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Gesamtstrafe

Bundesgerichtshof · 4. Strafsenat · Beschluss vom · 4 StR 228/26

Fehlende Angaben zu Vorverurteilungen verhindern die Kontrolle der Gesamtstrafenbildung

Ohne klare Daten zu Tatzeiten, Rechtskraft, früherer Sachentscheidung und Vollstreckungsstand lässt sich eine Zäsurwirkung revisionsgerichtlich nicht zuverlässig prüfen.

Kernaussage

Was hat das Gericht entschieden?

Ohne klare Daten zu Tatzeiten, Rechtskraft, früherer Sachentscheidung und Vollstreckungsstand lässt sich eine Zäsurwirkung revisionsgerichtlich nicht zuverlässig prüfen.

Entscheidungsgegenstand

Ausgangslage

Das Landgericht hatte mehrere frühere Strafen in eine Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen. Die im Urteil festgehaltene Chronologie ließ jedoch offen, ob eine ältere Entscheidung bereits eine Zäsur bildete und welche Strafen noch gesamtstrafenfähig waren.

Tragende Erwägungen

Die revisionsrechtlichen Maßstäbe

  1. 01

    Die Urteilsgründe müssen alle Daten mitteilen, die zur Prüfung der Gesamtstrafenlage erforderlich sind.

  2. 02

    Dazu gehören insbesondere Tatzeiten, Entscheidungs- und Rechtskraftdaten sowie der Vollstreckungsstand früherer Strafen.

  3. 03

    Bleibt unklar, ob ein Strafbefehl durch Einspruchsrücknahme oder durch eine spätere Sachentscheidung erledigt wurde, kann die Zäsurwirkung nicht abschließend beurteilt werden.

Praxiseinordnung

Was folgt daraus für die Revisionsprüfung?

Die Gesamtstrafenprüfung beginnt mit einer vollständigen Zeitleiste sämtlicher Taten und Vorentscheidungen.

Registerauszug, frühere Urteile, Strafbefehle und Vollstreckungsdaten müssen miteinander abgeglichen werden.

Fehlen die notwendigen Angaben bereits im schriftlichen Urteil, kann die allgemeine Sachrüge den Gesamtstrafenausspruch erfassen.

Bedeutung der Entscheidung

Schuld- und Einzelstrafaussprüche blieben bestehen. Aufgehoben wurde der Gesamtstrafenausspruch, weil seine rechtliche Grundlage anhand der Urteilsgründe nicht nachprüfbar war.

Rechtsgrundlagen

Normen und interne Vertiefung

§ 55 StGB§ 337 Abs. 1 StPO§ 349 Abs. 4 StPO
Ihr Urteil. Unsere Prüfung.

Eine Entscheidung ist ein Maßstab – kein Ersatz für die Akte.

Ob der Rechtsfehler auf Ihr Verfahren übertragbar ist, hängt von Urteil, Protokoll, Anträgen, Beschlüssen und den laufenden Fristen ab.

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