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Beweiswürdigung

Bundesgerichtshof · 6. Strafsenat · Urteil vom · 6 StR 189/25

Beweiswürdigung: Die Nullhypothese ist keine richterliche Beweisregel

Ein Tatgericht darf eine Zeugenaussage nicht ohne konkrete Anhaltspunkte pauschal als unwahr unterstellen und seine Überzeugung von der Widerlegung dieser Nullhypothese abhängig machen. Zu prüfen sind die im Einzelfall tatsächlich aufdrängenden Alternativerklärungen und sämtliche aussagekräftigen Beweisanzeichen.

Kernaussage

Was hat das Gericht entschieden?

Ein Tatgericht darf eine Zeugenaussage nicht ohne konkrete Anhaltspunkte pauschal als unwahr unterstellen und seine Überzeugung von der Widerlegung dieser Nullhypothese abhängig machen. Zu prüfen sind die im Einzelfall tatsächlich aufdrängenden Alternativerklärungen und sämtliche aussagekräftigen Beweisanzeichen.

Entscheidungsgegenstand

Ausgangslage

Das Landgericht Nürnberg-Fürth verurteilte den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, sprach ihn aber von weiteren Vorwürfen zum Nachteil derselben Nebenklägerin frei. Es nahm für die Vorwürfe der Zwangsprostitution und räuberischen Erpressung eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation an, unterstellte als Ausgangspunkt eine bewusste Falschaussage und hielt diese Hypothese wegen festgestellter Widersprüche für nicht widerlegt. Die Staatsanwaltschaft griff den Teilfreispruch mit einer wirksam beschränkten Revision an. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hatte bereits mit der Sachrüge Erfolg.

Tragende Erwägungen

Die revisionsrechtlichen Maßstäbe

  1. 01

    Die freie richterliche Beweiswürdigung nach § 261 StPO kennt keine gesetzliche Beweisregel, nach der eine Zeugenaussage erst dann Grundlage der Überzeugungsbildung sein darf, wenn ihre Unwahrheit widerlegt ist. Das Tatgericht muss das gesamte Beweisergebnis eigenverantwortlich und ohne schematische Vorgaben würdigen.

  2. 02

    Die Nullhypothese ist ein methodischer Arbeitsschritt der aussagepsychologischen Begutachtung. Ein Sachverständiger prüft damit konkrete Alternativhypothesen und vermittelt dem Gericht eine Wahrscheinlichkeitsaussage zur Erlebnisbasiertheit; diese ist lediglich als ein Beweisanzeichen in die gerichtliche Gesamtwürdigung einzustellen.

  3. 03

    Das Tatgericht überspannt den für eine Verurteilung erforderlichen Überzeugungsmaßstab, wenn es ohne tatsächlichen Anlass pauschal von einer unwahren Aussage ausgeht und eine Verurteilung von der Widerlegung dieser Annahme abhängig macht. Erörtert werden müssen vielmehr die konkreten, nach der jeweiligen Beweislage aufdrängenden Möglichkeiten einer Falschbelastung.

  4. 04

    Die Beweiswürdigung war außerdem lückenhaft. Das Landgericht hatte weder eine vom Angeklagten gegenüber den Eltern der Nebenklägerin getätigte Videoäußerung noch die eigenen Feststellungen zu erheblichen Misshandlungen und Demütigungen unmittelbar nach dem Ende der Prostitutionsausübung sichtbar in die Gesamtwürdigung einbezogen.

  5. 05

    Der Bundesgerichtshof hob den Teilfreispruch mit den zugehörigen Feststellungen vollständig auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurück. Über die ebenfalls erhobenen Verfahrensrügen musste der Senat nicht entscheiden.

Praxiseinordnung

Was folgt daraus für die Revisionsprüfung?

Für die Sachrüge ist zu unterscheiden zwischen einer bloß abweichenden Bewertung der Beweise und einem revisiblen Maßstabsfehler. Revisionsrechtlich erheblich wird es, wenn die Urteilsgründe eine schematische Beweisregel erkennen lassen, die § 261 StPO nicht vorsieht.

Bei belastenden wie entlastenden Aussagen sind konkrete Alternativhypothesen, Widersprüche und Entstehungsbedingungen zu würdigen. Das Gericht darf sich jedoch nicht durch eine abstrakte Unwahrheitsvermutung selbst eine zusätzliche Beweishürde setzen.

Ein aussagepsychologisches Gutachten nimmt dem Tatgericht die Entscheidung über die Glaubhaftigkeit nicht ab. Die sachverständige Einschätzung zur Erlebnisbasiertheit ist mit allen weiteren Indizien, Aussageumständen und gegenläufigen Gesichtspunkten in einer eigenständigen Gesamtwürdigung zu verbinden.

Eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation entbindet nicht von der Erörterung vorhandener Begleitumstände. Objektive Beweisanzeichen, Äußerungen des Angeklagten und Feststellungen zu zeitlich oder sachlich verbundenen Geschehnissen dürfen nicht ausgeblendet werden.

Das Urteil senkt weder den strafprozessualen Überzeugungsmaßstab noch ordnet es eine Beweislastumkehr zulasten des Angeklagten an. Konkrete Anzeichen für eine Falschbelastung sind weiterhin sorgfältig zu prüfen; die neue Strafkammer bleibt im Ergebnis der erneuten Beweisaufnahme frei.

Bedeutung der Entscheidung

Die als Leitsatzentscheidung veröffentlichte Entscheidung trennt die aussagepsychologische Methodik von der richterlichen Überzeugungsbildung. Sie ist für die Sachrüge besonders bedeutsam, wenn ein Urteil die Glaubhaftigkeitsprüfung von einer pauschalen Unwahrheitsannahme abhängig macht oder wesentliche Beweisanzeichen nicht in einer erkennbaren Gesamtwürdigung verarbeitet.

Rechtsgrundlagen

Normen und interne Vertiefung

§ 261 StPO§ 337 Abs. 1 StPO§ 353 Abs. 2 StPO§ 232a Abs. 3 und 4 StGB§ 181a Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB
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