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Beweiswürdigung

Bundesgerichtshof · 6. Strafsenat · Beschluss vom · 6 StR 151/26

Aussage gegen Aussage: Widerspruch im Kerngeschehen ist keine bloße Aussagereduktion

Weicht eine Aussage in der Hauptverhandlung im Kerngeschehen von früheren Angaben ab, darf dies nicht ohne tragfähige Begründung als bloße erinnerungsbedingte Aussagereduktion behandelt werden. Erforderlich bleibt eine umfassende Gesamtwürdigung von Aussageinhalt und Aussageentwicklung.

Kernaussage

Was hat das Gericht entschieden?

Weicht eine Aussage in der Hauptverhandlung im Kerngeschehen von früheren Angaben ab, darf dies nicht ohne tragfähige Begründung als bloße erinnerungsbedingte Aussagereduktion behandelt werden. Erforderlich bleibt eine umfassende Gesamtwürdigung von Aussageinhalt und Aussageentwicklung.

Entscheidungsgegenstand

Ausgangslage

Das Landgericht Frankfurt (Oder) verurteilte den Angeklagten in zwei Fällen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes und sprach ihn von einem weiteren Anklagevorwurf frei. Zentrales Beweismittel waren die Angaben des Nebenklägers. Zum freigesprochenen Vorwurf hatte dieser in der Hauptverhandlung einen im Kerngeschehen deutlich anderen Ablauf geschildert als bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung. Das Landgericht bewertete dies als nachvollziehbare erinnerungsbedingte Aussagereduktion und hielt die Angaben zu den beiden Verurteilungsfällen dennoch für hinreichend konstant. Die Revision des Angeklagten führte zur Aufhebung des Urteils, soweit er verurteilt worden war.

Tragende Erwägungen

Die revisionsrechtlichen Maßstäbe

  1. 01

    In einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass das Tatgericht sämtliche Umstände, die für oder gegen den Angeklagten sprechen können, erfasst, in seine Überlegungen einbezogen und in einer Gesamtschau gewürdigt hat. Der eingeschränkte revisionsgerichtliche Prüfungsmaßstab entbindet nicht von dieser Darlegung.

  2. 02

    Eine spätere Schilderung ist keine bloße Aussagereduktion, wenn sie nicht lediglich verkürzt ist, sondern das Kerngeschehen inhaltlich verändert. Das Landgericht durfte die in der Hauptverhandlung geschilderte, wesentlich abweichende erste Situation deshalb nicht ohne Weiteres als bloßes Vergessen von Einzelheiten einordnen.

  3. 03

    Erinnerungspsychologische Annahmen müssen anhand der konkreten Aussage und der festgestellten Umstände nachvollziehbar sein. Der Senat beanstandete insbesondere, dass das Vergessen eines erstmals erlebten, körpernahen Geschehens ohne tragfähige Grundlage für plausibel gehalten und zugleich mit einer angeblichen Vielzahl weiterer Vorfälle erklärt worden war, obwohl lediglich ein weiterer Fremdvorwurf Gegenstand der Ermittlungen war.

  4. 04

    Der Erörterungsmangel erfasste auch die beiden Verurteilungsfälle. Es war nicht auszuschließen, dass das Tatgericht bei rechtsfehlerfreier Würdigung der Aussage zum ersten Vorwurf das übrige Aussageverhalten anders bewertet hätte; hinzu kam, dass die Angaben zu den weiteren Vorwürfen erstmals in einer späteren polizeilichen Vernehmung gemacht worden waren.

  5. 05

    Der BGH hob den verurteilenden Teil des Urteils mit den Feststellungen auf und verwies die Sache an eine andere Strafkammer zurück. Für die neue Hauptverhandlung bezeichnete er wegen Aussagegenese, Alter und soziobiographischem Hintergrund des Nebenklägers die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens als ratsam.

Praxiseinordnung

Was folgt daraus für die Revisionsprüfung?

Bei der revisionsrechtlichen Prüfung von Aussage-gegen-Aussage-Fällen ist die gesamte Aussageentwicklung chronologisch aufzubereiten: Erstoffenbarung, einzelne Vernehmungen, Konstanz und Veränderungen im Kern- und Randgeschehen sowie mögliche Entstehungsbedingungen der Angaben.

Nicht jede Abweichung macht eine Aussage unglaubhaft. Das Tatgericht muss aber präzise unterscheiden, ob lediglich Details fehlen, ob eine frühere Schilderung ergänzt wird oder ob sich das Kerngeschehen verändert. Für die jeweilige Einordnung braucht es eine tatsachengestützte, in sich schlüssige Begründung.

Erklärungen mit Alter, Zeitablauf, Unwissenheit oder einer Vielzahl ähnlicher Erlebnisse dürfen nicht formelhaft bleiben. Sie müssen zu den festgestellten Umständen und zum konkreten Aussageinhalt passen; andernfalls kann ein Erörterungsmangel vorliegen.

Der Hinweis auf ein aussagepsychologisches Gutachten begründet keine allgemeine Pflicht zur Begutachtung in jeder Aussage-gegen-Aussage-Konstellation. Der Senat hielt sie aufgrund der besonderen Aussagegenese und persönlichen Umstände dieses Verfahrens für ratsam.

Die Entscheidung enthält keine eigene Glaubhaftigkeitsbewertung und führt nicht zu einem Freispruch. Das neue Tatgericht muss die Beweise erneut erheben und eigenständig würdigen.

Bedeutung der Entscheidung

Der Beschluss konkretisiert einen zentralen Angriffspunkt der Sachrüge: Widersprüche im Kerngeschehen und die Entstehung einer Aussage müssen in die Gesamtwürdigung einbezogen werden und dürfen nicht mit abstrakten Erinnerungsannahmen übergangen werden. Übertragbar ist der methodische Prüfungsmaßstab; welche Bedeutung eine Abweichung hat, bleibt von Inhalt, Aussagegenese und Beweislage des Einzelfalls abhängig.

Rechtsgrundlagen

Normen und interne Vertiefung

§ 261 StPO§ 267 Abs. 1 StPO§ 337 Abs. 1 StPO§ 349 Abs. 4 StPO
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