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Strafzumessung

Bundesgerichtshof · 1. Strafsenat · Urteil vom · 1 StR 329/25

Versuchsmilderung verlangt eine eigenständige Gesamtwürdigung

Die Milderung wegen Versuchs darf nicht ohne Begründung vorausgesetzt werden. Das Tatgericht muss insbesondere Vollendungsnähe, Gefährlichkeit und kriminelle Energie gemeinsam mit Tat und Täterpersönlichkeit würdigen.

Kernaussage

Was hat das Gericht entschieden?

Die Milderung wegen Versuchs darf nicht ohne Begründung vorausgesetzt werden. Das Tatgericht muss insbesondere Vollendungsnähe, Gefährlichkeit und kriminelle Energie gemeinsam mit Tat und Täterpersönlichkeit würdigen.

Entscheidungsgegenstand

Ausgangslage

Das Landgericht Karlsruhe hatte den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu neun Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Er hatte einem ihm unbekannten und arglosen Opfer unvermittelt in die Herzgegend gestochen; nur sofortige Hilfe und eine Notoperation verhinderten den Tod. Die Staatsanwaltschaft griff mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten und auf den Strafausspruch beschränkten Revision die Strafrahmenmilderung wegen Versuchs an.

Tragende Erwägungen

Die revisionsrechtlichen Maßstäbe

  1. 01

    Über die fakultative Milderung nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB ist aufgrund einer Gesamtschau aller Tatumstände und der Persönlichkeit des Täters zu entscheiden.

  2. 02

    Besonderes Gewicht haben die versuchsbezogenen Umstände: Nähe zur Tatvollendung, Gefährlichkeit des Versuchs und die aufgewandte kriminelle Energie. Eine sorgfältige Abwägung ist gerade dann erforderlich, wenn die Versagung der Milderung zu lebenslanger Freiheitsstrafe führen kann.

  3. 03

    Das Landgericht hatte den gemilderten Strafrahmen ohne Begründung zugrunde gelegt und die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erst bei der Strafzumessung im engeren Sinne erörtert. Dies ersetzte die notwendige Entscheidung über die Strafrahmenverschiebung nicht.

  4. 04

    Die Milderung verstand sich nicht von selbst: Der Versuch war vollendungsnah und äußerst gefährlich; zudem verwirklichte der Angeklagte nach den Feststellungen zwei Mordmerkmale, was für erhebliche kriminelle Energie sprach.

  5. 05

    Der Bundesgerichtshof hob deshalb auf die Revision der Staatsanwaltschaft den Strafausspruch auf und verwies die Sache insoweit zurück. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen blieben bestehen; einen den Angeklagten belastenden weiteren Rechtsfehler stellte der Senat nicht fest.

Praxiseinordnung

Was folgt daraus für die Revisionsprüfung?

Bei einem Versuch sind Strafrahmenwahl und Strafzumessung im engeren Sinne getrennte Prüfungsschritte. Die für § 23 Abs. 2 StGB maßgebliche Gesamtwürdigung muss im Urteil als eigenständige Entscheidung erkennbar sein.

Die Urteilsgründe sollten die Vollendungsnähe, die konkrete Gefährlichkeit der Tatausführung und die eingesetzte kriminelle Energie ausdrücklich gewichten und anschließend mit den übrigen tat- und täterbezogenen Umständen zusammenführen.

Das Revisionsgericht respektiert die tatrichterliche Wertung grundsätzlich bis zur Grenze des Vertretbaren. Fehlt die gebotene Gesamtwürdigung vollständig, liegt jedoch ein sachlich-rechtlicher Begründungsfehler vor.

Aus der Entscheidung folgt kein Automatismus gegen die Versuchsmilderung bei schweren Tatbildern. Entscheidend bleibt die nachvollziehbar begründete Gesamtbewertung des konkreten Falls.

Bedeutung der Entscheidung

Das Urteil zeigt ein typisches sachlich-rechtliches Risiko der Strafrahmenwahl: Werden versuchsspezifische Umstände erst bei der konkreten Strafhöhe behandelt, kann die vorgelagerte Milderungsentscheidung revisionsrechtlich unzureichend begründet sein.

Rechtsgrundlagen

Normen und interne Vertiefung

§ 23 Abs. 2 StGB§ 49 Abs. 1 StGB§ 211 StGB§ 301 StPO§ 337 StPO§ 353 Abs. 2 StPO
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