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Einziehung

Bundesgerichtshof · 3. Strafsenat · Beschluss vom · 3 StR 203/26

Einziehung: Tatlohn und Verschlechterungsverbot trennen

Erhält der Hintermann Verkaufserlöse erst nach Abzug eines Tatlohns, hat er den abgezogenen Betrag nicht erlangt. Bei der Korrektur muss zugleich das Verschlechterungsverbot für eine begünstigende Gesamtschuldanordnung beachtet werden.

Kernaussage

Was hat das Gericht entschieden?

Erhält der Hintermann Verkaufserlöse erst nach Abzug eines Tatlohns, hat er den abgezogenen Betrag nicht erlangt. Bei der Korrektur muss zugleich das Verschlechterungsverbot für eine begünstigende Gesamtschuldanordnung beachtet werden.

Entscheidungsgegenstand

Ausgangslage

Das Landgericht Düsseldorf verurteilte den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis und weiterer Cannabistaten zu acht Jahren Gesamtfreiheitsstrafe. Es ordnete die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 685.440 Euro an, teilweise als Gesamtschuldner. Aus mehreren Verkaufserlösen hatten Helfer jedoch Tatlohn an eine Kurierfahrerin ausgezahlt, bevor nur der Rest an den Angeklagten weitergeleitet wurde. Seine Revision war auf die allgemeine Sachrüge gestützt.

Tragende Erwägungen

Die revisionsrechtlichen Maßstäbe

  1. 01

    Für die Einziehung nach §§ 73, 73c StGB ist entscheidend, was der Angeklagte tatsächlich erlangt hat. Beträge, die ein Helfer vor der Weiterleitung der Verkaufserlöse als Tatlohn an eine Kurierfahrerin auskehrte, gelangten zu keinem Zeitpunkt in die Verfügungsgewalt des Angeklagten und durften deshalb nicht gegen ihn eingezogen werden.

  2. 02

    Die Einziehungssumme war um 7.860 Euro auf 677.580 Euro zu reduzieren. Die bloße Führungsrolle innerhalb der Bande ersetzt für den nicht zugeflossenen Teil nicht die Feststellung tatsächlicher oder wirtschaftlicher Mitverfügungsgewalt.

  3. 03

    Eine Anordnung gesamtschuldnerischer Haftung wirkt für den Angeklagten begünstigend. Wird sie auf seine Revision beseitigt oder verkürzt, kann darin eine nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO unzulässige Verschlechterung liegen.

  4. 04

    Soweit bereits die Einziehungssumme entfällt, darf auch die darauf bezogene Gesamtschuld reduziert werden, weil dem Angeklagten dadurch kein Nachteil entsteht. Soweit die Einziehung dagegen Bestand hat, bleibt eine rechtsfehlerhaft zu weit bemessene Gesamtschuldanordnung wegen des Verschlechterungsverbots grundsätzlich bestehen.

  5. 05

    Der BGH änderte die Einziehungsentscheidung selbst: Eingezogen werden 677.580 Euro, davon 41.730 Euro als Gesamtschuldner. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Praxiseinordnung

Was folgt daraus für die Revisionsprüfung?

Die Sachrüge sollte den tatsächlichen Geldfluss für jede Tat getrennt nachzeichnen: Wer nahm den Erlös entgegen, wer verfügte darüber und welcher Betrag erreichte den Angeklagten tatsächlich?

Tatlohnzahlungen vor der Weiterleitung können den vom Hintermann erlangten Betrag mindern. Davon zu trennen sind spätere Verwendungen bereits erlangter Erlöse, die den Einziehungsbetrag regelmäßig nicht reduzieren.

Einziehungsbetrag und gesamtschuldnerische Haftung sind eigenständige Prüfungsschritte. Bei einer revisionsgerichtlichen Korrektur muss für jeden Teilbetrag geklärt werden, ob nur die Einziehung entfällt oder ob eine für den Angeklagten günstige Gesamtschuldanordnung verschlechtert würde.

Die Entscheidung erlaubt keine pauschale Kürzung um sämtliche Tatlöhne. Maßgeblich bleiben die konkret festgestellte Erlangung und die tatsächliche Verfügungsmacht im jeweiligen Geschehensablauf.

Auch ein nur geringfügiger rechnerischer Revisionserfolg führt nicht zwingend zu einer anteiligen Kostenentlastung. Der Senat beließ die gesamten Rechtsmittelkosten beim Angeklagten.

Bedeutung der Entscheidung

Der Beschluss verbindet zwei praktisch häufige Fehlerquellen der Vermögensabschöpfung: die genaue Bestimmung des Erlangten bei gestuften Geldflüssen und die Reichweite des Verschlechterungsverbots bei gesamtschuldnerischer Haftung. Für Revisionen ist eine betragsgenaue Zuordnung deshalb unerlässlich.

Rechtsgrundlagen

Normen und interne Vertiefung

§ 73 Abs. 1 StGB§ 73c Satz 1 StGB§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO§ 349 Abs. 2 und 4 StPO§ 354 Abs. 1 StPO analog§ 473 Abs. 4 StPO
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