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Beweiswürdigung

Bundesgerichtshof · 4. Strafsenat · Beschluss vom · 4 StR 150/26

Rücktrittshorizont muss im Urteil festgestellt werden

Verurteilt das Tatgericht wegen eines versuchten Delikts, muss es regelmäßig das Vorstellungsbild des Angeklagten nach der letzten Ausführungshandlung feststellen. Bleibt offen, ob der Versuch fehlgeschlagen, beendet oder unbeendet war, kann der Schuldspruch keinen Bestand haben.

Kernaussage

Was hat das Gericht entschieden?

Verurteilt das Tatgericht wegen eines versuchten Delikts, muss es regelmäßig das Vorstellungsbild des Angeklagten nach der letzten Ausführungshandlung feststellen. Bleibt offen, ob der Versuch fehlgeschlagen, beendet oder unbeendet war, kann der Schuldspruch keinen Bestand haben.

Entscheidungsgegenstand

Ausgangslage

Das Landgericht Aurich verurteilte den Angeklagten unter anderem wegen Hausfriedensbruchs sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung und gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr. Nach einem Streit in einer Spielhalle fuhr er rückwärts auf eine Angestellte zu; ein weiterer Zeuge zog sie aus der Fahrspur. Danach ließ der Angeklagte seine Lebensgefährtin einsteigen und fuhr weg. Das Urteil enthielt keine Feststellungen dazu, wie er nach der letzten Ausführungshandlung die Möglichkeit einer Verletzung einschätzte. Zudem war der erforderliche Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs nicht gestellt worden. Die Revision hatte mit der Sachrüge teilweise Erfolg.

Tragende Erwägungen

Die revisionsrechtlichen Maßstäbe

  1. 01

    Bei einer Verurteilung wegen Versuchs müssen die Urteilsgründe grundsätzlich das Vorstellungsbild des Angeklagten nach der letzten auf das Delikt bezogenen Ausführungshandlung darstellen. Nur wenn die objektiv festgestellte Lage sichere Rückschlüsse erlaubt, kann eine ausdrückliche Feststellung zum Rücktrittshorizont entbehrlich sein.

  2. 02

    Die Feststellungen ließen offen, ob der Körperverletzungsversuch aus Sicht des Angeklagten fehlgeschlagen, beendet oder unbeendet war. Das Wegziehen der Zeugin, das anschließende Einsteigen der Lebensgefährtin und die Abfahrt beantworteten diese innere Tatseite nicht.

  3. 03

    War der Versuch unbeendet, konnte bereits das freiwillige Abstandnehmen von weiteren möglichen Ausführungshandlungen einen strafbefreienden Rücktritt nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 StGB begründen. Deshalb waren Feststellungen zum Rücktrittshorizont unerlässlich.

  4. 04

    Der Mangel erfasste den gesamten Schuldspruch des betreffenden Falles, die Einzelstrafe, die Gesamtstrafe und die isolierte Fahrerlaubnissperre. Der Senat hob auch die zugehörigen Feststellungen auf, damit das neue Tatgericht widerspruchsfrei neu entscheiden kann.

  5. 05

    Die Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs entfiel, weil der nach § 123 Abs. 2 StGB notwendige Strafantrag ausdrücklich nur wegen Sachbeschädigung gestellt worden war. Da beide Delikte tateinheitlich zusammentrafen, änderte der Senat den Schuldspruch, statt das Verfahren teilweise einzustellen.

  6. 06

    Für einen möglichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr verlangt der Beschluss im neuen Rechtsgang genauere Feststellungen zu einer konkreten Gefahr im Sinne eines Beinaheunfalls. Auch eine Verdeckungsabsicht darf nicht ohne Auseinandersetzung mit entgegenstehenden Tatsachen angenommen werden.

Praxiseinordnung

Was folgt daraus für die Revisionsprüfung?

Bei jedem Versuchsurteil ist gesondert zu prüfen, ob der Rücktrittshorizont nach der letzten Ausführungshandlung festgestellt und rechtlich zutreffend als fehlgeschlagener, beendeter oder unbeendeter Versuch eingeordnet wurde.

Die objektive Unterbrechung eines Geschehens ersetzt Feststellungen zur Tätervorstellung nicht. Entscheidend ist, was der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt über den Erfolgseintritt und seine weiteren Handlungsmöglichkeiten annahm.

Fehlt ein erforderlicher Strafantrag, ist vor der Rechtsfolgenprüfung zu klären, ob ein Verfahrenshindernis vorliegt und wie es sich bei Tateinheit auf Schuldspruch und Verfahrensentscheidung auswirkt.

Bei § 315b StGB müssen die Urteilsgründe die kritische Verkehrssituation so konkret beschreiben, dass ein Beinaheunfall revisionsgerichtlich überprüft werden kann. Abstrakte Gefährlichkeit oder eine nur mögliche Verletzung genügt nicht.

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass jede fehlende ausdrückliche Formulierung zum Rücktrittshorizont zur Aufhebung führt. Ausnahmsweise können eindeutige objektive Feststellungen sichere Rückschlüsse auf die innere Vorstellung zulassen.

Bedeutung der Entscheidung

Der Beschluss verbindet zwei klassische revisionsrechtliche Kontrollfelder: die lückenlose Darstellung der inneren Tatseite beim Versuch und die Prüfung zwingender Verfahrensvoraussetzungen. Er zeigt zugleich, dass ein einzelner Darstellungsmangel den gesamten tateinheitlichen Schuldspruch und mehrere Rechtsfolgen erfassen kann.

Rechtsgrundlagen

Normen und interne Vertiefung

§ 24 Abs. 1 StGB§ 123 Abs. 2 StGB§ 224 Abs. 1 und 2 StGB§§ 22, 23 StGB§ 315b Abs. 1 und 3 StGB§ 349 Abs. 2 und 4 StPO§ 353 Abs. 2 StPO
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