. Zugleich zeigt er, welche Tatsachengrundlage erforderlich ist, wenn ein Tatgericht trotz möglicher Substanzabhängigkeit den Zusammenhang zwischen Hang und Beschaffungskriminalität verneint.
Normen und interne Vertiefung
Eine Entscheidung ist ein Maßstab – kein Ersatz für die Akte.
Ob der Rechtsfehler auf Ihr Verfahren übertragbar ist, hängt von Urteil, Protokoll, Anträgen, Beschlüssen und den laufenden Fristen ab.
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