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Maßregeln

Bundesgerichtshof · 2. Strafsenat · Beschluss vom · 2 StR 353/25

Therapiebereitschaft allein belegt die Erfolgsaussicht nach § 64 StGB nicht

Für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt verlangt die Neufassung des § 64 StGB tatsächliche Anhaltspunkte für eine Erfolgswahrscheinlichkeit höheren Grades.

Kernaussage

Was hat das Gericht entschieden?

Für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt verlangt die Neufassung des § 64 StGB tatsächliche Anhaltspunkte für eine Erfolgswahrscheinlichkeit höheren Grades.

Entscheidungsgegenstand

Ausgangslage

Das Landgericht hatte neben einer Freiheitsstrafe die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und einen Vorwegvollzug angeordnet. Angeklagter und Staatsanwaltschaft griffen die Entscheidung mit der Sachrüge an.

Tragende Erwägungen

Die revisionsrechtlichen Maßstäbe

  1. 01

    Nach § 64 Satz 2 StGB reicht die bloße Möglichkeit oder Hoffnung auf einen Behandlungserfolg nicht. Erforderlich ist eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades.

  2. 02

    Die Beurteilung verlangt eine Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonstigen maßgeblichen Umstände.

  3. 03

    Therapiebereitschaft durfte nicht isoliert entscheidend sein, ohne langjährigen Drogenmissbrauch, Rückfälle, Beikonsum und fehlenden stabilen sozialen Empfangsraum einzubeziehen.

Praxiseinordnung

Was folgt daraus für die Revisionsprüfung?

Urteil und Gutachten sind daraufhin zu prüfen, ob sie die seit der Reform angehobene Prognoseschwelle tatsächlich anwenden.

Prognosegünstige und prognoseungünstige Faktoren müssen erkennbar gewichtet und nicht nur aufgelistet werden.

Fehlt eine tragfähige Gesamtwürdigung, kann die Maßregelentscheidung bereits auf die Sachrüge hin aufgehoben werden.

Bedeutung der Entscheidung

Der BGH hob Maßregel und Vorwegvollzug mit den zugehörigen Feststellungen auf. Über die Unterbringung ist unter erneuter Hinzuziehung eines Sachverständigen neu zu verhandeln.

Rechtsgrundlagen

Normen und interne Vertiefung

§ 64 Satz 2 StGB§ 246a Abs. 1 StPO§ 349 Abs. 4 StPO
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Eine Entscheidung ist ein Maßstab – kein Ersatz für die Akte.

Ob der Rechtsfehler auf Ihr Verfahren übertragbar ist, hängt von Urteil, Protokoll, Anträgen, Beschlüssen und den laufenden Fristen ab.

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