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Strafzumessung

Bundesgerichtshof · 4. Strafsenat · Beschluss vom · 4 StR 242/26

Steuerungsfähigkeit: Planvolles Handeln beweist keine volle Hemmungsfähigkeit

Zweckrationales und angepasstes Tatverhalten belegt nicht ohne Weiteres eine uneingeschränkte Steuerungsfähigkeit. Bei schwerer Abhängigkeit sind insbesondere Entzug, Persönlichkeitsdepravation und motivationale Hemmungsfähigkeit konkret zu würdigen.

Kernaussage

Was hat das Gericht entschieden?

Zweckrationales und angepasstes Tatverhalten belegt nicht ohne Weiteres eine uneingeschränkte Steuerungsfähigkeit. Bei schwerer Abhängigkeit sind insbesondere Entzug, Persönlichkeitsdepravation und motivationale Hemmungsfähigkeit konkret zu würdigen.

Entscheidungsgegenstand

Ausgangslage

Das Landgericht Essen verurteilte einen langjährig heroin- und kokainabhängigen Angeklagten wegen räuberischen Diebstahls sowie zweier Diebstähle, davon einer in Tateinheit mit versuchter Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten. Der Angeklagte hatte Waren teils zum Weiterverkauf für die Finanzierung seines Betäubungsmittelkonsums entwendet. Die Strafkammer verneinte eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit vor allem wegen seines planvollen, zielgerichteten und situationsangepassten Vorgehens. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision richtete sich gegen das Urteil insgesamt.

Tragende Erwägungen

Die revisionsrechtlichen Maßstäbe

  1. 01

    Eine Betäubungsmittelabhängigkeit begründet für sich genommen keine verminderte Schuldfähigkeit. Sie kann aber ausnahmsweise erheblich sein, etwa bei schwerster suchtbedingter Persönlichkeitsveränderung, starken Entzugserscheinungen mit Beschaffungsdruck oder einer Tat im akuten Rausch.

  2. 02

    Das Landgericht hatte Art und Ausmaß der Entzugserscheinungen bei einer Tat nicht festgestellt. Zudem ließ es eine sachverständig angenommene Persönlichkeitsdepravation mit eingeschränkter Frustrationstoleranz, affektiver Labilität und geringer Selbstfürsorge in der Schuldfähigkeitsprüfung außer Betracht, obwohl die Feststellungen hierfür konkrete Anhaltspunkte boten.

  3. 03

    Steuerungsfähigkeit bezeichnet die Fähigkeit, trotz starker Wünsche und Bedürfnisse normgemäß zu handeln und normwidrige Motive zu hemmen. Sie darf nicht mit bloßer exekutiver Handlungskontrolle oder zweckrationalem Verhalten gleichgesetzt werden.

  4. 04

    Auch ein geplantes, geordnetes und situationsangepasstes Vorgehen kann mit einer erheblich eingeschränkten motivationalen Steuerungsfähigkeit vereinbar sein. Auswahl und Verbergen der Waren sowie die Flucht vom Tatort trugen die gegenteilige Schlussfolgerung hier nicht, zumal die Handlungsabläufe wenig komplex waren.

  5. 05

    Der Schuldspruch blieb bestehen, weil eine vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit ausgeschlossen war. Der Strafausspruch wurde dagegen aufgehoben: Bei zutreffender Beurteilung kamen eine Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB, ein minder schwerer Fall oder der Wegfall einer Regelwirkung und damit niedrigere Einzel- und Gesamtstrafen in Betracht.

  6. 06

    Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen blieben bestehen und dürfen im neuen Verfahren widerspruchsfrei ergänzt werden. Der BGH verwies die Sache zum Strafausspruch an eine andere Strafkammer zurück und regte die Hinzuziehung eines anderen Sachverständigen an.

Praxiseinordnung

Was folgt daraus für die Revisionsprüfung?

Bei der Sachrüge gegen die Schuldfähigkeitsbeurteilung ist zu prüfen, ob das Urteil zwischen Einsichtsfähigkeit, motivationaler Steuerungsfähigkeit und bloßer äußerer Handlungskontrolle unterscheidet.

Planung, Verbergen, Flucht oder sonstiges angepasstes Verhalten sind nur Indizien. Ihre Aussagekraft hängt von der Komplexität des Vorgehens und vom konkreten Einfluss der psychischen Störung oder Abhängigkeit auf Hemmungs- und Entscheidungsvermögen ab.

Bei langjähriger Abhängigkeit müssen Art und Stärke von Entzugserscheinungen, akuter Rausch, Beschaffungsdruck und eine mögliche Persönlichkeitsdepravation anhand tragfähiger Anknüpfungstatsachen erörtert werden. Die bloße Diagnose ersetzt diese Prüfung ebenso wenig wie der pauschale Hinweis auf zielgerichtetes Verhalten.

Ein Fehler bei § 21 StGB lässt den Schuldspruch bestehen, wenn Schuldunfähigkeit sicher ausgeschlossen ist. Er kann dennoch den gesamten Strafausspruch erfassen, weil er Strafrahmenwahl, Regelbeispiele, minder schwere Fälle sowie Einzel- und Gesamtstrafe beeinflusst.

Die Entscheidung besagt nicht, dass jede Sucht oder jede Beschaffungstat erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit begründet. Maßgeblich bleiben Schweregrad, Tatzeitbezug und die konkrete Fähigkeit, normwidrige Antriebe zu hemmen.

Bedeutung der Entscheidung

Der Beschluss schärft einen zentralen revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstab: Äußerlich vernünftiges Tatverhalten beantwortet nicht automatisch die Frage, ob der Täter seine normwidrige Motivation noch ausreichend beherrschen konnte. Das ist besonders für die Kontrolle sachverständig beratener Schuldfähigkeits- und Strafzumessungsentscheidungen bedeutsam.

Rechtsgrundlagen

Normen und interne Vertiefung

§§ 20, 21 StGB§ 49 Abs. 1 StGB§ 249 Abs. 2 StGB§ 243 Abs. 1 Satz 2 StGB§ 261 StPO§ 337 Abs. 1 StPO§ 349 Abs. 2 und 4 StPO§ 353 Abs. 2 StPO
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