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Verfahrensrecht

Bayerisches Oberstes Landesgericht · 6. Strafsenat · Beschluss vom · 206 StRR 166/26

Revisionsbegründung zu Protokoll: Bloßes Abschreiben wahrt § 345 Abs. 2 StPO nicht

Wird eine Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet, muss der Urkundsbeamte an der Ausgestaltung mitwirken und die volle Verantwortung für den Inhalt übernehmen. Das bloße Abschreiben oder formale Umkleiden eines Eigenschriftsatzes genügt nicht.

Kernaussage

Was hat das Gericht entschieden?

Wird eine Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet, muss der Urkundsbeamte an der Ausgestaltung mitwirken und die volle Verantwortung für den Inhalt übernehmen. Das bloße Abschreiben oder formale Umkleiden eines Eigenschriftsatzes genügt nicht.

Entscheidungsgegenstand

Ausgangslage

Der nicht anwaltlich vertretene Angeklagte ließ beim Landgericht München I eine Niederschrift über seine Revisionsbegründung aufnehmen. Die Urkundsbeamtin schrieb die erste Seite eines vorab per Telefax übersandten 38-seitigen Eigenschriftsatzes unverändert ab und machte dessen übrige Seiten als Kopie zum Bestandteil der Niederschrift. Mit der Revision griff der Angeklagte ein Urteil des Landgerichts München I an, das seine Berufung gegen ein amtsgerichtliches Verwerfungsurteil verworfen hatte. Das Bayerische Oberste Landesgericht verwarf die Revision als unzulässig.

Tragende Erwägungen

Die revisionsrechtlichen Maßstäbe

  1. 01

    Ein Angeklagter kann seine Revision nach § 345 Abs. 2 StPO entweder durch eine von einem Verteidiger oder Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle begründen. Die Protokollierung soll eine sachgemäße und sachgerechte Revisionsbegründung gewährleisten und die Revisionsgerichte vor unsachgemäßem Vorbringen bewahren.

  2. 02

    Eine Begründung zu Protokoll setzt voraus, dass der Urkundsbeamte an der Ausgestaltung des Vorbringens gestaltend mitwirkt und die volle Verantwortung für dessen Inhalt übernimmt. Es darf kein Zweifel bestehen, dass die Gerichtsperson den Inhalt verantwortlich mitträgt. Eine Tätigkeit als bloße Schreibkraft oder Annahmestelle genügt nicht.

  3. 03

    Die hier erstellte Niederschrift erfüllte diese Anforderungen nicht. Die Urkundsbeamtin hatte den vorab übersandten 38-seitigen Eigenschriftsatz auf der ersten Seite unverändert abgeschrieben und den Rest als unveränderte Kopie angefügt. Damit stammte die Revisionsbegründung erkennbar nicht aus ihrer verantwortlichen Mitwirkung.

  4. 04

    Einzelne für sich genommen grundsätzlich geeignete Sätze – darunter ein Aufhebungsantrag und die Erklärung, die Verletzung sachlichen Rechts zu rügen – heilten den Formmangel nicht. Sie waren in nicht nachvollziehbare Anträge und den nicht verantworteten Eigenschriftsatz eingebettet; der Schutzzweck des § 345 Abs. 2 StPO wurde dadurch gerade nicht erreicht.

  5. 05

    Nachdem der Angeklagte ausdrücklich auf den Formmangel sowie auf die Möglichkeit und Wochenfrist einer Wiedereinsetzung hingewiesen worden war, ging sein weiteres Schreiben erst nach Fristablauf ein und enthielt auch bei sinngemäßer Auslegung keinen Wiedereinsetzungsantrag. Der Senat verwarf die Revision deshalb nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig und legte dem Angeklagten die Kosten auf.

Praxiseinordnung

Was folgt daraus für die Revisionsprüfung?

Für die Revisionsbegründung des Angeklagten sind die beiden gesetzlichen Formwege strikt auseinanderzuhalten: anwaltlich unterzeichneter Schriftsatz oder Aufnahme durch die Geschäftsstelle. Ein vom Angeklagten selbst verfasster Schriftsatz wird nicht dadurch formwirksam, dass die Geschäftsstelle ihn lediglich abschreibt, kopiert oder mit Eingangs- und Schlussformeln versieht.

Bei der Aufnahme zu Protokoll muss die verantwortliche Mitwirkung des Urkundsbeamten im Dokument erkennbar sein. Entscheidend ist nicht eine bestimmte Zahl eigener Formulierungen, sondern ob das Vorbringen geprüft, geordnet und als eigene protokollarische Leistung verantwortet wurde.

Die allgemeine Sachrüge kann inhaltlich mit wenigen Worten erhoben werden. Auch sie muss jedoch innerhalb einer insgesamt formwirksamen Revisionsbegründung angebracht sein; einzelne taugliche Sätze verwandeln einen erkennbar nur übernommenen Eigenschriftsatz nicht in ein ordnungsgemäßes Protokoll.

Wird ein Formmangel erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist erkannt, sind die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung und insbesondere die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO unverzüglich zu prüfen. Die Entscheidung zeigt, dass ein späteres Schreiben weder automatisch als Wiedereinsetzungsantrag gilt noch fehlenden Tatsachenvortrag ersetzt.

Der Beschluss betrifft die besondere Begründungsform zu Protokoll der Geschäftsstelle. Er stellt keine zusätzlichen Formanforderungen an einen von einem Verteidiger oder Rechtsanwalt unterzeichneten Schriftsatz auf und legt auch keinen allgemeingültigen Mindestumfang der Mitwirkung für jeden Einzelfall fest.

Bedeutung der Entscheidung

Die Entscheidung betrifft eine Zulässigkeitsvoraussetzung, deren Versäumung jede sachliche Prüfung der Revision verhindert. Sie macht deutlich, dass die Geschäftsstelle keinen selbst verfassten Revisionsschriftsatz des Angeklagten lediglich in eine amtliche äußere Form überführen darf. Für die Praxis sind deshalb der richtige Begründungsweg, die eindeutige Verantwortungsübernahme und die nicht verlängerbare Frist von zentraler Bedeutung; wie intensiv die gestaltende Mitwirkung sein muss, bleibt nach Inhalt und Umständen des jeweiligen Protokolls zu beurteilen.

Rechtsgrundlagen

Normen und interne Vertiefung

§ 345 Abs. 2 StPO§ 344 StPO§ 349 Abs. 1 StPO§ 45 Abs. 1 StPO§ 300 StPO§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO
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