Urteil verkündet?Die Revision muss grundsätzlich binnen einer Woche eingelegt werden.Jetzt Frist sichern
Strafzumessung

Bundesgerichtshof · 5. Strafsenat · Urteil vom · 5 StR 125/26

Bloße Vermutungen dürfen eine Strafrahmenmilderung nicht tragen

Eine Versuchsmilderung muss auf einer Gesamtwürdigung festgestellter Tatsachen beruhen. Weder eine unbelegte familiäre Zwangslage noch nicht einschlägige Vorstrafen dürfen ohne tragfähige Begründung strafmildernd wirken.

Kernaussage

Was hat das Gericht entschieden?

Eine Versuchsmilderung muss auf einer Gesamtwürdigung festgestellter Tatsachen beruhen. Weder eine unbelegte familiäre Zwangslage noch nicht einschlägige Vorstrafen dürfen ohne tragfähige Begründung strafmildernd wirken.

Entscheidungsgegenstand

Ausgangslage

Die Angeklagte unterstützte den von ihrem inhaftierten Sohn organisierten Mordanschlag auf den Anführer einer rivalisierenden Rockergruppe. Der Geschädigte überlebte fünf Schüsse, blieb jedoch querschnittsgelähmt. Das Landgericht Hamburg verurteilte die Angeklagte wegen Beihilfe zum versuchten Mord in Tateinheit mit Beihilfe zur schweren und gefährlichen Körperverletzung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe mit Bewährung. Die Staatsanwaltschaft griff mit ihrer auf den Strafausspruch beschränkten Revision die Strafrahmenwahl und Strafzumessung an.

Tragende Erwägungen

Die revisionsrechtlichen Maßstäbe

  1. 01

    Die Entscheidung über eine fakultative Versuchsmilderung nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB verlangt eine Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten Umstände. Besonderes Gewicht haben die Gefährlichkeit des Versuchs, die Nähe zur Tatvollendung und die tatsächlich eingetretenen Folgen; hier musste die unheilbare Querschnittslähmung des Opfers in die Bewertung einbezogen werden.

  2. 02

    Das Landgericht hätte prüfen müssen, ob die Angeklagte aus niedrigen Beweggründen handelte. Dass dieses Mordmerkmal in den rechtskräftigen Urteilen gegen die Haupttäter nicht festgestellt worden war, band das Tatgericht bei der eigenständigen Beurteilung der Angeklagten nicht.

  3. 03

    Nicht einschlägige Vorstrafen müssen nicht zwingend strafschärfend wirken, dürfen aber nicht allein wegen ihrer fehlenden Einschlägigkeit als Strafmilderungsgrund behandelt werden. Ebenso fehlte der Annahme, die Angeklagte habe sich in einem patriarchalisch geprägten Familiengefüge nur eingeschränkt widersetzen können, eine Tatsachengrundlage; andere Feststellungen sprachen sogar gegen diese Vermutung.

  4. 04

    Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache an eine andere als Schwurgericht tätige Strafkammer zurück. Die vom Revisionsangriff nicht erfassten Feststellungen blieben bestehen; die unbelegte Annahme einer eingeschränkten Widerstandsmöglichkeit entfaltet dagegen keine Bindungswirkung.

Praxiseinordnung

Was folgt daraus für die Revisionsprüfung?

Strafmildernde Umstände müssen sich aus den Urteilsfeststellungen ergeben. Formulierungen im Möglichkeitsmodus ersetzen keine Tatsachengrundlage, wenn das Urteil weder konkrete Anknüpfungstatsachen noch eine nachvollziehbare Würdigung enthält.

Bei der Versuchsmilderung sind das konkrete Tatbild, der Grad der Ausführungsnähe und eingetretene Verletzungsfolgen zusammenzuführen. Die bloße Einordnung als Versuch eröffnet den gemilderten Strafrahmen nicht automatisch.

Der revisionsgerichtliche Prüfungsmaßstab bleibt eingeschränkt: Das Revisionsgericht nimmt keine eigene Strafzumessung vor, greift aber bei inneren Widersprüchen, unzutreffenden Tatsachen, sachfremden Strafzwecken oder einer nicht mehr vertretbaren Bewertung ein. Die Entscheidung legt deshalb weder die neue Strafe noch das Ergebnis der erneuten Strafrahmenwahl fest.

Bedeutung der Entscheidung

Das Urteil bündelt mehrere typische Angriffspunkte der Sachrüge gegen den Strafausspruch: eine lückenhafte Gesamtwürdigung bei der Versuchsmilderung, eine unzulässige Umdeutung von Vorstrafen in einen Milderungsgrund und Strafzumessungstatsachen ohne Beleg. Übertragbar sind diese Prüfungsmaßstäbe; ob sie im Einzelfall zur Aufhebung führen, hängt von den vollständigen Urteilsgründen und der Beruhensprüfung ab.

Rechtsgrundlagen

Normen und interne Vertiefung

§ 211 Abs. 2 StGB§ 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB§ 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB§ 46 StGB§ 337 Abs. 1 StPO
Ihr Urteil. Unsere Prüfung.

Eine Entscheidung ist ein Maßstab – kein Ersatz für die Akte.

Ob der Rechtsfehler auf Ihr Verfahren übertragbar ist, hängt von Urteil, Protokoll, Anträgen, Beschlüssen und den laufenden Fristen ab.

Revision prüfen lassen
Weiterlesen

Weitere Entscheidungen: Strafzumessung

AnrufenWhatsAppUnterlagen