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Beweiswürdigung

Bundesgerichtshof · 5. Strafsenat · Urteil vom · 5 StR 691/25

Widersprüchliche Behandlung zentraler Beweismittel macht die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft

Das Tatgericht darf Zweifel haben; seine Gründe müssen aber widerspruchsfrei erklären, wie Zeugenaussage, Nachrichten und sonstige Beweismittel bewertet wurden.

Kernaussage

Was hat das Gericht entschieden?

Das Tatgericht darf Zweifel haben; seine Gründe müssen aber widerspruchsfrei erklären, wie Zeugenaussage, Nachrichten und sonstige Beweismittel bewertet wurden.

Entscheidungsgegenstand

Ausgangslage

Staatsanwaltschaft und Nebenkläger wandten sich gegen eine aus ihrer Sicht zu enge rechtliche und tatsächliche Würdigung. Der BGH hob das Urteil mit den Feststellungen auf, weil die Beweiswürdigung zum maßgeblichen Tatbestandsmerkmal widersprüchlich blieb.

Tragende Erwägungen

Die revisionsrechtlichen Maßstäbe

  1. 01

    Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts und revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar.

  2. 02

    Die Grenze ist überschritten, wenn die Würdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder überspannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung stellt.

  3. 03

    Werden Nachrichten zunächst als Stütze einer Aussage gewertet, später aber ohne nachvollziehbare Auflösung gegen deren entscheidenden Aussagegehalt gestellt, fehlt eine widerspruchsfreie Gesamtwürdigung.

Praxiseinordnung

Was folgt daraus für die Revisionsprüfung?

Eine Sachrüge gegen die Beweiswürdigung muss den Rechtsfehler der Methode zeigen, nicht lediglich ein anderes Beweisergebnis anbieten.

Besonders ergiebig ist der Abgleich zwischen mitgeteiltem Beweismittel, gezogener Schlussfolgerung und abschließender Gesamtwürdigung.

Auch ein Freispruch oder eine unterbliebene weitergehende Verurteilung ist nicht jeder sachlich-rechtlichen Kontrolle entzogen.

Bedeutung der Entscheidung

Obwohl die Entscheidung auf Revisionen von Staatsanwaltschaft und Nebenkläger erging, formuliert sie allgemeine Maßstäbe für die revisionsgerichtliche Kontrolle der Beweiswürdigung.

Rechtsgrundlagen

Normen und interne Vertiefung

§ 261 StPO§ 337 Abs. 1 StPO
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Eine Entscheidung ist ein Maßstab – kein Ersatz für die Akte.

Ob der Rechtsfehler auf Ihr Verfahren übertragbar ist, hängt von Urteil, Protokoll, Anträgen, Beschlüssen und den laufenden Fristen ab.

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