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Verfahrensrecht

Bundesgerichtshof · 2. Strafsenat · Urteil vom · 2 StR 667/25

Altersgutachten muss vor seiner Verwerfung ausgeschöpft werden

Zweifelt das Tatgericht an der Datengrundlage eines Altersgutachtens, muss es dem Sachverständigen Gelegenheit zur Nachprüfung und Ergänzung geben. Es darf das Gutachten nicht verwerfen, ohne das erreichbare Beweismittel auszuschöpfen.

Kernaussage

Was hat das Gericht entschieden?

Zweifelt das Tatgericht an der Datengrundlage eines Altersgutachtens, muss es dem Sachverständigen Gelegenheit zur Nachprüfung und Ergänzung geben. Es darf das Gutachten nicht verwerfen, ohne das erreichbare Beweismittel auszuschöpfen.

Entscheidungsgegenstand

Ausgangslage

Im zweiten Rechtsgang hatte das Landgericht Erfurt über mehrere bereits rechtskräftige Schuldsprüche und zwei weitere Tatvorwürfe zu entscheiden. Für die Rechtsfolgen war wesentlich, ob der Angeklagte bei den Taten Heranwachsender oder Erwachsener war. Ein forensisches Altersgutachten kam anhand mehrerer Untersuchungsmethoden, insbesondere der Schlüsselbeine, zu einem Mindestalter von über 21 Jahren. Das Landgericht folgte diesem Ergebnis nicht, weil der Sachverständige in der Hauptverhandlung nicht konkret erläutern konnte, wie das Alter ausländischer Probanden in den zugrunde liegenden Studien verifiziert worden war. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob der Bundesgerichtshof den Strafausspruch auf.

Tragende Erwägungen

Die revisionsrechtlichen Maßstäbe

  1. 01

    Die zulässig erhobene Aufklärungsrüge griff durch, weil das Landgericht das bereits eingeführte Altersdiagnostik-Gutachten als Beweismittel nicht ausgeschöpft hatte.

  2. 02

    Wenn das Gericht die Zuverlässigkeit der vom Sachverständigen herangezogenen Studien bezweifelt, muss es ihm aufgeben, die vermisste Datengrundlage zu prüfen, und ihm dafür ausreichend Zeit geben. Anschließend ist er ergänzend zu befragen.

  3. 03

    Hilfsweise hätte das Landgericht die beiden Personen vernehmen müssen, die das Gutachten erstellt hatten. Die Zweifel an der Studiengrundlage erlaubten es nicht, die erreichbaren weiteren Aufklärungsmöglichkeiten ungenutzt zu lassen.

  4. 04

    Der Fehler war für den Strafausspruch erheblich: Vom Alter hing ab, ob einheitlich Jugendstrafrecht angewendet werden konnte. Die Feststellungen zum Alter und der Strafausspruch wurden deshalb aufgehoben; der rechtsfehlerfreie Teilfreispruch blieb bestehen.

  5. 05

    Ergänzend beanstandete der Senat sachlich-rechtlich, dass das Landgericht gegen die Zuverlässigkeit einer erst während der Untersuchungshaft beschafften ausländischen Geburtsurkunde sprechende Umstände und die nur vagen Angaben von Angehörigen nicht tragfähig erörtert hatte.

Praxiseinordnung

Was folgt daraus für die Revisionsprüfung?

Eine Aufklärungsrüge wegen unvollständiger Sachverständigenbefragung muss das vermisste Beweisergebnis, das erreichbare Beweismittel und die Umstände darlegen, aufgrund derer sich die weitere Aufklärung aufdrängen musste.

Entstehen erst in der Hauptverhandlung konkrete Zweifel an methodischen Grundlagen eines Gutachtens, ist zu prüfen, ob eine ergänzende Befragung nach eingeräumter Prüfungszeit oder die Vernehmung der ursprünglichen Gutachter geboten war.

Das Gericht bleibt in der Würdigung sachverständiger Ergebnisse frei. Es darf ein Gutachten jedoch nicht wegen einer behebbaren Informationslücke verwerfen, ohne naheliegende und verfügbare Aufklärungsmöglichkeiten auszuschöpfen.

Die Entscheidung betrifft eine besondere Beweislage der forensischen Altersdiagnostik. Ihre Grundsätze lassen sich nicht schematisch auf jede abweichende Würdigung eines Sachverständigengutachtens übertragen; erforderlich ist stets ein konkret aufklärungsbedürftiger und entscheidungserheblicher Punkt.

Bedeutung der Entscheidung

Das Urteil zeigt, wie eine Aufklärungsrüge erfolgreich an die unterlassene Ausschöpfung eines bereits vorhandenen Sachverständigenbeweises anknüpfen kann. Zugleich verdeutlicht es die weitreichenden Folgen einer ungeklärten Altersfrage für die Anwendung von Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht.

Rechtsgrundlagen

Normen und interne Vertiefung

§ 1 Abs. 2 JGG§ 32 JGG§ 244 Abs. 2 StPO§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO§ 337 StPO§ 301 StPO§ 353 Abs. 2 StPO
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