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Strafzumessung

Bundesgerichtshof · 5. Strafsenat · Beschluss vom · 5 StR 265/26

Strafrahmenwahl: Täter-Opfer-Ausgleich bereits beim minder schweren Fall prüfen

Bejaht das Tatgericht den vertypten Milderungsgrund des § 46a StGB, muss es zunächst prüfen, ob dieser zusammen mit den allgemeinen Milderungsgründen einen minder schweren Fall begründet. Erst danach darf es auf eine Milderung des Regelstrafrahmens nach § 49 Abs. 1 StGB ausweichen.

Kernaussage

Was hat das Gericht entschieden?

Bejaht das Tatgericht den vertypten Milderungsgrund des § 46a StGB, muss es zunächst prüfen, ob dieser zusammen mit den allgemeinen Milderungsgründen einen minder schweren Fall begründet. Erst danach darf es auf eine Milderung des Regelstrafrahmens nach § 49 Abs. 1 StGB ausweichen.

Entscheidungsgegenstand

Ausgangslage

Das Landgericht Hamburg verurteilte den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu fünf Jahren und zehn Monaten Freiheitsstrafe. Es bejahte einen Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a StGB und legte den nach §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Regelstrafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB zugrunde. Einen minder schweren Fall prüfte es nicht. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führte zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Tragende Erwägungen

Die revisionsrechtlichen Maßstäbe

  1. 01

    Bei der Strafrahmenwahl ist zuerst zu prüfen, ob die allgemeinen Milderungsgründe für sich genommen die Annahme eines minder schweren Falls tragen. Ist das nicht der Fall, muss das Tatgericht in einem zweiten Schritt zusätzlich einen festgestellten vertypten Milderungsgrund in die Gesamtwürdigung einbeziehen.

  2. 02

    Das besonders massive Tatbild und die erheblichen Verletzungsfolgen mussten hier bei isolierter Betrachtung der allgemeinen Milderungsgründe keinen minder schweren Fall nahelegen. Nachdem die Strafkammer § 46a StGB bejaht hatte, durfte sie die Sonderstrafrahmenprüfung dennoch nicht überspringen.

  3. 03

    Das Landgericht hätte deshalb ausdrücklich würdigen müssen, ob die allgemeinen Umstände gemeinsam mit dem Täter-Opfer-Ausgleich den minder schweren Fall nach § 224 Abs. 1 Alt. 2 StGB eröffneten. Die unmittelbare Milderung des Regelstrafrahmens nach § 49 Abs. 1 StGB entsprach nicht der gebotenen Prüfungsreihenfolge.

  4. 04

    Der angewandte gemilderte Regelstrafrahmen reichte von einem Monat bis zu sieben Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe. Die verhängte Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten lag über der Obergrenze des übergangenen Strafrahmens für minder schwere Fälle.

  5. 05

    Der Bundesgerichtshof konnte daher nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei korrekter Reihenfolge eine mildere Strafe verhängt hätte. Er hob den gesamten Strafausspruch auf und verwies die Sache an eine andere, nicht als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts Hamburg zurück.

  6. 06

    Die Feststellungen blieben bestehen, weil sie vom Fehler bei der Strafrahmenwahl nicht betroffen waren. Die weitergehende Revision gegen den Schuldspruch wurde nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Praxiseinordnung

Was folgt daraus für die Revisionsprüfung?

Die Urteilsgründe sollten die Strafrahmenwahl in klar getrennten Stufen dokumentieren: zunächst Gesamtwürdigung der allgemeinen Milderungsgründe, anschließend erneute Würdigung unter Einbeziehung eines festgestellten vertypten Milderungsgrunds und erst danach eine mögliche gesetzliche Strafrahmenverschiebung.

Ein bejahter Täter-Opfer-Ausgleich darf nicht lediglich als Rechenfaktor für § 49 Abs. 1 StGB behandelt werden. Er kann bereits dazu führen, dass der gesetzlich vorgesehene Strafrahmen für minder schwere Fälle anzuwenden ist.

Für die revisionsrechtliche Beruhensprüfung ist ein Vergleich der tatsächlich verhängten Strafe mit der Obergrenze des übergangenen Sonderstrafrahmens besonders aussagekräftig. Überschreitet die Strafe diese Grenze, lässt sich ein milderes Ergebnis regelmäßig nicht sicher ausschließen.

Die korrekte Reihenfolge ersetzt nicht die erforderliche Gesamtwürdigung. Auch unter Einbeziehung von § 46a StGB muss das Tatgericht Tatbild, Verletzungsfolgen, Nachtatverhalten und sämtliche persönlichen Umstände nachvollziehbar gegeneinander abwägen.

Der Beschluss entscheidet nicht, dass im konkreten Fall zwingend ein minder schwerer Fall oder eine bestimmte niedrigere Strafe anzunehmen ist. Darüber hat die neue Strafkammer auf der Grundlage der bestehen gebliebenen und gegebenenfalls ergänzten Feststellungen zu befinden.

Bedeutung der Entscheidung

Die Entscheidung betrifft einen klassischen und praktisch bedeutsamen Fehler der Strafzumessung: Die gesetzlich vorgegebene Reihenfolge der Strafrahmenprüfung darf auch bei einer schweren Tat nicht verkürzt werden. Für die Sachrüge eröffnet dies einen überprüfbaren Angriffspunkt, wenn ein vertypter Milderungsgrund zwar bejaht, aber nicht in die vorgelagerte Prüfung des minder schweren Falls eingestellt wurde. Übertragbar ist die Prüfungsstruktur, nicht das konkrete Strafmaß.

Rechtsgrundlagen

Normen und interne Vertiefung

§ 46a StGB§ 49 Abs. 1 StGB§ 224 Abs. 1 Alt. 1 und 2 StGB§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO§ 337 StPO§ 349 Abs. 2 und 4 StPO§ 353 Abs. 2 StPO§ 354 Abs. 2 StPO
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