Was hat das Gericht entschieden?
Ob ein strafbefreiender Rücktritt vorliegt, richtet sich nach dem Vorstellungsbild unmittelbar nach der letzten Ausführungshandlung. Ein außertatbestandliches Ziel und erst später wahrgenommene Hindernisse ersetzen diese Prüfung nicht.
Ausgangslage
Der Angeklagte beteiligte sich an einer Verfolgungsfahrt, um dem Geschädigten eine körperliche „Ansage“ zu erteilen. Als einziger Beteiligter war er mit einer Schusswaffe ausgerüstet und gab aus dem Verfolgerfahrzeug mehrere Schussserien auf den Pkw des Geschädigten ab; ein Projektil durchschlug dessen Tank. Nachdem der Geschädigte in Richtung einer Großveranstaltung abbog, brachen die Beteiligten die Verfolgung ab. Das Landgericht Koblenz verurteilte den Angeklagten unter anderem wegen versuchten Totschlags und gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr. Seine Revision war überwiegend erfolgreich.
Die revisionsrechtlichen Maßstäbe
- 01
Bei mehreren Tatbeteiligten kann die Tatvollendung nach § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB auch durch einvernehmliches Nichtweiterhandeln verhindert werden. Ein aktives Gegensteuern ist nicht stets erforderlich, wenn der Zurücktretende weiß, dass ohne seinen Tatbeitrag die Vollendung ausbleibt; hier verfügte allein der Angeklagte über die Schusswaffe und ein anderer Tötungsplan war nicht festgestellt.
- 02
Für Rücktrittshorizont, Fehlschlag und Freiwilligkeit ist grundsätzlich das Vorstellungsbild unmittelbar nach der letzten Ausführungshandlung maßgeblich. Das Landgericht hätte deshalb feststellen müssen, was sich der Angeklagte direkt nach der letzten Schussserie vorstellte. Die erst anschließend erkannte Großveranstaltung und das Scheitern des außertatbestandlichen Ziels einer körperlichen „Abreibung“ trugen die Verneinung des Rücktritts nicht.
- 03
Auch die Verurteilung nach § 315b Abs. 1 StGB war nicht tragfähig. Eine konkrete Gefahr setzt einen Beinahe-Unfall voraus; erforderlich sind belastbare Feststellungen etwa zu Fahrzeugwert, eingetretenem oder drohendem Schaden und zur Nähe einer Verletzung. Bei Schüssen aus einem fahrenden Verfolgerfahrzeug muss zudem geprüft werden, ob sich gerade die Dynamik des Straßenverkehrs gefahrerhöhend ausgewirkt hat.
- 04
Der BGH hob das Urteil mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen und zur Vorgeschichte auf und verwies die Sache zurück. Die Aufhebung wurde nach § 357 StPO auf den nicht revidierenden Mitangeklagten erstreckt, weil dessen Verurteilung wegen mittäterschaftlicher Begehung auf demselben Rechtsfehler beruhte.
Was folgt daraus für die Revisionsprüfung?
Bei der Prüfung eines Rücktritts ist die zeitliche Abfolge genau aufzulösen: letzte Handlung mit Tatvorsatz, damaliges Vorstellungsbild, noch für möglich gehaltene Vollendung und Grund des Abbruchs. Spätere Wahrnehmungen dürfen nicht rückwirkend an die Stelle des Rücktrittshorizonts treten.
Das Scheitern eines Handlungsziels außerhalb des Straftatbestands beantwortet nicht, ob der Versuch fehlgeschlagen war. Maßgeblich bleibt, ob der tatbestandsmäßige Erfolg aus Sicht des Täters noch erreichbar war und ob er freiwillig nicht weiterhandelte.
Für § 315b StGB genügen riskantes Verhalten oder ein tatsächlich beschädigtes Fahrzeug nicht ohne Weiteres. Das Urteil muss die konkrete Gefahr und ihren verkehrsspezifischen Zusammenhang anhand überprüfbarer Tatsachen belegen.
Der Beschluss stellt nicht fest, dass der Angeklagte strafbefreiend zurückgetreten ist. Er beanstandet die lückenhafte Begründung; das neue Tatgericht muss Rücktritt, konkrete Gefahr und die weiteren Voraussetzungen erneut prüfen.
Die Entscheidung verbindet drei typische Angriffspunkte der Sachrüge: einen nicht festgestellten Rücktrittshorizont, die Verwechslung von Tatbestandserfolg und außertatbestandlichem Ziel sowie unzureichende Feststellungen zur konkreten Gefahr im Straßenverkehr. Übertragbar sind diese Prüfungsmaßstäbe; der Ausgang hängt von den im neuen Rechtsgang feststellbaren Tatsachen ab.
Normen und interne Vertiefung
Eine Entscheidung ist ein Maßstab – kein Ersatz für die Akte.
Ob der Rechtsfehler auf Ihr Verfahren übertragbar ist, hängt von Urteil, Protokoll, Anträgen, Beschlüssen und den laufenden Fristen ab.
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