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Beweiswürdigung

Bundesgerichtshof · 4. Strafsenat · Beschluss vom · 4 StR 24/26

Eingehungsbetrug: Urteilsgründe müssen Täuschung und Irrtum für jede Tat belegen

Eine Verurteilung wegen Eingehungsbetrugs muss erkennen lassen, über welche konkrete Tatsache der Angeklagte täuschte und welchem Irrtum der Vertragspartner deshalb unterlag. Bei einem erkennbar risikobehafteten Geschäftsmodell genügt der allgemeine Hinweis auf Lieferprobleme nicht.

Kernaussage

Was hat das Gericht entschieden?

Eine Verurteilung wegen Eingehungsbetrugs muss erkennen lassen, über welche konkrete Tatsache der Angeklagte täuschte und welchem Irrtum der Vertragspartner deshalb unterlag. Bei einem erkennbar risikobehafteten Geschäftsmodell genügt der allgemeine Hinweis auf Lieferprobleme nicht.

Entscheidungsgegenstand

Ausgangslage

Das Landgericht Dortmund verurteilte den Geschäftsführer einer im internationalen Handel mit hochpreisigen Fahrzeugen tätigen Gesellschaft wegen Betruges in fünf Fällen zu zwei Jahren und zehn Monaten Gesamtfreiheitsstrafe. Die Gesellschaft beschaffte einen Teil der Fahrzeuge über Zwischenlieferanten auf einem sogenannten Graumarkt, auf dem Herstellervorgaben umgangen wurden und Lieferausfälle von vornherein nicht völlig ausgeschlossen waren. Mehrere gewerbliche Kunden zahlten 2017 erhebliche Beträge für individualisierte Range Rover, erhielten die Fahrzeuge aber ganz oder teilweise nicht. Das Landgericht nahm an, der Angeklagte habe seine gutgläubigen Mitarbeiter trotz erkannter Lieferprobleme weitere Verträge schließen lassen. Seine Revision führte mit der Sachrüge zur vollständigen Aufhebung.

Tragende Erwägungen

Die revisionsrechtlichen Maßstäbe

  1. 01

    Beim Eingehungsbetrug muss das Urteil zunächst bestimmen, welche Tatsache der Täter bei Abschluss des Vertrags ausdrücklich oder konkludent behauptete. Übernimmt jemand eine vertragliche Verpflichtung, kann darin zwar regelmäßig die Erklärung liegen, zur Erfüllung nach eigener Einschätzung fähig zu sein; der konkrete Erklärungswert hängt aber von den Umständen des Geschäfts ab.

  2. 02

    Die Besonderheiten des Fahrzeughandels auf dem Graumarkt hätten in die Prüfung einbezogen werden müssen. Die Urteilsgründe beantworteten nicht, ob die gewerblichen Käufer wegen der Umgehung von Herstellerquoten bewusst ein Risikogeschäft eingingen und wie dies den Erklärungswert der Vertragsangebote beeinflusste.

  3. 03

    Zu einem Eingehungsbetrug gehört außerdem ein durch die Täuschung hervorgerufener Irrtum des Vertragspartners. Das Landgericht hatte zum Vorstellungsbild der Käufer keine Feststellungen getroffen und die Aussagen der auf Kundenseite vernommenen Zeugen hierzu nicht ausgewertet.

  4. 04

    Auch die angenommene Leistungsunfähigkeit war nicht tragfähig bewiesen. Das Urteil setzte sich weder mit bis August 2017 fortgesetzten Zahlungen an einen Lieferanten noch mit der Einlassung auseinander, ein vollständig bezahlter Zwischenlieferant habe seinerseits nicht geliefert. Teilweise erfolgte Fahrzeugauslieferungen und verfügbare Fahrzeuge blieben ebenfalls unzureichend gewürdigt.

  5. 05

    Eine Täuschung über fehlende Leistungsbereitschaft war für keine Einzeltat rechtsfehlerfrei festgestellt. Anweisungen, bei Zahlungsverzug Nachfristen zu setzen und danach zurückzutreten, entsprachen grundsätzlich gesetzlichen Verkäuferrechten. Ob darüber hinaus Fahrzeuge trotz fortbestehender Lieferpflicht gezielt doppelt verkauft werden sollten, war zeitlich und inhaltlich nicht hinreichend belegt.

  6. 06

    Der Bundesgerichtshof hob das Urteil mit sämtlichen Feststellungen auf und verwies die Sache an eine andere Wirtschaftsstrafkammer zurück. Eine Verfahrensrüge musste der Senat nicht mehr prüfen. Das neue Tatgericht kann auf einer vollständigen, fallbezogenen Tatsachen- und Beweisgrundlage erneut zu einer Verurteilung gelangen.

Praxiseinordnung

Was folgt daraus für die Revisionsprüfung?

Bei einer Sachrüge gegen einen Eingehungsbetrug ist für jede Einzeltat getrennt zu prüfen: Erklärungsinhalt des Vertragsangebots, tatsächliche Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft, Vorstellungsbild des Vertragspartners sowie der daraus folgende Vermögensnachteil.

Branchentypische Risiken dürfen nicht ausgeblendet werden. Kennt der Vertragspartner besondere Beschaffungs- oder Lieferrisiken, muss das Urteil erklären, welche weitergehende Sicherheit der Täter gleichwohl konkludent vorgespiegelt haben soll.

Täuschung und Irrtum sind eigenständige Tatbestandsmerkmale. Aus internen Vorstellungen oder Anweisungen des Angeklagten lässt sich der Irrtum des Kunden nicht ohne Feststellungen zu dessen Kenntnisstand und Erwartungen ableiten.

Für die Beweiswürdigung sind gegenläufige Indizien sichtbar zu verarbeiten. Fortgesetzte Lieferantenzahlungen, teilweise Vertragserfüllung, vorhandene Fahrzeuge und die behauptete Nichterfüllung eines Zwischenlieferanten können gegen eine von Anfang an erkannte Leistungsunfähigkeit oder fehlende Vertragstreue sprechen.

Der Beschluss schließt weder einen Betrug noch eine konkludente Täuschung bei Graumarktgeschäften allgemein aus. Übertragbar sind die Anforderungen an die Individualisierung und Beweiswürdigung; das Ergebnis hängt von den konkreten Vereinbarungen, Kenntnissen und Zahlungsabläufen jeder einzelnen Tat ab.

Bedeutung der Entscheidung

Die Entscheidung verdeutlicht einen häufigen sachlich-rechtlichen Fehler bei wirtschaftsstrafrechtlichen Betrugsvorwürfen: Aus späterer Nichterfüllung und allgemeinen Unternehmensproblemen darf nicht ohne Weiteres auf eine tatzeitliche Täuschung über Leistungsfähigkeit oder Leistungsbereitschaft geschlossen werden. Revisionsrechtlich angreifbar ist ein Urteil insbesondere dann, wenn es den Erklärungswert des konkreten Geschäfts, den Irrtum des Vertragspartners oder bedeutsame gegenläufige Beweisanzeichen nicht für jede Tat nachvollziehbar behandelt.

Rechtsgrundlagen

Normen und interne Vertiefung

§ 263 Abs. 1 StGB§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB§ 261 StPO§ 337 StPO§ 349 Abs. 4 StPO§ 353 Abs. 2 StPO§ 354 Abs. 2 StPO§ 433 Abs. 1 BGB§ 323 Abs. 1 BGB
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