Was hat das Gericht entschieden?
Erlöse aus anderen, konkretisierbaren Straftaten dürfen nicht der erweiterten Einziehung unterworfen werden. Zunächst ist zu prüfen, ob diese Taten gesondert verfolgt und die Erträge nach § 73 StGB eingezogen werden können.
Ausgangslage
Das Landgericht Chemnitz verurteilte einen Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und ordnete die Einziehung von 23.087 Euro an. Der Betrag setzte sich aus Bargeld zusammen, das der Angeklagte schon Monate vor der abgeurteilten Tat besessen hatte und das nach den Urteilsgründen aus früheren Drogengeschäften stammte. Eine Telekommunikationsüberwachung hatte mindestens 45 verkaufsrelevante Telefonate ergeben. Das bei der verfahrensgegenständlichen Tat erworbene Heroin war dagegen noch auf der Heimfahrt beschlagnahmt und nicht verkauft worden.
Die revisionsrechtlichen Maßstäbe
- 01
Die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach §§ 73, 73c StGB konnte nicht auf die abgeurteilte Tat gestützt werden. Aus dem Heroinankauf hatte der Angeklagte nichts erlangt, weil die Polizei die Betäubungsmittel vor einem Weiterverkauf beschlagnahmte.
- 02
Eine erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen nach §§ 73a, 73c StGB kam zwar grundsätzlich für Erlöse aus anderen Betäubungsmittelstraftaten in Betracht. § 73a StGB ist gegenüber der tatbezogenen Einziehung nach § 73 StGB jedoch subsidiär.
- 03
Vor einer erweiterten Einziehung muss das Tatgericht unter Ausschöpfung der zulässigen Beweismittel ausschließen, dass die Vermögenswerte aus konkretisierbaren anderen Straftaten stammen. Solche Taten sind in einem gesonderten Strafverfahren zu verfolgen, in dem die vorrangige Einziehung nach § 73 StGB zu prüfen ist.
- 04
Die Feststellung von mindestens 45 verkaufsrelevanten Telefonaten gab Anlass zu prüfen, ob die früheren Betäubungsmittelgeschäfte nach Tatzeit, Beteiligten und Umsatz individualisiert werden konnten. Eine erkennbare Prüfung dieser Frage fehlte.
- 05
Für eine erweiterte Wertersatzeinziehung hätte das Urteil außerdem feststellen müssen, in welcher Höhe die vor der Anlasstat erzielten Erlöse bei deren Begehung noch gegenständlich oder als Surrogat im Vermögen des Angeklagten vorhanden waren. Auch hierzu fehlten tragfähige Feststellungen.
- 06
Der BGH hob deshalb den Einziehungsausspruch gegen diesen Angeklagten samt den zugehörigen Feststellungen auf und verwies die Sache insoweit an eine andere Strafkammer zurück. Die weitergehende Revision und die Revision des Mitangeklagten wurden verworfen.
Was folgt daraus für die Revisionsprüfung?
Einziehungsentscheidungen müssen Vermögenswerte einer rechtlichen Grundlage und einer konkreten Herkunft zuordnen. Der bloße Befund, Geld stamme allgemein aus früheren Straftaten, trägt eine erweiterte Einziehung nicht.
Bei Erkenntnissen aus Telekommunikationsüberwachung, Chatverläufen oder Verkaufslisten ist zu prüfen und im Urteil darzustellen, ob einzelne Vortaten konkretisierbar sind. Ist das möglich, sperrt der Vorrang des § 73 StGB die erweiterte Einziehung nach § 73a StGB.
Für die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen genügt nicht die frühere Erlangung eines Geldbetrags. Das Urteil muss zusätzlich den Bestand des Erlangten oder eines Surrogats im Vermögen zum Zeitpunkt der Anlasstat nachvollziehbar feststellen.
Die Sachrüge sollte Einziehungsbetrag, Anlasstat, behauptete Vortaten, zeitliche Vermögensbewegungen und die im Urteil mitgeteilten Beweismittel getrennt erfassen. So lässt sich prüfen, ob Herkunft, Subsidiarität und Fortbestand tragfähig belegt sind.
Die Entscheidung schließt eine erweiterte Einziehung nicht aus, wenn die Herkunft aus konkretisierbaren Taten nach Ausschöpfung der Beweismittel ausgeschlossen ist und der erforderliche Vermögensbestand festgestellt wird. Maßgeblich bleiben die konkreten Urteilsfeststellungen.
Der Beschluss verdeutlicht zwei eigenständige revisionsrechtliche Kontrollstufen der erweiterten Wertersatzeinziehung: den Vorrang der tatbezogenen Einziehung bei konkretisierbaren Vortaten und den erforderlichen Fortbestand des Erlangten oder eines Surrogats bei Begehung der Anlasstat. Fehlen hierzu Feststellungen, ist der Einziehungsausspruch sachlich-rechtlich nicht überprüfbar.
Normen und interne Vertiefung
Eine Entscheidung ist ein Maßstab – kein Ersatz für die Akte.
Ob der Rechtsfehler auf Ihr Verfahren übertragbar ist, hängt von Urteil, Protokoll, Anträgen, Beschlüssen und den laufenden Fristen ab.
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