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Strafzumessung

Bundesgerichtshof · 3. Strafsenat · Urteil vom · 3 StR 20/26

Jugendstrafe: Schuldschwere ist eigenständig zu prüfen

Bei Heranwachsenden ersetzt der Erziehungsbedarf nicht die eigenständige Prüfung, ob die Schwere der Schuld Jugendstrafe erfordert. Konkrete, beharrliche Tatvorbereitungen und eine fortbestehende innere Haltung sind vollständig zu würdigen.

Kernaussage

Was hat das Gericht entschieden?

Bei Heranwachsenden ersetzt der Erziehungsbedarf nicht die eigenständige Prüfung, ob die Schwere der Schuld Jugendstrafe erfordert. Konkrete, beharrliche Tatvorbereitungen und eine fortbestehende innere Haltung sind vollständig zu würdigen.

Entscheidungsgegenstand

Ausgangslage

Das Kammergericht verurteilte den zur Tatzeit heranwachsenden Angeklagten wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat und weiterer Delikte. Er hatte über einen längeren Zeitraum konkrete Vorbereitungen für einen islamistisch motivierten Anschlag getroffen. Das Gericht sah von Jugendstrafe ab und verhängte unter anderem einen Dauerarrest. Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft legten Revision ein; die Staatsanwaltschaft beschränkte ihr Rechtsmittel auf den Rechtsfolgenausspruch.

Tragende Erwägungen

Die revisionsrechtlichen Maßstäbe

  1. 01

    Die Beschränkung der staatsanwaltschaftlichen Revision auf den Rechtsfolgenausspruch blieb wirksam. Ein bloßer Subsumtionsfehler im rechtskräftigen Schuldspruch macht die Beschränkung grundsätzlich nicht unwirksam, solange auf Grundlage des festgestellten Verhaltens überhaupt eine Strafe verhängt werden darf.

  2. 02

    Die Jugendkammer hatte schädliche Neigungen und die Schwere der Schuld nach § 17 Abs. 2 JGG nicht rechtsfehlerfrei geprüft. Beide Voraussetzungen sind eigenständig und auf einer tragfähigen Gesamtwürdigung der Persönlichkeit, der Tat und ihrer Entwicklung bis zum Urteil zu beurteilen.

  3. 03

    Bei der Schuldschwere durfte das Gericht nicht im Wesentlichen auf Erziehungsbedarf und ambulante Alternativen abstellen. Die Frage, ob die Tat nach ihrem Gewicht und der darin hervorgetretenen charakterlichen Haltung Jugendstrafe erfordert, bleibt davon unabhängig.

  4. 04

    In die Würdigung mussten insbesondere die langfristigen, beharrlich verfolgten und weit fortgeschrittenen Anschlagsvorbereitungen sowie die im Urteilszeitpunkt fortbestehende jihadistische Einstellung einbezogen werden. Diese Umstände waren auch für die Annahme schädlicher Neigungen bedeutsam.

  5. 05

    Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob der BGH den gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf und verwies die Sache zurück. Die Revision des Angeklagten führte lediglich zu einer Änderung der rechtlichen Einordnung des Verwendens einer IS-Flagge; im Übrigen blieb sie erfolglos.

Praxiseinordnung

Was folgt daraus für die Revisionsprüfung?

Bei der Sachrüge ist zu kontrollieren, ob das Tatgericht schädliche Neigungen und Schuldschwere getrennt geprüft und jeweils alle bestimmenden Umstände erkennbar abgewogen hat.

Erzieherische Einwirkungsmöglichkeiten beantworten nicht für sich die Frage nach der Schuldschwere. Eine Begründung, die Jugendstrafe allein wegen vorhandener ambulanter Alternativen ablehnt, kann deshalb lückenhaft sein.

Bei ideologisch motivierten Taten muss das Urteil die konkrete Ausprägung, Dauer und Tatbezogenheit der Haltung feststellen. Eine bloße Gesinnungszuschreibung genügt nicht; revisionsrechtlich tragfähig sind nur aus Tatsachen abgeleitete Rückschlüsse auf Persönlichkeit und Schuld.

Für die Rechtsmittelbeschränkung ist zwischen einem korrigierbaren Subsumtionsfehler und einem Schuldspruch zu unterscheiden, der überhaupt keine strafbare Handlung trägt. Nur im letztgenannten Ausnahmefall kann die Bindungswirkung entfallen.

Die Entscheidung betrifft einen besonders gewichtigen Einzelfall mit konkreten terroristischen Tatvorbereitungen. Sie erlaubt keine schematische Übertragung auf jede ideologische Äußerung oder jeden jugendtypischen Reiferückstand.

Bedeutung der Entscheidung

Das Urteil schärft die Begründungsanforderungen für Jugendstrafe bei Heranwachsenden: Erziehungsbedarf, schädliche Neigungen und Schuldschwere dürfen nicht vermengt werden. Für Revisionen ist zugleich bedeutsam, dass ein rechtsfehlerhaft subsumierter Schuldspruch die wirksame Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch regelmäßig unberührt lässt.

Rechtsgrundlagen

Normen und interne Vertiefung

§ 17 Abs. 2 JGG§ 105 JGG§ 21 StGB§ 74 Abs. 1 StGB§ 318 StPO§ 353 StPO§ 354 Abs. 2 StPO
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