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Verfahrensrecht

Bundesgerichtshof · 1. Strafsenat · Beschluss vom · 1 StR 119/26

Abordnung allein rechtfertigt keinen ungeprüften Verhinderungsvermerk bei der Urteilsunterzeichnung

Ein gesperrtes Nutzerkonto und die Abordnung eines Richters genügen nicht ohne weitere Prüfung, um dessen Verhinderung bei der elektronischen Urteilsunterzeichnung anzunehmen.

Kernaussage

Was hat das Gericht entschieden?

Ein gesperrtes Nutzerkonto und die Abordnung eines Richters genügen nicht ohne weitere Prüfung, um dessen Verhinderung bei der elektronischen Urteilsunterzeichnung anzunehmen.

Entscheidungsgegenstand

Ausgangslage

Das Landgericht hatte das Urteil innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO zu den Akten gebracht. Statt der Signatur eines abgeordneten beisitzenden Richters enthielt es jedoch einen vom Vorsitzenden angebrachten Verhinderungsvermerk. Tatsächlich hätte der Richter seine Signaturkarte an einem anderen Lesegerät nutzen können.

Tragende Erwägungen

Die revisionsrechtlichen Maßstäbe

  1. 01

    Die Abordnung kann eine tatsächliche Verhinderung begründen, entbindet den Vorsitzenden aber nicht von einer vertretbaren Prüfung der konkreten Umstände.

  2. 02

    Wer die Urteilsabsetzungsfrist ausschöpft, muss ausreichende organisatorische Vorkehrungen für die Unterzeichnung durch einen abgeordneten Richter treffen.

  3. 03

    Weil der Vorsitzende weder die tatsächliche Erreichbarkeit noch die technische Signaturmöglichkeit rechtzeitig geklärt hatte, griff der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO ein. Das Urteil wurde mit den Feststellungen aufgehoben.

Praxiseinordnung

Was folgt daraus für die Revisionsprüfung?

Bei der Revisionsprüfung sind nicht nur Absetzungsdatum und Zahl der Unterschriften zu kontrollieren, sondern auch Inhalt und Tragfähigkeit jedes Verhinderungsvermerks.

In elektronisch geführten Verfahren gehören technische Zugriffs- und Signaturmöglichkeiten zum prüfungsrelevanten Verfahrensstoff.

Die Entscheidung zeigt, dass ein formal vorhandener Vermerk die revisionsgerichtliche Kontrolle seiner tatsächlichen Grundlage nicht ausschließt.

Bedeutung der Entscheidung

Die Beanstandung betrifft einen absoluten Revisionsgrund. Anders als bei relativen Verfahrensfehlern muss nicht zusätzlich dargelegt werden, dass das Urteil auf dem Mangel beruhen kann.

Rechtsgrundlagen

Normen und interne Vertiefung

§ 275 Abs. 1 und 2 StPO§ 338 Nr. 7 StPO§ 349 Abs. 4 StPO
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Eine Entscheidung ist ein Maßstab – kein Ersatz für die Akte.

Ob der Rechtsfehler auf Ihr Verfahren übertragbar ist, hängt von Urteil, Protokoll, Anträgen, Beschlüssen und den laufenden Fristen ab.

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