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Beweiswürdigung

Bundesgerichtshof · 5. Strafsenat · Beschluss vom · 5 StR 357/26

Koks-Taxi: Besitzmenge ist für jede einzelne Fahrt festzustellen

Bei einem Auslieferungsfahrer darf für den Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht auf den Gesamtvorrat eines anderen abgestellt werden. Entscheidend ist die Wirkstoffmenge, die der Fahrer bei der jeweiligen Auslieferungsfahrt tatsächlich gleichzeitig besaß.

Kernaussage

Was hat das Gericht entschieden?

Bei einem Auslieferungsfahrer darf für den Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht auf den Gesamtvorrat eines anderen abgestellt werden. Entscheidend ist die Wirkstoffmenge, die der Fahrer bei der jeweiligen Auslieferungsfahrt tatsächlich gleichzeitig besaß.

Entscheidungsgegenstand

Ausgangslage

Das Landgericht Berlin I verurteilte zwei Angeklagte und einen nichtrevidierenden Mitangeklagten wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Die Männer waren zu unterschiedlichen Zeiten als Auslieferungsfahrer eines sogenannten Koks-Taxis tätig. Das Landgericht stellte für jeden Fahrer die über Monate insgesamt ausgelieferte Kokainmenge fest, traf aber keine Feststellungen dazu, welche Wirkstoffmenge er bei einer einzelnen Fahrt gleichzeitig bei sich führte. Die auf die Sachrüge gestützten Revisionen führten auch zugunsten des nichtrevidierenden Mitangeklagten zur weitgehenden Aufhebung.

Tragende Erwägungen

Die revisionsrechtlichen Maßstäbe

  1. 01

    Für den Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ist die Menge maßgeblich, über die der jeweilige Täter tatsächlich und gleichzeitig die Sachherrschaft ausübt. Die Summe mehrerer zeitlich getrennter Auslieferungen ersetzt diese Feststellung nicht.

  2. 02

    Bei der Beihilfe zum Handeltreiben kann sich der Tatbezug auf einen von einem anderen vorgehaltenen Gesamtvorrat erstrecken. Diese Zurechnung lässt sich jedoch nicht auf den eigenständigen Besitzvorwurf übertragen: Für den Auslieferungsfahrer kommt es auf die Menge bei jeder einzelnen Fahrt an.

  3. 03

    Die Urteilsgründe belegten nicht, dass einer der Angeklagten bei einer Auslieferungsfahrt mindestens fünf Gramm Kokainhydrochlorid und damit eine nicht geringe Menge gleichzeitig besaß. Die über die jeweiligen Tätigkeitszeiträume insgesamt transportierten Mengen genügten hierfür nicht.

  4. 04

    Der fehlerhafte tateinheitliche Besitzschuldspruch brachte auch den für sich genommen rechtsfehlerfreien Schuldspruch wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben zu Fall. Er war für die angewandte Strafrahmenobergrenze bedeutsam und entzog dem Straf- und Einziehungsausspruch die Grundlage.

  5. 05

    Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen blieben nach § 353 Abs. 2 StPO bestehen. Das neue Tatgericht darf sie um weitere, nicht widersprechende Feststellungen ergänzen und auf dieser Grundlage erneut über Schuldspruch, Strafe und Einziehung entscheiden.

  6. 06

    Nach § 357 StPO erstreckte der Bundesgerichtshof die Aufhebung auf den nichtrevidierenden Mitangeklagten, weil derselbe Rechtsfehler bei der Anwendung des Strafgesetzes auch ihn betraf.

Praxiseinordnung

Was folgt daraus für die Revisionsprüfung?

Bei der Sachrüge ist für jeden Besitzvorwurf zu kontrollieren, ob das Urteil eine konkrete gleichzeitig beherrschte Menge und deren Wirkstoffgehalt feststellt. Gesamtmengen aus mehreren Vorgängen dürfen nicht ohne tragfähige Konkurrenz- und Besitzfeststellungen zusammengezogen werden.

Handeltreiben, Beihilfe zum Handeltreiben und Besitz haben unterschiedliche tatbestandliche Anknüpfungspunkte. Eine für das Handeltreiben maßgebliche Vorratsmenge belegt nicht automatisch die tatsächliche Sachherrschaft des Auslieferungsfahrers über diesen Vorrat.

Der Rechtsfehler kann sich über den unmittelbar betroffenen Schuldspruch hinaus auf den Strafrahmen, die Strafzumessung und die Einziehung auswirken. Der revisionsrechtliche Aufhebungsumfang ist deshalb für jede Folgeentscheidung gesondert zu bestimmen.

§ 357 StPO ist mitzudenken, wenn mehrere Angeklagte aufgrund desselben materiell-rechtlichen Fehlers verurteilt wurden. Die Erstreckung setzt voraus, dass der nichtrevidierende Mitangeklagte von demselben Rechtsfehler bei Anwendung des Strafgesetzes betroffen ist.

Der Beschluss schließt einen Besitz in nicht geringer Menge bei Auslieferungsfahrern nicht aus. Das neue Tatgericht kann entsprechende Feststellungen treffen; übertragbar ist allein die Anforderung, die gleichzeitig besessene Menge für die einzelnen Fahrten tragfähig festzustellen.

Bedeutung der Entscheidung

Die Entscheidung zeigt, wie eine unzureichende Individualisierung von Menge, Zeitpunkt und tatsächlicher Sachherrschaft den Schuldspruch und sämtliche Rechtsfolgen erfassen kann. Sie ist über Betäubungsmittelverfahren hinaus für die revisionsrechtliche Prüfung bedeutsam, wenn ein Urteil Mengen oder Tatbeiträge aus mehreren Vorgängen zusammenfasst, ohne die Voraussetzungen des einzelnen Tatbestands für jeden Angeklagten festzustellen.

Rechtsgrundlagen

Normen und interne Vertiefung

§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG§ 349 Abs. 2 und 4 StPO§ 353 Abs. 2 StPO§ 357 StPO
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