Was hat das Gericht entschieden?
Das Tatgericht darf Zweifel haben; seine Gründe müssen aber widerspruchsfrei erklären, wie Zeugenaussage, Nachrichten und sonstige Beweismittel bewertet wurden.
Ausgangslage
Staatsanwaltschaft und Nebenkläger wandten sich gegen eine aus ihrer Sicht zu enge rechtliche und tatsächliche Würdigung. Der BGH hob das Urteil mit den Feststellungen auf, weil die Beweiswürdigung zum maßgeblichen Tatbestandsmerkmal widersprüchlich blieb.
Die revisionsrechtlichen Maßstäbe
- 01
Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts und revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar.
- 02
Die Grenze ist überschritten, wenn die Würdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder überspannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung stellt.
- 03
Werden Nachrichten zunächst als Stütze einer Aussage gewertet, später aber ohne nachvollziehbare Auflösung gegen deren entscheidenden Aussagegehalt gestellt, fehlt eine widerspruchsfreie Gesamtwürdigung.
Was folgt daraus für die Revisionsprüfung?
Eine Sachrüge gegen die Beweiswürdigung muss den Rechtsfehler der Methode zeigen, nicht lediglich ein anderes Beweisergebnis anbieten.
Besonders ergiebig ist der Abgleich zwischen mitgeteiltem Beweismittel, gezogener Schlussfolgerung und abschließender Gesamtwürdigung.
Auch ein Freispruch oder eine unterbliebene weitergehende Verurteilung ist nicht jeder sachlich-rechtlichen Kontrolle entzogen.
Obwohl die Entscheidung auf Revisionen von Staatsanwaltschaft und Nebenkläger erging, formuliert sie allgemeine Maßstäbe für die revisionsgerichtliche Kontrolle der Beweiswürdigung.
Normen und interne Vertiefung
Eine Entscheidung ist ein Maßstab – kein Ersatz für die Akte.
Ob der Rechtsfehler auf Ihr Verfahren übertragbar ist, hängt von Urteil, Protokoll, Anträgen, Beschlüssen und den laufenden Fristen ab.
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