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Verfahrensrecht

Bundesgerichtshof · 5. Strafsenat · Beschluss vom · 5 StR 339/26

Verständigung: Spätere Ablehnung war nicht erneut mitzuteilen

Eine spätere Erklärung der Staatsanwaltschaft löst keine neue Mitteilungspflicht aus, wenn die Verständigung bereits eindeutig gescheitert ist, kein neuer Vorschlag vorliegt und die Erklärung die Prozesslage nicht verändert.

Kernaussage

Was hat das Gericht entschieden?

Eine spätere Erklärung der Staatsanwaltschaft löst keine neue Mitteilungspflicht aus, wenn die Verständigung bereits eindeutig gescheitert ist, kein neuer Vorschlag vorliegt und die Erklärung die Prozesslage nicht verändert.

Entscheidungsgegenstand

Ausgangslage

Das Landgericht Berlin I hatte einen Angeklagten wegen Betäubungsmittel- und Cannabisdelikten zu sechs Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und eine Einziehung angeordnet. Vor der Hauptverhandlung hatten Gericht und Staatsanwaltschaft unterschiedliche Strafvorstellungen genannt. Am ersten Verhandlungstag wurde das Vorgespräch offengelegt; die Verteidigung erklärte, an einer Verständigung nicht interessiert zu sein. Später schrieb die Staatsanwältin in einer E-Mail, auch nach erneuter Prüfung komme eine etwaige Verständigung nicht in Betracht. Diese Erklärung wurde nicht nochmals in öffentlicher Sitzung mitgeteilt.

Tragende Erwägungen

Die revisionsrechtlichen Maßstäbe

  1. 01

    Der Vorsitzende muss nach § 243 Abs. 4 StPO über verständigungsbezogene Erörterungen und deren wesentlichen Inhalt informieren. Dazu gehören regelmäßig Beteiligte, Initiative, vertretene Standpunkte und Zustimmung oder Ablehnung; dies gilt auch bei gescheiterten Gesprächen.

  2. 02

    Die Mitteilung zu Beginn der Hauptverhandlung war hier vollständig: Der Vermerk über das Vorgespräch und das Schreiben der Verteidigung wurden verlesen, die unterschiedlichen Strafvorstellungen offengelegt und das Ausbleiben einer Reaktion der Staatsanwaltschaft benannt.

  3. 03

    Nach der ausdrücklichen Ablehnung durch die Verteidigung stellte die Vorsitzende fest, dass keine Verständigung zustande gekommen und das Gericht an seinen Vorschlag nicht gebunden sei. Damit waren Angeklagter und Öffentlichkeit über das Scheitern eindeutig unterrichtet.

  4. 04

    Die spätere Ablehnung der Staatsanwaltschaft war keine Änderung im Sinne von § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO. Ohne Zustimmung des Angeklagten war die Verständigung bereits ausgeschlossen; ein neuer Vorschlag oder weitere Verständigungsversuche lagen nicht vor. Ablehnung und ausbleibende Zustimmung hatten hier dieselbe prozessuale Wirkung.

  5. 05

    Ein für das Verteidigungsverhalten bedeutsames Informationsdefizit bestand nicht. Der Angeklagte wusste, dass die früheren Bemühungen gescheitert waren, kein neuer Vorschlag existierte und die Staatsanwaltschaft dem ursprünglichen Vorschlag nicht zugestimmt hatte.

  6. 06

    Der BGH verwarf die Revision insgesamt als unbegründet. Die Verfahrensrüge wegen Verletzung der Mitteilungspflicht blieb ohne Erfolg; auch die Sachrüge zeigte keinen Rechtsfehler auf.

Praxiseinordnung

Was folgt daraus für die Revisionsprüfung?

Für eine Rüge nach § 243 Abs. 4 StPO ist der gesamte zeitliche Ablauf darzustellen. Entscheidend ist nicht jedes spätere Wort mit Bezug zu einer Verständigung, sondern ob sich die zuvor mitgeteilte verständigungsrelevante Prozesslage tatsächlich geändert hat.

Neue Strafvorstellungen, ein weiterer Vorschlag, erneute Gespräche oder eine erstmals erklärte Zustimmung können eine ergänzende Mitteilung erfordern. Eine rechtlich folgenlose Bestätigung des bereits bekannten Scheiterns genügt dagegen nicht.

Die Entscheidung relativiert das Transparenzgebot nicht. Unvollständige Angaben zu Beteiligten, Initiative, Standpunkten oder Reaktionen bleiben rügefähig, selbst wenn am Ende keine Verständigung zustande kommt.

Bei der Beruhensprüfung ist konkret darzulegen, welche Information dem Angeklagten oder der Öffentlichkeit fehlte und wie sie das Prozessverhalten beeinflussen konnte. Ein späteres Geständnis macht die genaue Rekonstruktion des Verständigungsgeschehens besonders wichtig.

Der Beschluss ist auf die festgestellte Konstellation begrenzt: ausdrückliche Ablehnung durch die Verteidigung, förmliche Feststellung des Scheiterns, kein neuer gerichtlicher Vorschlag und keine weiteren Verständigungsversuche.

Bedeutung der Entscheidung

Der Beschluss präzisiert die Reichweite der fortdauernden Mitteilungspflicht während der Hauptverhandlung. Er bietet einen klaren Prüfungsmaßstab dafür, wann ein späterer Vorgang eine neue verständigungsrelevante Änderung darstellt und wann er nur die bereits offen gelegte Prozesslage bestätigt.

Rechtsgrundlagen

Normen und interne Vertiefung

§ 243 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO§ 257c Abs. 3 Satz 4 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 154 Abs. 2 StPO§ 154a Abs. 2 StPO
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