Urteil verkündet?Die Revision muss grundsätzlich binnen einer Woche eingelegt werden.Zur Mandatsseite
Einziehung

Bundesgerichtshof · 7. Strafsenat · Beschluss vom · 7 StR 2/26

Unbelegte Wertersatzeinziehung kann ohne neuen Rechtsgang entfallen

Tragen die Urteilsfeststellungen eine geringfügige Wertersatzeinziehung nicht, kann der BGH die Verfolgung auf die übrigen Rechtsfolgen beschränken und die Einziehung entfallen lassen, wenn ein neuer Rechtsgang unverhältnismäßig aufwendig wäre.

Kernaussage

Was hat das Gericht entschieden?

Tragen die Urteilsfeststellungen eine geringfügige Wertersatzeinziehung nicht, kann der BGH die Verfolgung auf die übrigen Rechtsfolgen beschränken und die Einziehung entfallen lassen, wenn ein neuer Rechtsgang unverhältnismäßig aufwendig wäre.

Entscheidungsgegenstand

Ausgangslage

Das Landgericht Bad Kreuznach hatte den Angeklagten wegen mehrerer Betäubungsmittel-, Cannabis- und Eigentumsdelikte zu vier Jahren und acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Zusätzlich ordnete es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 600 Euro an. Die auf die Sachrüge gestützte Revision hatte nur hinsichtlich dieser Einziehung Erfolg; im Übrigen blieb sie ohne Erfolg.

Tragende Erwägungen

Die revisionsrechtlichen Maßstäbe

  1. 01

    Die Anordnung der Wertersatzeinziehung wurde von den im Urteil getroffenen Feststellungen nicht getragen. Der Betrag durfte deshalb nicht auf der vorhandenen Tatsachengrundlage bestehen bleiben.

  2. 02

    Der 7. Strafsenat sah mit Zustimmung des Generalbundesanwalts nach § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO aus verfahrensökonomischen Gründen von der Einziehung ab und beschränkte die Verfolgung auf die übrigen Rechtsfolgen.

  3. 03

    Ein zweiter Rechtsgang allein zur Klärung und möglichen Abschöpfung von 600 Euro wäre nach Auffassung des Senats mit unangemessenem Aufwand verbunden gewesen.

  4. 04

    Als Folge der Beschränkung änderte der Senat den Einziehungsausspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst dahin ab, dass die Wertersatzeinziehung entfällt.

  5. 05

    Im verbleibenden Umfang verwarf der Senat die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO. Wegen des nur geringen Teilerfolgs blieb der Angeklagte gemäß § 473 Abs. 4 StPO mit den gesamten Rechtsmittelkosten belastet.

Praxiseinordnung

Was folgt daraus für die Revisionsprüfung?

Auch bei kleinen Einziehungsbeträgen ist zunächst zu prüfen, ob die Urteilsfeststellungen das Erlangte, seine Zuordnung zur Tat und die Höhe des Wertersatzes nachvollziehbar belegen.

Fehlt diese Grundlage, muss nicht jeder Einziehungsfehler zu einer Zurückverweisung führen. § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO eröffnet dem Revisionsgericht eine verfahrensökonomische Beschränkung, wenn die weitere Aufklärung außer Verhältnis zur Bedeutung der Nebenfolge steht.

Die Entscheidung bedeutet keinen automatischen Wegfall jeder geringfügigen Einziehung. Maßgeblich bleiben der konkrete Aufklärungsbedarf, der zu erwartende Aufwand und die Bedeutung der Maßnahme im Einzelfall.

Ein Teilerfolg bei der Einziehung führt nicht zwingend zu einer anteiligen Kostenentlastung. Bei nur geringfügigem Erfolg kann das Revisionsgericht die gesamten Kosten des Rechtsmittels beim Angeklagten belassen.

Bedeutung der Entscheidung

Der Beschluss verbindet die sachlich-rechtliche Kontrolle einer nicht belegten Einziehungsanordnung mit den Möglichkeiten revisionsgerichtlicher Verfahrensbeschränkung. Er zeigt zugleich, dass der Wegfall einer Nebenfolge und die Kostenentscheidung getrennt zu beurteilen sind.

Rechtsgrundlagen

Normen und interne Vertiefung

§ 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO§ 349 Abs. 2 und 4 StPO§ 354 Abs. 1 StPO analog§ 473 Abs. 4 StPO§ 73c StGB
Ihr Urteil. Unsere Prüfung.

Eine Entscheidung ist ein Maßstab – kein Ersatz für die Akte.

Ob der Rechtsfehler auf Ihr Verfahren übertragbar ist, hängt von Urteil, Protokoll, Anträgen, Beschlüssen und den laufenden Fristen ab.

Revision prüfen lassen
Weiterlesen

Weitere Entscheidungen: Einziehung

Einziehung

Bundesgerichtshof · 4. Strafsenat · Beschluss · 4 StR 202/26

Einziehung: Mittäterschaft ersetzt keine Mitverfügungsgewalt

Auch ein Mittäter haftet nicht automatisch für den Wert der gesamten Tatbeute. Einziehung setzt tatsächliche oder wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt voraus; einem Fahrer, der nur seinen Tatlohn erhielt, kann ohne weitere Feststellungen nur dieser Betrag zugerechnet werden.

§ 73 Abs. 1 StGB§ 73c Satz 1 StGB§ 349 Abs. 2 und 4 StPO
Entscheidung einordnen →
RechtsprechungMandat anfragen