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Beweiswürdigung

Bundesgerichtshof · 3. Strafsenat · Beschluss vom · 3 StR 97/26

Heimliche Tonaufnahmen einer Beschuldigtenvernehmung können strafbar sein

Auch dienstliche Äußerungen eines Polizeibeamten können nichtöffentlich gesprochenes Wort sein; eine heimliche Aufnahme ist grundsätzlich unbefugt, wenn eine offene Aufzeichnung nach § 136 Abs. 4 StPO nicht beantragt wurde.

Kernaussage

Was hat das Gericht entschieden?

Auch dienstliche Äußerungen eines Polizeibeamten können nichtöffentlich gesprochenes Wort sein; eine heimliche Aufnahme ist grundsätzlich unbefugt, wenn eine offene Aufzeichnung nach § 136 Abs. 4 StPO nicht beantragt wurde.

Entscheidungsgegenstand

Ausgangslage

Der Angeklagte erschien aus eigener Initiative bei einer Polizeiinspektion, um Angaben zu einem Einbruchdiebstahl zu machen. Zwei Vernehmungen zeichnete er ohne Wissen und Einwilligung des Kriminalbeamten mit einem in seiner Kleidung verborgenen Mobiltelefon auf. Das Landgericht verurteilte ihn deshalb unter anderem in zwei Fällen wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes. Mit der Revision erhob er die Sachrüge.

Tragende Erwägungen

Die revisionsrechtlichen Maßstäbe

  1. 01

    Eine Äußerung ist nichtöffentlich, wenn sie nach dem Willen des Sprechenden und den konkreten Umständen nicht für einen nach Zahl und Individualität unbestimmten Personenkreis bestimmt ist. Der dienstliche Zusammenhang nimmt einer Äußerung diesen Charakter nicht allein deshalb, weil sie von einem Amtsträger stammt.

  2. 02

    Die heimlichen Aufnahmen waren unbefugt. Ein pauschaler Hinweis auf frühere schlechte Erfahrungen mit Polizeibeamten begründete weder eine rechtfertigende Gefahr noch die Erforderlichkeit der verdeckten Aufzeichnung.

  3. 03

    Vorrangig waren die strafprozessualen Möglichkeiten zu nutzen. Eine offene audiovisuelle Aufzeichnung nach § 136 Abs. 4 Satz 1 StPO hatte der Angeklagte nicht verlangt. Der BGH verwarf seine Revision insgesamt als unbegründet.

Praxiseinordnung

Was folgt daraus für die Revisionsprüfung?

Die Entscheidung präzisiert auf die Sachrüge hin die materiell-rechtlichen Grenzen privater Tonaufnahmen in einer Beschuldigtenvernehmung. Eine dienstliche Gesprächssituation ist nicht automatisch öffentlich.

Für die revisionsrechtliche Prüfung kommt es auf die konkrete Gesprächssituation, den erkennbaren Adressatenkreis, eine Einwilligung sowie mögliche Rechtfertigungsgründe an.

Der Beschluss schließt offene, verfahrensrechtlich vorgesehene Aufzeichnungen nicht aus. Er betrifft die heimliche private Aufnahme unter den festgestellten Umständen und begründet kein ausnahmsloses Verbot für jede denkbare Vernehmungssituation.

Bedeutung der Entscheidung

Der BGH bestätigt den Schuldspruch und formuliert erstmals als Leitsatz, dass auch dienstliche Äußerungen von Amtsträgern gegenüber Dritten vom Schutz des § 201 StGB erfasst sein können. Ob eine Aufnahme unbefugt ist, bleibt von den Umständen und möglichen Rechtfertigungsgründen des Einzelfalls abhängig.

Rechtsgrundlagen

Normen und interne Vertiefung

§ 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB§ 34 StGB§ 136 Abs. 4 Satz 1 StPO§ 349 Abs. 2 StPO
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