Bundesgerichtshof · 5. Strafsenat · Urteil · 5 StR 153/26
Der Zweifelssatz erlaubt keine günstigen Annahmen ohne tatsächliche Anhaltspunkte. Eine Vorsatzprüfung ist rechtsfehlerhaft, wenn sie auf bloßen Hypothesen beruht oder sich die Erwägungen des Urteils widersprechen.
§ 15 StGB§ 22 StGB§ 23 Abs. 1 StGB
Entscheidung einordnen →Bundesgerichtshof · 5. Strafsenat · Beschluss · 5 StR 357/26
Bei einem Auslieferungsfahrer darf für den Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht auf den Gesamtvorrat eines anderen abgestellt werden. Entscheidend ist die Wirkstoffmenge, die der Fahrer bei der jeweiligen Auslieferungsfahrt tatsächlich gleichzeitig besaß.
§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG§ 349 Abs. 2 und 4 StPO§ 353 Abs. 2 StPO
Entscheidung einordnen →Bundesgerichtshof · 4. Strafsenat · Beschluss · 4 StR 150/26
Verurteilt das Tatgericht wegen eines versuchten Delikts, muss es regelmäßig das Vorstellungsbild des Angeklagten nach der letzten Ausführungshandlung feststellen. Bleibt offen, ob der Versuch fehlgeschlagen, beendet oder unbeendet war, kann der Schuldspruch keinen Bestand haben.
§ 24 Abs. 1 StGB§ 123 Abs. 2 StGB§ 224 Abs. 1 und 2 StGB
Entscheidung einordnen →Bundesgerichtshof · 5. Strafsenat · Beschluss · 5 StR 255/26
Eine Einschränkung des Notwehrrechts setzt tragfähige Feststellungen zum Zusammenhang zwischen Vorverhalten und Angriff voraus. Sie gilt zudem nicht zeitlich unbegrenzt, wenn der Angegriffene Schläge zunächst hinnimmt oder zurückweicht.
§ 32 StGB§ 212 Abs. 1 StGB§ 349 Abs. 4 StPO
Entscheidung einordnen →Bundesgerichtshof · 4. Strafsenat · Beschluss · 4 StR 24/26
Eine Verurteilung wegen Eingehungsbetrugs muss erkennen lassen, über welche konkrete Tatsache der Angeklagte täuschte und welchem Irrtum der Vertragspartner deshalb unterlag. Bei einem erkennbar risikobehafteten Geschäftsmodell genügt der allgemeine Hinweis auf Lieferprobleme nicht.
§ 263 Abs. 1 StGB§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB§ 261 StPO
Entscheidung einordnen →Bundesgerichtshof · 4. Strafsenat · Beschluss · 4 StR 148/26
Ob ein strafbefreiender Rücktritt vorliegt, richtet sich nach dem Vorstellungsbild unmittelbar nach der letzten Ausführungshandlung. Ein außertatbestandliches Ziel und erst später wahrgenommene Hindernisse ersetzen diese Prüfung nicht.
§ 24 Abs. 2 StGB§ 315b Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO
Entscheidung einordnen →Bundesgerichtshof · 5. Strafsenat · Urteil · 5 StR 691/25
Das Tatgericht darf Zweifel haben; seine Gründe müssen aber widerspruchsfrei erklären, wie Zeugenaussage, Nachrichten und sonstige Beweismittel bewertet wurden.
§ 261 StPO§ 337 Abs. 1 StPO
Entscheidung einordnen →Bundesgerichtshof · 4. Strafsenat · Beschluss · 4 StR 135/26
Eine Verurteilung nach § 145a StGB setzt Feststellungen dazu voraus, dass die Weisung rechtsfehlerfrei und im Führungsaufsichtsbeschluss unmissverständlich als strafbewehrt bezeichnet ist. Außerdem muss der konkrete Verstoß den Maßregelzweck tatsächlich gefährdet haben.
§ 145a Satz 1 StGB§ 68b Abs. 1 StGBArt. 103 Abs. 2 GG
Entscheidung einordnen →Bundesgerichtshof · 3. Strafsenat · Beschluss · 3 StR 97/26
Auch dienstliche Äußerungen eines Polizeibeamten können nichtöffentlich gesprochenes Wort sein; eine heimliche Aufnahme ist grundsätzlich unbefugt, wenn eine offene Aufzeichnung nach § 136 Abs. 4 StPO nicht beantragt wurde.
§ 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB§ 34 StGB§ 136 Abs. 4 Satz 1 StPO
Entscheidung einordnen →Bundesgerichtshof · 6. Strafsenat · Urteil · 6 StR 395/25
Die bloße Wiedergabe einer über Verteidiger abgegebenen Einlassung ersetzt keine tatgerichtliche Beweiswürdigung; Formalgeständnisse haben nur erheblich verminderten Beweiswert.
§ 239a Abs. 1 StGB§ 239b Abs. 1 StGB§ 337 Abs. 1 StPO
Entscheidung einordnen →Bayerisches Oberstes Landesgericht · 3. Strafsenat · Beschluss · 203 StRR 17/26
Beim Darlehensbetrug sind die ausgezahlte Valuta und die Werthaltigkeit des Rückzahlungsanspruchs einschließlich Bonität und Sicherheiten gegenüberzustellen. Eine ehrverletzende Äußerung darf erst nach einer kontextbezogenen Grundrechtsabwägung als Beleidigung bewertet werden.
§ 263 Abs. 1 StGB§ 185 StGB§ 193 StGB
Entscheidung einordnen →Bundesgerichtshof · 2. Strafsenat · Beschluss · 2 StR 516/24
Selbst ein objektiv schwerwiegender Verfahrensfehler genügt für § 339 StGB nicht, wenn die Feststellungen keine bewusste Abkehr von Recht und Gesetz zur Verfolgung sachfremder Ziele belegen.
§ 339 StGB§ 349 Abs. 4 StPO§ 354 Abs. 1 StPO
Entscheidung einordnen →Bundesgerichtshof · 6. Strafsenat · Beschluss · 6 StR 151/26
Weicht eine Aussage in der Hauptverhandlung im Kerngeschehen von früheren Angaben ab, darf dies nicht ohne tragfähige Begründung als bloße erinnerungsbedingte Aussagereduktion behandelt werden. Erforderlich bleibt eine umfassende Gesamtwürdigung von Aussageinhalt und Aussageentwicklung.
§ 261 StPO§ 267 Abs. 1 StPO§ 337 Abs. 1 StPO
Entscheidung einordnen →Bundesgerichtshof · 2. Strafsenat · Beschluss · 2 StR 148/26
Beim nicht selbst zustechenden Mittäter belegt die Zustimmung zu einem Messereinsatz und zu potenziell lebensgefährlichen Verletzungen nicht ohne Weiteres bedingten Tötungsvorsatz. Erforderlich ist eine auf seine Person und seinen Tatbeitrag bezogene Gesamtwürdigung.
§ 15 StGB§ 22 StGB§ 23 Abs. 1 StGB
Entscheidung einordnen →Bayerisches Oberstes Landesgericht · 6. Strafsenat · Beschluss · 206 StRR 110/26
Für eine lebensgefährdende Behandlung nach § 96 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG genügt ein Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften nicht. Das Tatgericht muss die risikoerhöhenden Umstände der konkreten Beförderung feststellen und nachvollziehbar würdigen.
§ 96 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 AufenthG§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB§ 337 StPO
Entscheidung einordnen →Bundesgerichtshof · 2. Strafsenat · Urteil · 2 StR 404/25
Der Zweifelssatz darf die Prüfung der Freiwilligkeit eines Rücktritts erst abschließen, wenn äußere Zwangslagen und ihre Bedeutung für das Vorstellungsbild des Täters umfassend gewürdigt worden sind.
§ 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB§§ 22, 23 Abs. 1 StGB§ 212 Abs. 1 StGB
Entscheidung einordnen →Bundesgerichtshof · 6. Strafsenat · Urteil · 6 StR 189/25
Ein Tatgericht darf eine Zeugenaussage nicht ohne konkrete Anhaltspunkte pauschal als unwahr unterstellen und seine Überzeugung von der Widerlegung dieser Nullhypothese abhängig machen. Zu prüfen sind die im Einzelfall tatsächlich aufdrängenden Alternativerklärungen und sämtliche aussagekräftigen Beweisanzeichen.
§ 261 StPO§ 337 Abs. 1 StPO§ 353 Abs. 2 StPO
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