Bundesgerichtshof · 3. Strafsenat · Beschluss · 3 StR 273/26
Gesamtstrafe: Zäsurwirkung bleibt trotz gesonderter Geldstrafe bestehen
Eine nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB gesondert bestehen bleibende Geldstrafe verliert ihre Zäsurwirkung nicht. Fehlen Tatzeiten, Rechtskraft- und Vollstreckungsdaten, ist die Gesamtstrafenbildung nicht überprüfbar.
§ 43 Satz 2 StGB§ 53 Abs. 2 Satz 2 StGB§§ 54, 55 StGB
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