Was hat das Gericht entschieden?
Der Zweifelssatz darf die Prüfung der Freiwilligkeit eines Rücktritts erst abschließen, wenn äußere Zwangslagen und ihre Bedeutung für das Vorstellungsbild des Täters umfassend gewürdigt worden sind.
Ausgangslage
Das Landgericht Frankfurt am Main hatte den Angeklagten nach einem lebensgefährlichen Messerangriff wegen gefährlicher Körperverletzung zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Einen strafbefreienden Rücktritt vom unbeendeten Versuch des Totschlags nahm es an, weil der Angeklagte die weitere Verfolgung des fliehenden Nebenklägers aus freien Stücken aufgegeben habe. Die Staatsanwaltschaft beanstandete diese Würdigung mit der Sachrüge.
Die revisionsrechtlichen Maßstäbe
- 01
Für den Rücktritt vom unbeendeten Versuch ist bei einem örtlich und zeitlich einheitlichen, mehraktigen Geschehen grundsätzlich das Vorstellungsbild nach der letzten Ausführungshandlung maßgeblich. Freiwillig handelt nur, wer Herr seiner Entschlüsse bleibt und die Tatvollendung weiterhin für möglich hält.
- 02
Äußere Ereignisse können die Freiwilligkeit ausschließen, wenn sie aus Tätersicht ein zwingendes Hindernis schaffen oder das Entdeckungs- und Bestrafungsrisiko bei Fortsetzung unvertretbar erhöhen. Das Tatgericht muss deshalb die äußere Tatsituation feststellen und daraus nachvollziehbare Schlüsse auf das Vorstellungsbild im Zeitpunkt der Tataufgabe ziehen.
- 03
Die bloße Feststellung einer Aufgabe aus freien Stücken und die Vermutung, der Ärger des Angeklagten habe sich gelegt, genügten nicht. Zu würdigen waren insbesondere die mögliche Wahrnehmung durch einen Taxifahrer und die Hilferufe des Nebenklägers. Erst wenn diese Gesamtprüfung keine Feststellung ermöglicht, darf der Zweifelssatz zugunsten des Angeklagten eingreifen.
- 04
Der BGH hob das Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft mit den Feststellungen zur subjektiven Tatseite auf und verwies die Sache zurück. Die objektiven Feststellungen blieben bestehen; die Aufhebung wirkte nach § 301 StPO wegen widersprüchlicher Feststellungen zum Tötungsvorsatz zugleich zugunsten des Angeklagten.
Was folgt daraus für die Revisionsprüfung?
Bei der Sachrüge sind Rücktrittshorizont und Freiwilligkeit getrennt zu prüfen. Die Möglichkeit weiterer Tatausführung beantwortet noch nicht, ob der Täter autonom aufgab oder sich durch äußere Umstände zur Tataufgabe gezwungen sah.
Urteilsgründe dürfen Freiwilligkeit nicht nur mit einer wertenden Formel oder einer ungesicherten Motivannahme bejahen. Sie müssen erkennbare äußere Umstände, ihre Wahrnehmung durch den Täter und die daraus gezogenen Schlüsse in einer widerspruchsfreien Gesamtwürdigung verbinden.
Das Urteil entscheidet nicht, dass ein freiwilliger Rücktritt im konkreten Fall ausgeschlossen ist. Darüber muss das neue Tatgericht nach ergänzender Aufklärung entscheiden; gegebenenfalls ist außerdem das Mordmerkmal der Heimtücke unter den vom BGH bezeichneten zeitlichen Voraussetzungen zu prüfen.
Die überwiegend erfolgreiche Staatsanwaltschaftsrevision verdeutlicht die revisionsgerichtliche Kontrolle lückenhafter Feststellungen zur inneren Tatseite. Der Maßstab ist besonders wichtig, wenn der Zweifelssatz angewendet wird, bevor die objektiven Anknüpfungstatsachen vollständig ausgeschöpft worden sind.
Normen und interne Vertiefung
Eine Entscheidung ist ein Maßstab – kein Ersatz für die Akte.
Ob der Rechtsfehler auf Ihr Verfahren übertragbar ist, hängt von Urteil, Protokoll, Anträgen, Beschlüssen und den laufenden Fristen ab.
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