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Beweiswürdigung

Bundesgerichtshof · 2. Strafsenat · Beschluss vom · 2 StR 148/26

Tötungsvorsatz des Mittäters: Zustimmung zum Messereinsatz genügt nicht

Beim nicht selbst zustechenden Mittäter belegt die Zustimmung zu einem Messereinsatz und zu potenziell lebensgefährlichen Verletzungen nicht ohne Weiteres bedingten Tötungsvorsatz. Erforderlich ist eine auf seine Person und seinen Tatbeitrag bezogene Gesamtwürdigung.

Kernaussage

Was hat das Gericht entschieden?

Beim nicht selbst zustechenden Mittäter belegt die Zustimmung zu einem Messereinsatz und zu potenziell lebensgefährlichen Verletzungen nicht ohne Weiteres bedingten Tötungsvorsatz. Erforderlich ist eine auf seine Person und seinen Tatbeitrag bezogene Gesamtwürdigung.

Entscheidungsgegenstand

Ausgangslage

Nach den Feststellungen wollte ein Mitangeklagter einen Mann körperlich bestrafen, weil dieser Fotos seiner Schwester verbreitet und sie erpresst haben sollte. Der Angeklagte erklärte sich mit dem Einsatz eines Messers einverstanden, lockte die Lebensgefährtin des Geschädigten aus der Wohnung und hielt sie draußen fest. Währenddessen stach der Mitangeklagte in der Wohnung mindestens viermal in den Oberkörper des Geschädigten. Der Angeklagte konnte weder Zahl, Richtung und Intensität der Stiche noch die unmittelbaren Verletzungsfolgen beobachten. Das Landgericht Aachen verurteilte ihn wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Nötigung zu sechs Jahren Freiheitsstrafe. Seine Revision hatte weitgehend Erfolg.

Tragende Erwägungen

Die revisionsrechtlichen Maßstäbe

  1. 01

    Jeder Mittäter haftet nur innerhalb seines eigenen Vorsatzes. Aus der Billigung eines Messereinsatzes und möglicherweise lebensgefährlicher Verletzungen folgt für den nicht selbst zustechenden Beteiligten nicht automatisch, dass er den Tod des Opfers als mögliche Folge erkannt und billigend in Kauf genommen hat.

  2. 02

    Die subjektive Tatseite ist für jeden Beteiligten gesondert anhand sämtlicher objektiven und subjektiven Umstände zu würdigen. Gefährlichkeit und Gewalttätigkeit des vereinbarten Vorgehens sind wichtige Indizien, ersetzen aber nicht die Prüfung des Wissens- und Willenselements des bedingten Tötungsvorsatzes.

  3. 03

    Der auf § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB bezogene Vorsatz darf nicht mit Tötungsvorsatz gleichgesetzt werden. Für die lebensgefährdende Behandlung genügt, dass der Täter die Umstände kennt, aus denen sich die allgemeine Lebensgefährlichkeit ergibt. Bedingter Tötungsvorsatz verlangt darüber hinaus, dass er den Tod als nicht ganz fernliegende Folge erkennt und ihn billigt oder sich um des erstrebten Ziels willen mit ihm abfindet.

  4. 04

    Spätere Wahrnehmungen dürfen nicht rückblickend als Erkenntnisse im Zeitpunkt des Tatbeitrags behandelt werden. Dass der Angeklagte den blutenden Geschädigten später aus der Wohnung fliehen sah, trug deshalb ohne weitere Begründung nicht die Annahme, er habe bereits beim Festhalten der Zeugin mit tödlichen Messerstichen gerechnet.

  5. 05

    Auch die Erwägung, der Angeklagte habe die Dosierung der Messergewalt nicht steuern können, verkürzte die Prüfung. Entscheidend war vielmehr, ob er darauf vertraute, der Mitangeklagte werde die Gewalt begrenzen, oder ob er auch potenziell tödliche Stiche als mögliche Ausführung des gemeinsamen Plans akzeptierte.

  6. 06

    Der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf, soweit es den Angeklagten betraf, und ließ nur die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zur objektiven Tatseite bestehen. Die Sache wurde an eine andere Schwurgerichtskammer zurückverwiesen. Für die neue Strafzumessung wies der Senat zudem darauf hin, dass das Fehlen eines nachvollziehbaren Tatmotivs nicht ohne Weiteres strafschärfend berücksichtigt werden darf.

Praxiseinordnung

Was folgt daraus für die Revisionsprüfung?

Bei mehreren Tatbeteiligten ist der gemeinsame Plan von den individuellen Vorstellungen zu trennen. Für jeden Beteiligten sind sein Kenntnisstand, sein Tatbeitrag und der Zeitpunkt seiner maßgeblichen Willensbildung gesondert zu rekonstruieren.

Die Zustimmung zu einem gefährlichen Werkzeug oder zu einer lebensgefährdenden Behandlung beantwortet die Frage nach bedingtem Tötungsvorsatz noch nicht. In der Revisionsprüfung ist darauf zu achten, ob das Tatgericht Wissens- und Willenselement des Tötungsvorsatzes tatsächlich eigenständig erörtert hat.

Die Beweiswürdigung muss zeitlich sauber bleiben. Umstände, die ein Beteiligter erst nach Abschluss seines Tatbeitrags wahrnimmt, dürfen nur mit tragfähiger Begründung als Indiz für seine frühere Vorstellung herangezogen werden; andernfalls droht ein revisionsrechtlich relevanter Rückschaufehler.

Die fehlende Kontrolle über das konkrete Vorgehen eines Mittäters ist lediglich ein Indiz. Maßgeblich bleibt, ob der Beteiligte auf eine Begrenzung der Gewalt vertraute oder auch tödliche Gewalt als mögliche Planverwirklichung hinnahm.

Die Entscheidung verneint einen Tötungsvorsatz des Angeklagten nicht abschließend. Das neue Tatgericht darf ihn auf einer tragfähigen, personenspezifischen Gesamtwürdigung erneut feststellen. Die objektiven Feststellungen blieben bestehen; die tateinheitlichen Delikte wurden infolge der Aufhebung des einheitlichen Schuldspruchs mit erfasst, ohne dass der Bundesgerichtshof ihre objektiven Voraussetzungen beanstandete.

Bedeutung der Entscheidung

Der Beschluss konkretisiert die hohen Anforderungen an die Feststellung bedingten Tötungsvorsatzes bei arbeitsteiligem Vorgehen. Revisionspraktisch bedeutsam sind vor allem die strikte Individualisierung des Vorsatzes, die Abgrenzung zur lebensgefährdenden Körperverletzung und das Verbot, spätere Wahrnehmungen unbesehen in den Tatzeitpunkt zurückzuverlagern. Ob ein Beteiligter tödliche Gewalt billigte oder auf ihre Begrenzung vertraute, bleibt eine Gesamtfrage des jeweiligen Einzelfalls.

Rechtsgrundlagen

Normen und interne Vertiefung

§ 15 StGB§ 22 StGB§ 23 Abs. 1 StGB§ 25 Abs. 2 StGB§ 211 StGB§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB§ 46 Abs. 3 StGB§ 261 StPO§ 349 Abs. 4 StPO§ 353 Abs. 2 StPO§ 354 Abs. 2 StPO
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