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Maßregeln

Bundesgerichtshof · 6. Strafsenat · Beschluss vom · 6 StR 76/26

Eine Unterbringung nach § 63 StGB verlangt nachvollziehbare Anknüpfungstatsachen

Diagnose und Ergebnis eines Gutachtens genügen nicht: Das Urteil muss die wesentlichen Anknüpfungspunkte zur Schuldfähigkeit und zum Zusammenhang zwischen Zustand und Tat wiedergeben.

Kernaussage

Was hat das Gericht entschieden?

Diagnose und Ergebnis eines Gutachtens genügen nicht: Das Urteil muss die wesentlichen Anknüpfungspunkte zur Schuldfähigkeit und zum Zusammenhang zwischen Zustand und Tat wiedergeben.

Entscheidungsgegenstand

Ausgangslage

Das Landgericht hatte in einem Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Es schloss sich einem Sachverständigen an, ohne die tragenden Grundlagen der Schuldfähigkeitsbeurteilung ausreichend darzustellen.

Tragende Erwägungen

Die revisionsrechtlichen Maßstäbe

  1. 01

    Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung nach § 63 StGB setzt zweifelsfrei feststehende Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit und einen symptomatischen Zusammenhang mit der Anlasstat voraus.

  2. 02

    Folgt das Tatgericht einem Sachverständigen, muss es dessen wesentliche Anknüpfungspunkte und Darlegungen so wiedergeben, dass Schlüssigkeit und rechtliche Bewertung revisionsgerichtlich nachvollzogen werden können.

  3. 03

    Pauschale Hinweise auf Diagnose, Exploration und Zeugenaussagen genügen nicht, wenn offenbleibt, wie sich die Störung in den einzelnen Tatzeitpunkten konkret auswirkte.

Praxiseinordnung

Was folgt daraus für die Revisionsprüfung?

Maßregelentscheidungen sind eigenständig auf die Darstellung von Diagnose, Ausprägung, Tatbezug und Prognose zu prüfen.

Die Revision ersetzt keine fachpsychiatrische Gegenbegutachtung. Sie kann aber aufzeigen, dass die Urteilsgründe die rechtlich erforderliche Nachvollziehbarkeit nicht herstellen.

Besonders wichtig ist die getrennte Prüfung jeder Anlasstat, wenn sich Tatbilder und Zeitpunkte deutlich unterscheiden.

Bedeutung der Entscheidung

Der BGH hob das Urteil auf, ließ jedoch die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bestehen. Die Entscheidung verdeutlicht die hohe Darlegungsdichte bei besonders eingriffsintensiven Maßregeln.

Rechtsgrundlagen

Normen und interne Vertiefung

§ 20 StGB§ 21 StGB§ 63 StGB§ 349 Abs. 4 StPO
Ihr Urteil. Unsere Prüfung.

Eine Entscheidung ist ein Maßstab – kein Ersatz für die Akte.

Ob der Rechtsfehler auf Ihr Verfahren übertragbar ist, hängt von Urteil, Protokoll, Anträgen, Beschlüssen und den laufenden Fristen ab.

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