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Einziehung

Bundesgerichtshof · 6. Strafsenat · Beschluss vom · 6 StR 160/26

Sichergestellte Beute trägt keine ungekürzte Wertersatzeinziehung

Ist Tatbeute sichergestellt worden oder an Geschädigte zurückgelangt, darf ihr voller Wert nicht ohne weitere Feststellungen als Wertersatz eingezogen werden. Das Urteil muss Verbleib und Rückgewähr nachvollziehbar klären.

Kernaussage

Was hat das Gericht entschieden?

Ist Tatbeute sichergestellt worden oder an Geschädigte zurückgelangt, darf ihr voller Wert nicht ohne weitere Feststellungen als Wertersatz eingezogen werden. Das Urteil muss Verbleib und Rückgewähr nachvollziehbar klären.

Entscheidungsgegenstand

Ausgangslage

Das Landgericht Saarbrücken hatte zwei Angeklagte unter anderem wegen besonders schweren Raubes und zahlreicher Diebstähle verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 96.176,61 Euro als Gesamtschuld angeordnet. Bei zwei Taten legte es den gesamten Beutewert zugrunde, obwohl nach den von ihm als glaubhaft bewerteten Polizeiaussagen die Beute unmittelbar nach den Taten überwiegend beziehungsweise vollständig sichergestellt worden war. Der Bundesgerichtshof reduzierte den Einziehungsbetrag auf 80.162 Euro; im Übrigen blieben die Revisionen ohne Erfolg.

Tragende Erwägungen

Die revisionsrechtlichen Maßstäbe

  1. 01

    Die Feststellung, die Angeklagten hätten die Beute aus zwei Taten veräußert, war nicht tragfähig belegt. Sie widersprach den als glaubhaft bewerteten Aussagen, wonach die Gegenstände unmittelbar nach der Tat überwiegend oder vollständig sichergestellt worden waren.

  2. 02

    Existieren sichergestellte Gegenstände noch, kommt grundsätzlich ihre gegenständliche Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB in Betracht. Sind sie an die Geschädigten zurückgelangt, kann der staatliche Einziehungsanspruch nach § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB erloschen sein.

  3. 03

    Der Wert der betroffenen Beute durfte deshalb nicht ohne Klärung ihres Verbleibs vollständig in die Wertersatzeinziehung eingestellt werden. Die Einziehungsentscheidung war insoweit sachlich-rechtlich fehlerhaft.

  4. 04

    Der Senat änderte die Entscheidung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst und zog die Werte der beiden Beutepositionen vom Gesamtbetrag ab, um jede verbleibende Beschwer auszuschließen.

  5. 05

    Der geringe Teilerfolg führte nicht zu einer abweichenden Kostenentscheidung. Die Angeklagten mussten die Kosten ihrer Rechtsmittel insgesamt tragen.

Praxiseinordnung

Was folgt daraus für die Revisionsprüfung?

Bei der revisionsrechtlichen Prüfung der Wertersatzeinziehung ist für jede Tat nachzuvollziehen, was tatsächlich erlangt wurde und ob der Vermögensgegenstand noch vorhanden, sichergestellt, verwertet oder zurückgegeben worden ist.

Widersprechen Feststellungen zum Beuteverbleib der im Urteil wiedergegebenen Beweiswürdigung, kann dies bereits auf die Sachrüge zur Korrektur des Einziehungsbetrags führen.

Gegenständliche Einziehung, Wertersatzeinziehung und das Erlöschen des Anspruchs nach § 73e StGB sind getrennt zu prüfen. Eine Sicherstellung beantwortet noch nicht abschließend, ob der Gegenstand später an Geschädigte zurückgelangt ist.

Eine eigene Korrektur durch das Revisionsgericht setzt voraus, dass der Abzugsbetrag auf der festgestellten Tatsachengrundlage sicher bestimmt werden kann. Bleiben weitere Tatsachen offen, kann stattdessen eine Aufhebung und Zurückverweisung erforderlich sein.

Bedeutung der Entscheidung

Der Beschluss zeigt, wie eng Einziehungsfeststellungen, Beweiswürdigung und der tatsächliche Verbleib der Tatbeute zusammenhängen. Eine schematische Addition sämtlicher Beutewerte genügt nicht, wenn Sicherstellung oder Rückgewähr im Raum stehen.

Rechtsgrundlagen

Normen und interne Vertiefung

§ 73 Abs. 1 StGB§ 73c StGB§ 73e Abs. 1 Satz 1 StGB§ 349 Abs. 2 und 4 StPO§ 354 Abs. 1 StPO analog§ 473 Abs. 4 Satz 1 StPO
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