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Verfahrensrecht

Bundesgerichtshof · 5. Strafsenat · Beschluss vom · 5 StR 379/26

Selbstleseverfahren: Protokollberichtigung nur bei sicherer Erinnerung

Fehlt die Feststellung des Vorsitzenden zum Selbstleseverfahren, werden die Urkunden nicht zum Inbegriff der Hauptverhandlung. Eine spätere Protokollberichtigung setzt eine sichere Erinnerung an die maßgeblichen Tatsachen voraus.

Kernaussage

Was hat das Gericht entschieden?

Fehlt die Feststellung des Vorsitzenden zum Selbstleseverfahren, werden die Urkunden nicht zum Inbegriff der Hauptverhandlung. Eine spätere Protokollberichtigung setzt eine sichere Erinnerung an die maßgeblichen Tatsachen voraus.

Entscheidungsgegenstand

Ausgangslage

Das Landgericht Hamburg verurteilte den Angeklagten wegen Betäubungsmitteldelikten und Verabredung zur Einfuhr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten. Übersetzungen von Chatnachrichten sollten in einem zweiten Selbstleseverfahren eingeführt werden. Das Hauptverhandlungsprotokoll enthielt jedoch nicht die nach § 249 Abs. 2 StPO erforderliche Feststellung des Vorsitzenden. Nach Eingang der Revision wurde das Protokoll berichtigt, obwohl die Urkundsbeamtin zunächst keine konkrete Erinnerung an den Vorgang hatte.

Tragende Erwägungen

Die revisionsrechtlichen Maßstäbe

  1. 01

    Die Rüge einer Verletzung von § 261 StPO hatte teilweise Erfolg. Ohne die Feststellung des Vorsitzenden, dass Richter und Schöffen vom Wortlaut Kenntnis genommen und die übrigen Beteiligten Gelegenheit hierzu hatten, werden die Urkunden durch das Selbstleseverfahren nicht Bestandteil des Inbegriffs der Hauptverhandlung.

  2. 02

    Die nachträgliche Protokollberichtigung ließ die Beweiskraft des ursprünglichen Protokolls nicht entfallen. Eine zulässige Berichtigung setzt voraus, dass die Urkundspersonen den wirklichen Ablauf aus sicherer eigener Erinnerung feststellen können; Vermutungen oder eine bloße Erinnerung daran, das Verfahren sei abgeschlossen worden, genügen nicht.

  3. 03

    Die Urkundsbeamtin hatte zunächst ausdrücklich keine konkrete Erinnerung. Ihre spätere Erklärung, beide Selbstleseverfahren seien geschlossen worden, belegte weder den genauen Wortlaut noch, dass sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich festgestellt worden waren. Der Berichtigungsbeschluss erläuterte diese Diskrepanz nicht.

  4. 04

    Damit blieb das ursprüngliche, die erforderliche Feststellung nicht ausweisende Protokoll maßgeblich. Der BGH legte zugrunde, dass die Chatübersetzungen nicht ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt worden waren.

  5. 05

    Der Fehler wirkte sich nur auf die Verurteilung wegen Verabredung zur Einfuhr aus, weil das Landgericht insoweit ausdrücklich auf die nur im zweiten Selbstleseverfahren behandelten Übersetzungen zurückgegriffen hatte. Dieser Schuldspruch, die zugehörige Einzelstrafe von fünf Jahren und neun Monaten sowie die Gesamtstrafe wurden mit den betroffenen Feststellungen aufgehoben.

  6. 06

    Die übrigen Verurteilungen hatten Bestand, weil sie nicht auf den fehlerhaft eingeführten Urkunden beruhten. Im Umfang der Aufhebung wurde die Sache an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Praxiseinordnung

Was folgt daraus für die Revisionsprüfung?

Bei einer Selbstleseanordnung ist nicht nur deren Erlass zu dokumentieren. Entscheidend ist die spätere protokollierte Feststellung des Vorsitzenden zu Kenntnisnahme und Gelegenheit zur Kenntnisnahme nach § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO.

Für die Verfahrensrüge sollten Selbstleseanordnung, Protokollvermerk, betroffene Urkunden und deren konkrete Verwendung in den Urteilsgründen zusammengeführt werden. Erst diese Verbindung belegt sowohl den Verfahrensfehler als auch das mögliche Beruhen.

Eine nach Revisionseinlegung vorgenommene Protokollberichtigung ist darauf zu prüfen, ob beide Urkundspersonen eine sichere, konkrete Erinnerung schildern und der Beschluss widerspruchsfrei begründet, weshalb der ursprüngliche Vermerk unrichtig war.

Eine allgemein gehaltene Erinnerung, ein Selbstleseverfahren sei beendet oder geschlossen worden, ersetzt nicht die Erinnerung an die gesetzlich erforderlichen Feststellungen. Das gilt besonders, wenn zuvor fehlende Erinnerung aktenkundig erklärt wurde.

Der Umfang der Aufhebung hängt davon ab, für welche Feststellungen und Tatvorwürfe das Urteil die fehlerhaft eingeführten Urkunden tatsächlich verwertet. Andere, hiervon unabhängig belegte Taten können bestehen bleiben.

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass jeder unvollständige Vermerk zwingend das Urteil insgesamt zu Fall bringt. Maßgeblich bleiben die Beweiskraft des Protokolls, eine etwaige wirksame Berichtigung und das konkrete Beruhen des angefochtenen Urteils.

Bedeutung der Entscheidung

Der Beschluss zeigt die revisionsrechtliche Scharnierfunktion des Hauptverhandlungsprotokolls beim Selbstleseverfahren. Er präzisiert zugleich, welche Erinnerungsgrundlage eine nachträgliche Protokollberichtigung tragen muss und wie das Beruhen anhand der tatsächlichen Urteilsverwertung einzugrenzen ist.

Rechtsgrundlagen

Normen und interne Vertiefung

§ 34 StPO§ 249 Abs. 2 Satz 1 und 3 StPO§ 261 StPO§ 274 Satz 1 StPO§ 337 Abs. 1 StPO§ 349 Abs. 2 und 4 StPO§ 353 Abs. 2 StPO
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