Was hat das Gericht entschieden?
Zum Weiterverkauf erworbene Betäubungsmittel sind Tatobjekte und keine Taterträge. Ihr Wert darf weder nach §§ 73, 73c StGB noch ohne festgestelltes Eigentum oder eine Vereitelung nach § 74c StGB eingezogen werden.
Ausgangslage
Das Landgericht Berlin I verurteilte den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Cannabis und Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe und ordnete die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 6.339,60 Euro an. In diesen Betrag hatte es auch den Wert von Betäubungsmitteln einbezogen, die der Angeklagte zum gewinnbringenden Weiterverkauf erworben und anschließend veräußert hatte. Gegen den Einziehungsausspruch wandte sich die Revision mit der Sachrüge.
Die revisionsrechtlichen Maßstäbe
- 01
Die zum Weiterverkauf erworbenen Betäubungsmittel waren keine Taterträge im Sinne des § 73 StGB. Sie bildeten vielmehr Tatobjekte des Handeltreibens und unterlagen damit grundsätzlich der gegenstandsbezogenen Einziehung nach § 74 Abs. 2 StGB.
- 02
Deshalb durfte ihr Wert nicht über die Wertersatzeinziehung für Taterträge nach § 73c StGB abgeschöpft werden. Die Unterscheidung richtet sich nach der Funktion des Gegenstands in der Tat und nicht danach, welchen wirtschaftlichen Wert er verkörpert.
- 03
Eine Wertersatzeinziehung nach § 74c StGB setzte voraus, dass der Angeklagte bei Begehung der Tat Eigentümer der Betäubungsmittel oder zumindest einziehungsberechtigter Rechtsinhaber war. Daran fehlte es, weil beim unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln im Inland wegen § 134 BGB kein Eigentum übergeht.
- 04
Auch eine nachträgliche Vereitelung der Einziehung war nicht festgestellt. Dass der Täter die Betäubungsmittel im Rahmen des strafbaren Handeltreibens an Abnehmer weitergibt, genügt für § 74c Abs. 1 StGB nicht ohne Weiteres.
- 05
Da weitere Feststellungen zum Eigentum oder zu einer Vereitelung nicht zu erwarten waren, ließ der BGH die Einziehungsanordnung in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO entfallen. Im Übrigen verwarf er die Revision als unbegründet.
Was folgt daraus für die Revisionsprüfung?
Einziehungsentscheidungen müssen zunächst sauber zwischen Taterträgen und Tatobjekten unterscheiden. Der Einkaufspreis oder Marktwert eines Tatobjekts wird nicht allein dadurch zum Tatertrag, dass der Gegenstand später gewinnbringend veräußert werden sollte.
Soll der Wert eines nicht mehr vorhandenen Tatobjekts nach § 74c StGB eingezogen werden, müssen die Urteilsgründe Eigentum oder ein sonstiges Einziehungsrecht des Angeklagten zur Tatzeit belegen. Beim unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln im Inland steht § 134 BGB einem Eigentumsübergang regelmäßig entgegen.
Die Weitergabe der Drogen an Käufer im gewöhnlichen Ablauf des Handeltreibens darf nicht schematisch als Vereitelung einer Einziehung behandelt werden. Erforderlich sind konkrete Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 74c Abs. 1 StGB.
Für die Sachrüge empfiehlt sich eine getrennte Prüfung jedes Einziehungsbetrags nach Herkunft, rechtlicher Einziehungsgrundlage, Eigentumslage und Verbleib des Gegenstands.
Die Entscheidung betrifft im Inland unerlaubt erworbene Betäubungsmittel und die hier festgestellte Weitergabe im Rahmen des Handeltreibens. Andere Eigentumslagen, eine wirksame Berechtigung oder besondere Vereitelungshandlungen können eine abweichende Beurteilung tragen.
Der Beschluss verhindert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen als Auffangtatbestand für nicht mehr vorhandene Tatobjekte verwendet wird. Er zeigt zugleich, dass § 74c StGB eine eigenständige Prüfung von Eigentum und Vereitelung verlangt und ein rechtsfehlerhafter Einziehungsbetrag im Revisionsverfahren vollständig entfallen kann.
Normen und interne Vertiefung
Eine Entscheidung ist ein Maßstab – kein Ersatz für die Akte.
Ob der Rechtsfehler auf Ihr Verfahren übertragbar ist, hängt von Urteil, Protokoll, Anträgen, Beschlüssen und den laufenden Fristen ab.
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