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Beweiswürdigung

Bundesgerichtshof · 6. Strafsenat · Urteil vom · 6 StR 395/25

Formalgeständnisse verlangen eine eigenständige und kritische Beweiswürdigung

Die bloße Wiedergabe einer über Verteidiger abgegebenen Einlassung ersetzt keine tatgerichtliche Beweiswürdigung; Formalgeständnisse haben nur erheblich verminderten Beweiswert.

Kernaussage

Was hat das Gericht entschieden?

Die bloße Wiedergabe einer über Verteidiger abgegebenen Einlassung ersetzt keine tatgerichtliche Beweiswürdigung; Formalgeständnisse haben nur erheblich verminderten Beweiswert.

Entscheidungsgegenstand

Ausgangslage

Das Landgericht hatte vier Angeklagte wegen Geiselnahme in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu jeweils zwei Jahren Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Es hielt einen Vorsatz zur Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung nicht für nachweisbar und verurteilte deshalb nicht wegen erpresserischen Menschenraubes. Die Staatsanwaltschaft griff Beweiswürdigung und Strafbemessung mit der Sachrüge an; einer der Angeklagten legte ebenfalls Revision ein.

Tragende Erwägungen

Die revisionsrechtlichen Maßstäbe

  1. 01

    Die Mitteilung, die Angeklagten hätten das äußere Tatgeschehen eingeräumt und an einen Herausgabeanspruch geglaubt, dokumentiert nur Einlassungsinhalt und Verfahrensgang. Sie ersetzt keine eigenständige, kritische Würdigung dieser Angaben.

  2. 02

    Als Verteidigererklärungen abgegebene Formalgeständnisse haben von vornherein nur erheblich verminderten Beweiswert. Entlastende Einlassungen sind nach denselben Maßstäben wie andere Beweismittel zu prüfen und dürfen nicht allein deshalb als unwiderlegbar behandelt werden, weil unmittelbare Gegenbeweise fehlen.

  3. 03

    Die lückenhafte Würdigung der inneren Tatseite konnte sich auf Schuldspruch und Strafen auswirken. Der BGH hob das Urteil auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen auf und verwies die Sache zurück; die Revision des Angeklagten blieb erfolglos.

Praxiseinordnung

Was folgt daraus für die Revisionsprüfung?

Bei der Prüfung der Sachrüge ist darauf zu achten, ob das Urteil Einlassungen nur referiert oder ihre Entstehung, Plausibilität, Beweisgrundlage und Vereinbarkeit mit den übrigen Umständen tatsächlich würdigt.

Gerade bei über Verteidiger abgegebenen Formalgeständnissen müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, weshalb das Tatgericht die entlastenden Angaben für glaubhaft hält oder verwirft.

Die Entscheidung begründet keine schematische Unverwertbarkeit von Verteidigererklärungen. Der Rechtsfehler lag in der fehlenden kritischen Gesamtwürdigung und in der erkennbar ungleichen Behandlung entlastender Angaben gegenüber anderen Beweismitteln.

Bedeutung der Entscheidung

Der Maßstab ist besonders bedeutsam, wenn die rechtliche Bewertung von Vorstellungen oder Absichten des Angeklagten abhängt. Ob ein Urteil deshalb aufzuheben ist, bleibt von Inhalt und Vollständigkeit der konkreten Urteilsgründe abhängig.

Rechtsgrundlagen

Normen und interne Vertiefung

§ 239a Abs. 1 StGB§ 239b Abs. 1 StGB§ 337 Abs. 1 StPO§ 353 Abs. 2 StPO
Ihr Urteil. Unsere Prüfung.

Eine Entscheidung ist ein Maßstab – kein Ersatz für die Akte.

Ob der Rechtsfehler auf Ihr Verfahren übertragbar ist, hängt von Urteil, Protokoll, Anträgen, Beschlüssen und den laufenden Fristen ab.

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