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Maßregeln

Bundesgerichtshof · 7. Strafsenat · Beschluss vom · 7 StR 33/26

Unterbringung: Teilfreispruch und Grenzen der Gefährlichkeitsprognose

Auch bei einer Unterbringung nach § 63 StGB muss ein Freispruch wegen nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit ausdrücklich tenoriert werden. Zulässiges Verteidigungsverhalten darf die Gefährlichkeitsprognose nicht belasten.

Kernaussage

Was hat das Gericht entschieden?

Auch bei einer Unterbringung nach § 63 StGB muss ein Freispruch wegen nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit ausdrücklich tenoriert werden. Zulässiges Verteidigungsverhalten darf die Gefährlichkeitsprognose nicht belasten.

Entscheidungsgegenstand

Ausgangslage

Das Landgericht Trier verurteilte die an paranoider Schizophrenie erkrankte Angeklagte wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe und ordnete ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Wegen weiterer festgestellter Taten ging es von nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit aus, nahm den deshalb gebotenen Teilfreispruch aber nicht in die Urteilsformel auf. Mit der Sachrüge wandte sich die Angeklagte gegen den Maßregelausspruch.

Tragende Erwägungen

Die revisionsrechtlichen Maßstäbe

  1. 01

    Der Freispruch wegen nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit ist ausdrücklich in der Urteilsformel auszusprechen. Daran ändert eine zugleich angeordnete Unterbringung nach § 63 StGB nichts; der BGH ergänzte den unterbliebenen Teilfreispruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst.

  2. 02

    Rechtlich fehlerhaft war es, aus dem zulässigen Bestreiten der Tat ungünstige Schlüsse auf die Gefährlichkeit der Angeklagten zu ziehen. Verteidigungsverhalten darf nicht als prognosenegativer Umstand verwertet werden.

  3. 03

    Bedenklich war außerdem die Heranziehung einer früheren Körperverletzung, für die das Landgericht keinen spezifischen Zusammenhang mit dem krankheitsbedingten Wahnthema feststellen konnte. Vordelinquenz ohne Symptomcharakter trägt eine Gefährlichkeitsprognose nicht ohne Weiteres.

  4. 04

    Die Unterbringungsanordnung beruhte auf diesen Fehlern jedoch nicht. Das sachverständig beratene Landgericht hatte die negative Prognose selbständig auf die trotz therapeutischer Interventionen fehlende Krankheitseinsicht und Therapiebereitschaft sowie auf das erhebliche Schädigungspotential künftig zu erwartender Brandlegungen gestützt.

  5. 05

    Weil die beanstandeten Erwägungen die bereits tragfähig gewonnene Gesamtwürdigung nur zusätzlich bestätigen sollten, verwarf der BGH die weitergehende Revision. Der geringe Teilerfolg durch Ergänzung des Tenors rechtfertigte keine teilweise Kostenentlastung.

Praxiseinordnung

Was folgt daraus für die Revisionsprüfung?

Bei der Sachrüge ist neben den materiellen Voraussetzungen des § 63 StGB stets auch die Urteilsformel zu kontrollieren. Ein wegen Schuldunfähigkeit gebotener Freispruch darf nicht in den Gründen verborgen bleiben.

Die Gefährlichkeitsprognose muss auf einer umfassenden, nachvollziehbaren Gesamtwürdigung beruhen. Krankheitseinsicht, Therapiebereitschaft, Art und Wahrscheinlichkeit künftiger Taten sowie deren Schädigungspotential sind konkret festzustellen und miteinander zu verknüpfen.

Bestreiten, Schweigen und sonstiges zulässiges Verteidigungsverhalten sind keine belastbaren Prognosetatsachen. Werden sie dennoch verwertet, ist zusätzlich zu prüfen, ob die Maßregel auf diesem Rechtsfehler beruht.

Frühere Taten können nur mit dem ihnen zukommenden Aussagewert berücksichtigt werden. Fehlt ein Zusammenhang mit dem krankheitsbedingten Zustand, bedarf ihre prognostische Bedeutung besonderer Begründung.

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass jeder einzelne fehlerhafte Prognosebaustein zur Aufhebung führt. Bleibt eine eigenständige, rechtsfehlerfreie Gesamtwürdigung bestehen und waren die problematischen Erwägungen nicht tragend, kann das Beruhen ausgeschlossen sein.

Bedeutung der Entscheidung

Der Beschluss verbindet zwei wiederkehrende Revisionsfragen bei § 63 StGB: die vollständige Tenorierung eines schuldunfähigkeitsbedingten Freispruchs und die rechtlichen Grenzen der Gefährlichkeitsprognose. Zugleich zeigt er, dass ein erkannter Bewertungsfehler nur dann zur Aufhebung führt, wenn die Maßregelentscheidung darauf beruhen kann.

Rechtsgrundlagen

Normen und interne Vertiefung

§ 20 StGB§ 63 StGB§ 260 Abs. 4 StPO§ 337 Abs. 1 StPO§ 349 Abs. 2 und 4 StPO§ 354 Abs. 1 StPO§ 473 Abs. 4 StPO
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