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Strafzumessung

Bundesgerichtshof · 1. Strafsenat · Beschluss vom · 1 StR 197/26

Späte Steuerbefreiung beseitigt die Strafbarkeit nicht

Tritt eine steuerliche Befreiung erst nach Vollendung der Steuerhinterziehung rückwirkend ein, bleibt die Strafbarkeit regelmäßig bestehen. Das Entfallen der Steuerschuld ist aber bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.

Kernaussage

Was hat das Gericht entschieden?

Tritt eine steuerliche Befreiung erst nach Vollendung der Steuerhinterziehung rückwirkend ein, bleibt die Strafbarkeit regelmäßig bestehen. Das Entfallen der Steuerschuld ist aber bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.

Entscheidungsgegenstand

Ausgangslage

Das Landgericht Mannheim verurteilte den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten. Als Vorstand einer Aktiengesellschaft hatte er Umsatzsteuererklärungen und -voranmeldungen nicht abgegeben und für innergemeinschaftliche Lieferungen zunächst auch die erforderlichen Zusammenfassenden Meldungen unterlassen. Erst nach Anklageerhebung und Eröffnung des Hauptverfahrens reichte er diese Meldungen nach, wodurch ein Teil der Lieferungen steuerlich rückwirkend als steuerfrei behandelt wurde. Mit seiner Revision machte er Verfahrensfehler, sachlich-rechtliche Fehler und ein Verfahrenshindernis geltend.

Tragende Erwägungen

Die revisionsrechtlichen Maßstäbe

  1. 01

    Die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG setzt materiell voraus, dass die Zusammenfassenden Meldungen nach § 18a Abs. 1 Satz 1 UStG rechtzeitig, vollständig und richtig beim Bundeszentralamt für Steuern abgegeben werden. Es handelt sich nicht um eine bloße Formvorschrift.

  2. 02

    Die Steuerhinterziehung durch Unterlassen war mit Ablauf der jeweiligen Erklärungs- beziehungsweise Anmeldefrist vollendet und beendet. Zu diesem Zeitpunkt fehlten die Zusammenfassenden Meldungen, sodass die Umsatzsteuerbefreiung noch nicht eingriff und Steuern nicht rechtzeitig festgesetzt wurden.

  3. 03

    Eine erst später eintretende steuerliche Rückwirkung beseitigt die Strafbarkeit regelmäßig nicht. Für § 370 AO bleibt das tatsächliche historische Geschehen bei Tatvollendung maßgeblich; eine außersteuerliche Rückwirkungsfiktion ersetzt weder die Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige noch einen gesetzlich geregelten Strafaufhebungsgrund.

  4. 04

    Das nachträgliche Entfallen oder die Reduzierung der Steuerschuld ist jedoch ein bestimmender Strafzumessungsgrund. Schafft der Täter die Voraussetzungen der Steuerfreiheit selbst nachträglich, ist dies zugleich als positives Nachtatverhalten nach § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB zu würdigen.

  5. 05

    Das Landgericht hatte die nachgeholten Meldungen, die rückwirkende Steuerbefreiung und das teilweise Entfallen der Steuerschuld bei Strafrahmenwahl, Einzelstrafen und Gesamtstrafe zugunsten des Angeklagten berücksichtigt. Der BGH verwarf die Revision deshalb insgesamt als unbegründet.

Praxiseinordnung

Was folgt daraus für die Revisionsprüfung?

Bei der revisionsrechtlichen Prüfung einer Steuerhinterziehung sind steuerliche Rückwirkung und strafrechtliche Tatvollendung getrennt zu beurteilen. Eine spätere Korrektur des Steueranspruchs führt nicht automatisch zur Aufhebung des Schuldspruchs.

Für die Strafzumessung muss das Urteil erkennen lassen, ob und in welchem Umfang die Steuerschuld nachträglich entfallen oder reduziert worden ist. Dieser Umstand betrifft sowohl die verschuldeten Tatauswirkungen als auch ein mögliches positives Nachtatverhalten.

Hat der Täter selbst die Voraussetzungen für die spätere Steuerbefreiung geschaffen, darf dieser Beitrag nicht lediglich beiläufig erwähnt werden. Seine Bedeutung ist nachvollziehbar in die Strafrahmenwahl und die Bemessung der Einzel- und Gesamtstrafe einzustellen.

Die Sachrüge sollte deshalb Tatvollendungszeitpunkt, damalige Steuerpflicht, spätere steuerliche Rechtsfolge und deren konkrete Verarbeitung in den Strafzumessungsgründen getrennt gegenüberstellen.

Die Entscheidung betrifft eine Steuerbefreiung, deren Voraussetzungen erst nach Vollendung der Steuerhinterziehung vollständig eintraten. Gesetzlich angeordnete strafrechtliche Rückwirkungen, eine wirksame Selbstanzeige oder bereits bei Tatvollendung erfüllte Befreiungsvoraussetzungen sind hiervon zu unterscheiden.

Bedeutung der Entscheidung

Der als Leitsatzentscheidung veröffentlichte Beschluss klärt das Verhältnis zwischen einer steuerlich rückwirkenden Befreiung und der Strafbarkeit nach § 370 AO. Für die Revision ist besonders bedeutsam, dass der Schuldspruch trotz später entfallener Steuerschuld Bestand haben kann, während derselbe Umstand als bestimmender Strafzumessungsgrund ausdrücklich und tragfähig behandelt werden muss.

Rechtsgrundlagen

Normen und interne Vertiefung

§ 370 Abs. 1 und 4 AO§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG§ 18a Abs. 1 Satz 1 UStG§ 46 Abs. 1 und 2 StGB§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO§ 349 Abs. 2 StPO
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